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In dieser Zeit müssen die Kastenstände so beschaffen sein, dass die

Sauen sich nicht verletzen können sowie sich ungehindert in

Seitenlage hinlegen und den Kopf ausstrecken können. Konkret wird

eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche im Kastenstand in

Abhängigkeit von der Größe der Sau vorgegeben:

• bis 80 cm Schulterhöhe: 65 cm Breite und 220 cm Länge

• bis 90 cm Schulterhöhe: 75 cm Breite und 220 cm Länge

• über 90 cm Schulterhöhe: 85 cm Breite und 220 cm Länge

ISN Meinung:

Die maximale Fixierungsdauer der Sauen im Deck-

zentrum von acht Tagen wird schon sehr lange diskutiert. Trotzdem

bleibt es dabei, dass sie sehr knapp bemessen ist. Er gibt beispiels-

weise weder Spielraum für die Unterschiede beim Rauscheeintritt in

der Gruppe noch für Problemtiere. Hier wäre eine etwas längere Dauer

praktikabler. Auch wenn sich die Vorgaben zu früheren Verordnungs-

entwürfen etwas verbessert haben, sind die Vorgaben für die

Kastenstandbreiten nach wie vor zu groß. Denn die Wahrscheinlichkeit

des Umdrehens und die damit verbundene Verletzungsgefahr ist mit

diesen Vorgaben deutlich erhöht. Die Länge der Kastenstände ist für

viele Betriebe ein riesiges Problem, weil sie in vielen bestehenden

Gebäuden kaum zu realisieren ist. Hier wird es noch auf die genauen

Details ankommen, welcher Platz anzurechnen ist.

Abferkelbucht: 5 Tage Fixierung und 6,5 m²

Sauen in der Abferkelbucht dürfen gemäß Verordnungsentwurf zukünf-

tig „von einem Tag vor dem errechneten Abferkeltermin bis längstens

drei Tage nach dem Tag des Abferkelns“ im Ferkelschutzkorb fixiert

werden. Das bedeutet im Prinzip also fünf Tage. Für die Größe der

Abferkelbucht ist nun vorgegeben, dass sich die Jungsau oder Sau

darin frei bewegen können muss, sie eine Bodenfläche von mindestens

sechseinhalb Quadratmetern aufweist und dass die Jungsauen oder

Sauen sich ungehindert umdrehen können müssen.

ISN Meinung:

Die nun gefundenen Vorgaben sind ein klarer Fort-

schritt zu den Varianten, die zwischenzeitlich diskutiert wurden. So ist

die zwingend notwendige Möglichkeit der Fixierung für wenige Tage

erlaubt und die unsinnige Vorgabe einer frei verfügbaren Fläche für die

Sau von 5 m² nicht mehr Bestandteil der Verordnung. Trotzdem ist auch

im Abferkelbereich der maximale Zeitraum der Fixierung sehr knapp

bemessen. Eine etwas längere Dauer würde mit Blick auf die

Erdrückungsverluste bei den Ferkeln dem Tierschutz mehr dienen.

Auch die Fläche der Abferkelbucht von 6,5 m² ist reichlich bemessen.

Besonders ärgerlich ist, dass die in vielen Bundesländern bei der AFP-

Förderung für besonders tiergerechte Ställe vorgegebene Fläche von

6,0 m² um einen halben Quadratmeter überschritten wird und diese

Ställe zukünftig nicht einmal den Mindestanforderungen gerecht

werden.

Beschäftigung, Klima, Fütterung etc.

Außerdem wurden weitere wichtige Änderungen in verschiedenen

anderen Bereichen eingebaut. Beim Beschäftigungsmaterial wurde

eine Angleichung der Formulierung an europäische Vorgaben

vorgenommen. Hinsichtlich der Fütterung wurde die „tagesrationierte

Fütterung“ gestrichen. Zukünftig wird also nur noch zwischen

rationierter und ad libitum-Fütterung unterschieden – mit

entsprechenden Folgen für das Tier- Fressplatzverhältnis. Hinsichtlich

der Grenzen für Schadgase steht bislang in der Verordnung: „Im

Aufenthaltsbereich der Schweine sollen folgende Werte

nicht dauerhaft überschritten werden…“. Mit der

anstehenden Verordnungsänderung soll das Wort

„dauerhaft“ gestrichen werden. Heißt das im Klartext,

schon überschrittene Einzelwerte sind nicht mehr

gesetzeskonform?

ISN Meinung:

Diese scheinbar kleinen Änderungen

würden massive Auswirkungen in der Schweinehaltung

haben. Erhebliche Umrüstungen würden für die

Betriebe entstehen, die auf eine tagesrationierte

Fütterung und dem damit verbundenen Tier-Fressplatz-

Verhältnis von 2:1 gesetzt haben. Dass der Begriff

„dauerhaft“ in Zusammenhang mit den Schadgas-

messungen ohne Ersatz wegfallen soll, geht gar nicht.

Denn jeder, der sich mit Schadgasmessungen z.B. bei

Ammoniak auskennt, wird bestätigen, dass es punktuell

und temporär in jedem Stall und in jedem

Haltungssystem

zu

Überschreitungen

bei

Einzelmessungen kommen kann. Man sollte dagegen

besser sinnvolle Änderungen in die Verordnung

einbringen wie beispielsweise, dass die gleichmäßige

Lichtverteilung sich nicht auf den Aufenthaltsbereich,

sondern auf den Aktivitätsbereich der Tiere bezieht.

Die ISN-Meinung zum Stand der Tierschutz-

Nutztierhaltungsverordnung:

Es ist gut, dass es nun endlich weitergeht mit der

Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungs-VO, denn

die Schweinehalter brauchen endlich Planungs-

sicherheit. Gut ist auch, dass einige Änderungen in

fachlich sinnvoller Weise angepasst wurden. Trotzdem

sind noch eine ganze Reihe dicker Bretter zu bohren,

denn in einigen Punkten weichen die Verordnungs-

änderungen noch weit von fachlich sinnvollen und

machbaren Lösungen ab. So oder so sind die Auswir-

kungen der Neuregelungen enorm. Die angegebenen

Umrüstungskosten von gut 1,1 Mrd. € sind aus unserer

Sicht weit unterschätzt. Hier lässt man den entgan-

genen Nutzen einfach unter den Tisch fallen und

kalkuliert gleichzeitig auch einen erheblichen Rückgang

der Schweinehaltung ein. Und das, ohne es wenigstens

zu versuchen, mit einem Maßnahmenpaket gegen-

zusteuern. Besonders schwierig wird es für die

Schweinehalter auch bei den Übergangszeiten und den

parallelen Umsetzungsfristen von 12 Jahren + 3 (bei

Einreichung des Bauantrages) + 2 Jahre (bei Härte-

fällen). Gerade für die für den Abferkelbereich notwen-

dig werdenden erheblichen Investitionen brauchen die

Betriebe viel mehr Zeit.

Nun haben es die Bundesländer in der Hand, die

Knackpunkte aufzulösen. Außerdem braucht es ein

Gesamtkonzept, das es den Betrieben erlaubt, die

Veränderungen finanziell und genehmigungsrechtlich

überhaupt umsetzen zu können.