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von Tönnies einbehalten werden. Da muss dringend nachgearbeitet

werden!

Jetzt muss bei der MFA-Maske die untere Gewichtsgrenze wieder auf

den bisherigen Wert nach unten angepasst werden, so dass sich der

Gewichtskorridor dementsprechend vergrößert.

Diskussionen über Formfehler bei der Abstimmung zur

Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Wie ein Lauffeuer verbreitete sich in den vergangenen Tagen die

Nachricht, dass es bei den zahlreichen verschiedenen Abstimmungen

zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung am

03.07.2020 offenbar zu einem Fehler gekommen sei. So sei die Größe

der Abferkelbucht nicht in die Verordnung aufgenommen worden. Alle

anderen Vorgaben z.B. zur Bewegungsbucht, zum Deckzentrum, zu

den Fristen usw. sind davon nicht betroffen. Kein Grund zur Panik,

meinen verschiedene Juristen. Aus ihrer Sicht wackelt deswegen die im

Bundesrat beschlossene Verordnung nicht.

ISN: Auch wir meinen: Ruhe bewahren! Zum einen ändert sich für die

Sauenhalter derzeit überhaupt nichts, denn die Verordnung ist ja noch

nicht in Kraft! Fakt ist zudem, dass die Bewegungsbucht im

Abferkelbereich mit fünf Tagen Fixierungsdauer mit einer Übergangs-

frist von insgesamt 15 Jahren an anderer Stelle klar geregelt und

beschlossen wurde. Obendrein ist derzeit unklar, welche genauen

Auswirkungen der Wegfall der Nennung der 6,5m² im Änderungsantrag

gegenüber dem Grundentwurf überhaupt hat. Und selbst wenn: Alle

Punkte zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sind

mit deutlicher Mehrheit im Bundesrat beschlossen worden. Unter dem

Strich heißt das wie gesagt Ruhe bewahren!

Ein Versehen im Wirrwarr der Anträge?

Eine Flut an Abstimmungen stand auf der Tagesordnung der Bundes-

ratssitzung am 03.07.2020. Allein der TOP 76 zur „Siebten Verordnung

zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung“ umfasste

neben der Grunddrucksache die Empfehlungen des Bundesrats-

Agrarausschusses mit über 20 Anträgen und die weiteren

Änderungsanträge aus den verschiedenen Bundesländern. Und diese

Flut an Anträgen war dann auch noch untereinander mit zahlreichen

Querverweisen verknüpft. Dabei ist offenbar versehentlich ein Satz nicht

Bestandteil der neuen Verordnung geworden, der die zukünftige Größe

der Abferkelbuchten festlegen sollte. Es geht um den Paragraphen 24

Absatz 5. Folgendermaßen sollte er lauten:

Eine Abferkelbucht, in der sich die Jungsau oder Sau frei bewegen

kann, muss eine Bodenfläche von mindestens sechseinhalb

Quadratmetern aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes

Umdrehen ermöglichen.

Eine Abferkelbucht muss ferner so angelegt

sein, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend

Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für

geburtshilfliche Maßnahmen besteht.

Und der erste Satz ist durch einen Formfehler rausgefallen und damit

zunächst die Größenvorgabe für die Abferkelbucht. Die Tragweite

dieses Wegfalls ist nun Gegenstand vieler Diskussionen und

Spekulationen. Und hier gehen derzeit die Meinungen auseinander.

Derzeit ist unklar, ob der Wegfall der Nennung der 6,5m²

im Änderungsantrag gegenüber dem Grundentwurf

überhaupt Auswirkungen hat. Fakt ist zudem, dass die

Bewegungsbucht im Abferkelbereich mit fünf Tagen

Fixierungsdauer mit einer Übergangsfrist von insgesamt

15 Jahren an anderer Stelle klar geregelt und

beschlossen wurde. D.h. auch wenn dieser

vermeintliche Fehler nicht korrigiert werden sollte,

könnten trotzdem alle anderen Beschlüsse inkl. der

Fristen mit Veröffentlichung der Verordnung wie geplant

in Kraft treten.

Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat am heutigen

Mittwoch gegenüber agrarheute bestätigt, dass dem

Bundesrat bei der Abstimmung zur Tierschutz-

Nutztierhaltungsverordnung ein Fehler unterlaufen sei.

Der Bund werde die Länder nun „dabei unterstützen,

diesen Fehler in der Länderkammer rechtssicher zu

beheben und die vereinbarte Mindestfläche für die

Abferkelbuchten festzulegen“. Zum genauen Verfahren

und dem Zeitplan habe sich das BMEL gegenüber

agrarheute nicht geäußert. Da die fehlerhafte

Verordnung derzeit bei der EU-Kommission noch

notifiziert wird, könne sie aber ohnehin frühestens im

Dezember 2020 verkündet werden.

ISN meint:

Wo gehobelt wird, da fallen Späne. Und an der

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wurde sehr viel

gehobelt. Denn in der Sitzung am 3. Juli im Bundesrat

wurde über zahlreiche sich aufeinander beziehende

Beschlussvorlagen und Anträge abgestimmt. Viele sehr

dicke Brocken wurden für die Schweinehalter

beschlossen – dabei bleibt es auch, selbst wenn der

Formfehler sich formaljuristisch bestätigen sollte.

Auch wenn einzelne Personen hinter diesem Fehler gar

ein gezieltes Vorgehen vermuten, gehen wir tatsächlich

von einem Versehen aus. Natürlich ist das ärgerlich,

aber kein Grund, nun in große Diskussionen einzutreten.

Fakt ist, dass alle Punkte zur Änderung der Tierschutz-

Nutztierhaltungsverordnung mit deutlicher Mehrheit im

Bundesrat beschlossen worden waren. Auch bezüglich

einer Platzvorgabe für die Abferkelbucht von 6,5m²

bestand breite Einigkeit zwischen den Bundesländern

und auch dem BMEL. Festzuhalten bleibt auch, dass die

verschiedenen Fristen für die Umsetzung der Tierschutz-

Nutztierhaltungsverordnung in den Betrieben noch nicht

laufen. Die Fristen werden erst beginnen, wenn die

Verordnungsänderungen von der EU notifiziert worden

sind und die Verordnung vom BMEL verkündet und in

Kraft gesetzt worden ist. Also: Ruhe bewahren!