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In dieser Zeit müssen die Kastenstände so beschaffen sein, dass die
Sauen sich nicht verletzen können sowie sich ungehindert in
Seitenlage hinlegen und den Kopf ausstrecken können. Konkret wird
eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche im Kastenstand in
Abhängigkeit von der Größe der Sau vorgegeben:
• bis 80 cm Schulterhöhe: 65 cm Breite und 220 cm Länge
• bis 90 cm Schulterhöhe: 75 cm Breite und 220 cm Länge
• über 90 cm Schulterhöhe: 85 cm Breite und 220 cm Länge
ISN Meinung:
Die maximale Fixierungsdauer der Sauen im Deck-
zentrum von acht Tagen wird schon sehr lange diskutiert. Trotzdem
bleibt es dabei, dass sie sehr knapp bemessen ist. Er gibt beispiels-
weise weder Spielraum für die Unterschiede beim Rauscheeintritt in
der Gruppe noch für Problemtiere. Hier wäre eine etwas längere Dauer
praktikabler. Auch wenn sich die Vorgaben zu früheren Verordnungs-
entwürfen etwas verbessert haben, sind die Vorgaben für die
Kastenstandbreiten nach wie vor zu groß. Denn die Wahrscheinlichkeit
des Umdrehens und die damit verbundene Verletzungsgefahr ist mit
diesen Vorgaben deutlich erhöht. Die Länge der Kastenstände ist für
viele Betriebe ein riesiges Problem, weil sie in vielen bestehenden
Gebäuden kaum zu realisieren ist. Hier wird es noch auf die genauen
Details ankommen, welcher Platz anzurechnen ist.
Abferkelbucht: 5 Tage Fixierung und 6,5 m²
Sauen in der Abferkelbucht dürfen gemäß Verordnungsentwurf zukünf-
tig „von einem Tag vor dem errechneten Abferkeltermin bis längstens
drei Tage nach dem Tag des Abferkelns“ im Ferkelschutzkorb fixiert
werden. Das bedeutet im Prinzip also fünf Tage. Für die Größe der
Abferkelbucht ist nun vorgegeben, dass sich die Jungsau oder Sau
darin frei bewegen können muss, sie eine Bodenfläche von mindestens
sechseinhalb Quadratmetern aufweist und dass die Jungsauen oder
Sauen sich ungehindert umdrehen können müssen.
ISN Meinung:
Die nun gefundenen Vorgaben sind ein klarer Fort-
schritt zu den Varianten, die zwischenzeitlich diskutiert wurden. So ist
die zwingend notwendige Möglichkeit der Fixierung für wenige Tage
erlaubt und die unsinnige Vorgabe einer frei verfügbaren Fläche für die
Sau von 5 m² nicht mehr Bestandteil der Verordnung. Trotzdem ist auch
im Abferkelbereich der maximale Zeitraum der Fixierung sehr knapp
bemessen. Eine etwas längere Dauer würde mit Blick auf die
Erdrückungsverluste bei den Ferkeln dem Tierschutz mehr dienen.
Auch die Fläche der Abferkelbucht von 6,5 m² ist reichlich bemessen.
Besonders ärgerlich ist, dass die in vielen Bundesländern bei der AFP-
Förderung für besonders tiergerechte Ställe vorgegebene Fläche von
6,0 m² um einen halben Quadratmeter überschritten wird und diese
Ställe zukünftig nicht einmal den Mindestanforderungen gerecht
werden.
Beschäftigung, Klima, Fütterung etc.
Außerdem wurden weitere wichtige Änderungen in verschiedenen
anderen Bereichen eingebaut. Beim Beschäftigungsmaterial wurde
eine Angleichung der Formulierung an europäische Vorgaben
vorgenommen. Hinsichtlich der Fütterung wurde die „tagesrationierte
Fütterung“ gestrichen. Zukünftig wird also nur noch zwischen
rationierter und ad libitum-Fütterung unterschieden – mit
entsprechenden Folgen für das Tier- Fressplatzverhältnis. Hinsichtlich
der Grenzen für Schadgase steht bislang in der Verordnung: „Im
Aufenthaltsbereich der Schweine sollen folgende Werte
nicht dauerhaft überschritten werden…“. Mit der
anstehenden Verordnungsänderung soll das Wort
„dauerhaft“ gestrichen werden. Heißt das im Klartext,
schon überschrittene Einzelwerte sind nicht mehr
gesetzeskonform?
ISN Meinung:
Diese scheinbar kleinen Änderungen
würden massive Auswirkungen in der Schweinehaltung
haben. Erhebliche Umrüstungen würden für die
Betriebe entstehen, die auf eine tagesrationierte
Fütterung und dem damit verbundenen Tier-Fressplatz-
Verhältnis von 2:1 gesetzt haben. Dass der Begriff
„dauerhaft“ in Zusammenhang mit den Schadgas-
messungen ohne Ersatz wegfallen soll, geht gar nicht.
Denn jeder, der sich mit Schadgasmessungen z.B. bei
Ammoniak auskennt, wird bestätigen, dass es punktuell
und temporär in jedem Stall und in jedem
Haltungssystem
zu
Überschreitungen
bei
Einzelmessungen kommen kann. Man sollte dagegen
besser sinnvolle Änderungen in die Verordnung
einbringen wie beispielsweise, dass die gleichmäßige
Lichtverteilung sich nicht auf den Aufenthaltsbereich,
sondern auf den Aktivitätsbereich der Tiere bezieht.
Die ISN-Meinung zum Stand der Tierschutz-
Nutztierhaltungsverordnung:
Es ist gut, dass es nun endlich weitergeht mit der
Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungs-VO, denn
die Schweinehalter brauchen endlich Planungs-
sicherheit. Gut ist auch, dass einige Änderungen in
fachlich sinnvoller Weise angepasst wurden. Trotzdem
sind noch eine ganze Reihe dicker Bretter zu bohren,
denn in einigen Punkten weichen die Verordnungs-
änderungen noch weit von fachlich sinnvollen und
machbaren Lösungen ab. So oder so sind die Auswir-
kungen der Neuregelungen enorm. Die angegebenen
Umrüstungskosten von gut 1,1 Mrd. € sind aus unserer
Sicht weit unterschätzt. Hier lässt man den entgan-
genen Nutzen einfach unter den Tisch fallen und
kalkuliert gleichzeitig auch einen erheblichen Rückgang
der Schweinehaltung ein. Und das, ohne es wenigstens
zu versuchen, mit einem Maßnahmenpaket gegen-
zusteuern. Besonders schwierig wird es für die
Schweinehalter auch bei den Übergangszeiten und den
parallelen Umsetzungsfristen von 12 Jahren + 3 (bei
Einreichung des Bauantrages) + 2 Jahre (bei Härte-
fällen). Gerade für die für den Abferkelbereich notwen-
dig werdenden erheblichen Investitionen brauchen die
Betriebe viel mehr Zeit.
Nun haben es die Bundesländer in der Hand, die
Knackpunkte aufzulösen. Außerdem braucht es ein
Gesamtkonzept, das es den Betrieben erlaubt, die
Veränderungen finanziell und genehmigungsrechtlich
überhaupt umsetzen zu können.