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aus den Angeln gehoben, um sich Zutritt zum Gebäude zu verschaffen.

Die ISN meint:

Der Frust und Ärger über die Politik unter den Landwirten ist gut

nachvollziehbar. Auch wenn wir als Organisation – wie auch alle

anderen Verbände, Organisationen und Einrichtungen – am

kommenden Dienstag ausdrücklich außen vor bleiben sollen, so

ziehen wir doch an einem Strang. Deshalb sind die Demonstrationen

auch unterstützenswert. Wichtig ist, dass bei allen Aktionen Recht und

Gesetz eingehalten wird, so wie es auch die Initiatoren gefordert

haben. Denn wenn es – so wie nun in Groningen geschehen –

gewaltsam ausufert, schadet das am Ende der ganzen Branche.

Wir wollen die Anliegen der Bauern mit unserer Kampagne „Unsere

Schweine leben besser hier!“ durch Anzeigen in Zeitungen

unterstützen. Helfen Sie, die hierfür notwendigen finanziellen Mittel

zusammenzubringen und zeichnen Sie Anteile in unserer Projektbörse.

Tierhaltungskooperationen: §51a-Regelungen bleiben durch

Wechsel ins Jahressteuergesetz erhalten

Die Berliner Koalitionsfraktionen verständigen sich darauf, die geltende

Sonderregelung für bäuerliche Tierhaltungskooperationen zu erhalten.

Der § 51a soll gestrichen werden, aber die Regelungen im

Jahressteuergesetz aufgenommen werden. ISN: Das ist eine gute

Nachricht für viele Betriebe. Gerade für die kleineren flächenarmen

Betriebe ist die Sonderregelung wichtig.

Der agrarpolitische Sprecher der Unionsfraktion, Albert Stegemann,

bestätigte nach Angaben von Agra Europe eine entsprechende

Verständigung der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD. Nach

Plänen der Bundesregierung sollte die bewährte Regelung des § 51a

Bewertungsgesetz

im

Zuge

der

der

Änderung

des

Bewertungsgesetztes der Grundsteuerreform gestrichen werden.

Geltende Sonderregelung wird ins Jahressteuergesetz

übernommen

Bei der vorgesehenen Streichung von § 51a Bewertungsgesetz im

Zuge der Grundsteuerreform, die heute vom Bundestag beschlossen

wird, bleibt es trotzdem. Gleichzeitig sollen die Vorschriften dieses

Paragraphen aber inhaltsgleich in das Jahressteuergesetz 2019

übernommen werden, das kommende Woche auf der Tagesordnung

des Bundestages steht.

Stegemann sprach von einer guten Nachricht für die kooperierenden

Landwirte. „Kooperationen sind gelebte bäuerliche Landwirtschaft“,

betonte der CDU-Politiker. Man werde daher die geltenden

Regelungen des Bewertungsgesetzes im Rahmen des

Jahressteuergesetzes fortschreiben.

Steuerliche Nachteile abgewendet

Eine Streichung der Sonderregelung zu Tierhaltungskooperationen

hätte erhebliche steuerliche Konsequenzen. Die Möglichkeit zur

Umsatzsteuerpauschalierung würde dann entfallen. Die Betriebe

würden gewerbesteuerpflichtig und unterlägen der Grundsteuer B.

Auch die baurechtliche Privilegierung im Außenbereich würde für die

Tierhaltungskooperationen nicht mehr gelten. Die Vorschriften des §

51a Bewertungsgesetz gelten für Zusammenschlüsse

von landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieben im

Umkreis von 40 km, die eine gemeinsame Tierhaltung

betreiben. Die dabei gebildeten Gesellschaften werden

auch ohne eigene landwirtschaftliche Flächen nicht als

gewerblich eingestuft, weil sich bei der Abgrenzung

zwischen landwirtschaftlicher und gewerblicher

Tierhaltung der beteiligten Betriebe ungenutzte

Vieheinheiten auf die Gesellschaft übertragen lassen.

Die ISN meint:

Das ist eine gute Nachricht. Der deutliche Widerstand

gegen eine klammheimliche Streichung der §51a-

Sonderregelung hat scheinbar gewirkt. Der Wegfall

hätte gerade die kleineren flächenärmeren Betriebe

massiv getroffen. Für diese Betriebe bringt diese

Regelung eine Möglichkeit ein ausreichendes

Einkommen mit der Tierhaltung erzielen zu können.

Was ist schlecht daran, wenn Betriebe mit zu wenigen

Vieheinheiten mit Berufskollegen mit freier Fläche bzw.

überschüssigen Vieheinheiten kooperieren? Jetzt gilt

es aber, genau hinzuschauen, dass die §51a-

Sonderregelungen „sauber“ in das Jahressteuergesetz

übertragen werden.