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von Tönnies einbehalten werden. Da muss dringend nachgearbeitet
werden!
Jetzt muss bei der MFA-Maske die untere Gewichtsgrenze wieder auf
den bisherigen Wert nach unten angepasst werden, so dass sich der
Gewichtskorridor dementsprechend vergrößert.
Diskussionen über Formfehler bei der Abstimmung zur
Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Wie ein Lauffeuer verbreitete sich in den vergangenen Tagen die
Nachricht, dass es bei den zahlreichen verschiedenen Abstimmungen
zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung am
03.07.2020 offenbar zu einem Fehler gekommen sei. So sei die Größe
der Abferkelbucht nicht in die Verordnung aufgenommen worden. Alle
anderen Vorgaben z.B. zur Bewegungsbucht, zum Deckzentrum, zu
den Fristen usw. sind davon nicht betroffen. Kein Grund zur Panik,
meinen verschiedene Juristen. Aus ihrer Sicht wackelt deswegen die im
Bundesrat beschlossene Verordnung nicht.
ISN: Auch wir meinen: Ruhe bewahren! Zum einen ändert sich für die
Sauenhalter derzeit überhaupt nichts, denn die Verordnung ist ja noch
nicht in Kraft! Fakt ist zudem, dass die Bewegungsbucht im
Abferkelbereich mit fünf Tagen Fixierungsdauer mit einer Übergangs-
frist von insgesamt 15 Jahren an anderer Stelle klar geregelt und
beschlossen wurde. Obendrein ist derzeit unklar, welche genauen
Auswirkungen der Wegfall der Nennung der 6,5m² im Änderungsantrag
gegenüber dem Grundentwurf überhaupt hat. Und selbst wenn: Alle
Punkte zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sind
mit deutlicher Mehrheit im Bundesrat beschlossen worden. Unter dem
Strich heißt das wie gesagt Ruhe bewahren!
Ein Versehen im Wirrwarr der Anträge?
Eine Flut an Abstimmungen stand auf der Tagesordnung der Bundes-
ratssitzung am 03.07.2020. Allein der TOP 76 zur „Siebten Verordnung
zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung“ umfasste
neben der Grunddrucksache die Empfehlungen des Bundesrats-
Agrarausschusses mit über 20 Anträgen und die weiteren
Änderungsanträge aus den verschiedenen Bundesländern. Und diese
Flut an Anträgen war dann auch noch untereinander mit zahlreichen
Querverweisen verknüpft. Dabei ist offenbar versehentlich ein Satz nicht
Bestandteil der neuen Verordnung geworden, der die zukünftige Größe
der Abferkelbuchten festlegen sollte. Es geht um den Paragraphen 24
Absatz 5. Folgendermaßen sollte er lauten:
Eine Abferkelbucht, in der sich die Jungsau oder Sau frei bewegen
kann, muss eine Bodenfläche von mindestens sechseinhalb
Quadratmetern aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes
Umdrehen ermöglichen.
Eine Abferkelbucht muss ferner so angelegt
sein, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend
Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für
geburtshilfliche Maßnahmen besteht.
Und der erste Satz ist durch einen Formfehler rausgefallen und damit
zunächst die Größenvorgabe für die Abferkelbucht. Die Tragweite
dieses Wegfalls ist nun Gegenstand vieler Diskussionen und
Spekulationen. Und hier gehen derzeit die Meinungen auseinander.
Derzeit ist unklar, ob der Wegfall der Nennung der 6,5m²
im Änderungsantrag gegenüber dem Grundentwurf
überhaupt Auswirkungen hat. Fakt ist zudem, dass die
Bewegungsbucht im Abferkelbereich mit fünf Tagen
Fixierungsdauer mit einer Übergangsfrist von insgesamt
15 Jahren an anderer Stelle klar geregelt und
beschlossen wurde. D.h. auch wenn dieser
vermeintliche Fehler nicht korrigiert werden sollte,
könnten trotzdem alle anderen Beschlüsse inkl. der
Fristen mit Veröffentlichung der Verordnung wie geplant
in Kraft treten.
Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat am heutigen
Mittwoch gegenüber agrarheute bestätigt, dass dem
Bundesrat bei der Abstimmung zur Tierschutz-
Nutztierhaltungsverordnung ein Fehler unterlaufen sei.
Der Bund werde die Länder nun „dabei unterstützen,
diesen Fehler in der Länderkammer rechtssicher zu
beheben und die vereinbarte Mindestfläche für die
Abferkelbuchten festzulegen“. Zum genauen Verfahren
und dem Zeitplan habe sich das BMEL gegenüber
agrarheute nicht geäußert. Da die fehlerhafte
Verordnung derzeit bei der EU-Kommission noch
notifiziert wird, könne sie aber ohnehin frühestens im
Dezember 2020 verkündet werden.
ISN meint:
Wo gehobelt wird, da fallen Späne. Und an der
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wurde sehr viel
gehobelt. Denn in der Sitzung am 3. Juli im Bundesrat
wurde über zahlreiche sich aufeinander beziehende
Beschlussvorlagen und Anträge abgestimmt. Viele sehr
dicke Brocken wurden für die Schweinehalter
beschlossen – dabei bleibt es auch, selbst wenn der
Formfehler sich formaljuristisch bestätigen sollte.
Auch wenn einzelne Personen hinter diesem Fehler gar
ein gezieltes Vorgehen vermuten, gehen wir tatsächlich
von einem Versehen aus. Natürlich ist das ärgerlich,
aber kein Grund, nun in große Diskussionen einzutreten.
Fakt ist, dass alle Punkte zur Änderung der Tierschutz-
Nutztierhaltungsverordnung mit deutlicher Mehrheit im
Bundesrat beschlossen worden waren. Auch bezüglich
einer Platzvorgabe für die Abferkelbucht von 6,5m²
bestand breite Einigkeit zwischen den Bundesländern
und auch dem BMEL. Festzuhalten bleibt auch, dass die
verschiedenen Fristen für die Umsetzung der Tierschutz-
Nutztierhaltungsverordnung in den Betrieben noch nicht
laufen. Die Fristen werden erst beginnen, wenn die
Verordnungsänderungen von der EU notifiziert worden
sind und die Verordnung vom BMEL verkündet und in
Kraft gesetzt worden ist. Also: Ruhe bewahren!