
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Der Inhalt dieses Marktberichts ist urheberrechtlich geschützt. Meldungen und Nachrichten erfolgen nach bestem Gewissen, aber ohne Gewähr. Mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Fälle ist
eine Verwertung ohne Einwilligung strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen (per Fax, Fotokopie, etc) auszugsweisen Nachdruck, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung
und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Alle Rechte sind vorbehalten. Fotokopien für den persönlichen Gebrauch bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung.
aus den Angeln gehoben, um sich Zutritt zum Gebäude zu verschaffen.
Die ISN meint:
Der Frust und Ärger über die Politik unter den Landwirten ist gut
nachvollziehbar. Auch wenn wir als Organisation – wie auch alle
anderen Verbände, Organisationen und Einrichtungen – am
kommenden Dienstag ausdrücklich außen vor bleiben sollen, so
ziehen wir doch an einem Strang. Deshalb sind die Demonstrationen
auch unterstützenswert. Wichtig ist, dass bei allen Aktionen Recht und
Gesetz eingehalten wird, so wie es auch die Initiatoren gefordert
haben. Denn wenn es – so wie nun in Groningen geschehen –
gewaltsam ausufert, schadet das am Ende der ganzen Branche.
Wir wollen die Anliegen der Bauern mit unserer Kampagne „Unsere
Schweine leben besser hier!“ durch Anzeigen in Zeitungen
unterstützen. Helfen Sie, die hierfür notwendigen finanziellen Mittel
zusammenzubringen und zeichnen Sie Anteile in unserer Projektbörse.
Tierhaltungskooperationen: §51a-Regelungen bleiben durch
Wechsel ins Jahressteuergesetz erhalten
Die Berliner Koalitionsfraktionen verständigen sich darauf, die geltende
Sonderregelung für bäuerliche Tierhaltungskooperationen zu erhalten.
Der § 51a soll gestrichen werden, aber die Regelungen im
Jahressteuergesetz aufgenommen werden. ISN: Das ist eine gute
Nachricht für viele Betriebe. Gerade für die kleineren flächenarmen
Betriebe ist die Sonderregelung wichtig.
Der agrarpolitische Sprecher der Unionsfraktion, Albert Stegemann,
bestätigte nach Angaben von Agra Europe eine entsprechende
Verständigung der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD. Nach
Plänen der Bundesregierung sollte die bewährte Regelung des § 51a
Bewertungsgesetz
im
Zuge
der
der
Änderung
des
Bewertungsgesetztes der Grundsteuerreform gestrichen werden.
Geltende Sonderregelung wird ins Jahressteuergesetz
übernommen
Bei der vorgesehenen Streichung von § 51a Bewertungsgesetz im
Zuge der Grundsteuerreform, die heute vom Bundestag beschlossen
wird, bleibt es trotzdem. Gleichzeitig sollen die Vorschriften dieses
Paragraphen aber inhaltsgleich in das Jahressteuergesetz 2019
übernommen werden, das kommende Woche auf der Tagesordnung
des Bundestages steht.
Stegemann sprach von einer guten Nachricht für die kooperierenden
Landwirte. „Kooperationen sind gelebte bäuerliche Landwirtschaft“,
betonte der CDU-Politiker. Man werde daher die geltenden
Regelungen des Bewertungsgesetzes im Rahmen des
Jahressteuergesetzes fortschreiben.
Steuerliche Nachteile abgewendet
Eine Streichung der Sonderregelung zu Tierhaltungskooperationen
hätte erhebliche steuerliche Konsequenzen. Die Möglichkeit zur
Umsatzsteuerpauschalierung würde dann entfallen. Die Betriebe
würden gewerbesteuerpflichtig und unterlägen der Grundsteuer B.
Auch die baurechtliche Privilegierung im Außenbereich würde für die
Tierhaltungskooperationen nicht mehr gelten. Die Vorschriften des §
51a Bewertungsgesetz gelten für Zusammenschlüsse
von landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieben im
Umkreis von 40 km, die eine gemeinsame Tierhaltung
betreiben. Die dabei gebildeten Gesellschaften werden
auch ohne eigene landwirtschaftliche Flächen nicht als
gewerblich eingestuft, weil sich bei der Abgrenzung
zwischen landwirtschaftlicher und gewerblicher
Tierhaltung der beteiligten Betriebe ungenutzte
Vieheinheiten auf die Gesellschaft übertragen lassen.
Die ISN meint:
Das ist eine gute Nachricht. Der deutliche Widerstand
gegen eine klammheimliche Streichung der §51a-
Sonderregelung hat scheinbar gewirkt. Der Wegfall
hätte gerade die kleineren flächenärmeren Betriebe
massiv getroffen. Für diese Betriebe bringt diese
Regelung eine Möglichkeit ein ausreichendes
Einkommen mit der Tierhaltung erzielen zu können.
Was ist schlecht daran, wenn Betriebe mit zu wenigen
Vieheinheiten mit Berufskollegen mit freier Fläche bzw.
überschüssigen Vieheinheiten kooperieren? Jetzt gilt
es aber, genau hinzuschauen, dass die §51a-
Sonderregelungen „sauber“ in das Jahressteuergesetz
übertragen werden.