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Novellierte Dünge-VO: Verschärfte Regelung zur Aufzeichnung von Nährstoffgehalten

Gülle fahren Schleppschläuche Quer 2951

Durch die novellierte Düngeverordnung wurden die Aufzeichnungspflichten in Bezug auf Düngungsmaßnahmen an mehreren Punkten deutlich verschärft. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hat nun auf einen wesentlichen Punkt hingewiesen: Die Aufzeichnung bestimmter Nährstoffgehalte in angewendeten Düngemitteln.

 

Informationen über Düngemittel müssen vor der Ausbringung vorhanden sein

Um Düngemittel sowie sonstige Stoffe nach Düngemittelverordnung, wie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, bedarfsgerecht anwenden zu können, benötigt der Landwirt nach den Vorschriften der neuen Düngeverordnung vor der Düngung Informationen über das Produkt. Die Düngemittel dürfen somit erst dann ausgebracht werden, wenn dem Betriebsleiter die Stickstoff- und Phosphatgehalte durch schriftliche Aussagen bekannt sind.

  • Für betriebseigene Wirtschaftsdünger: Die Aufzeichnung kann durch eigene Analysen bzw. durch die Richtwerte der Landwirtschaftskammer erfolgen.
  • Für aufgenommene Düngemittel: Es ist eine Warendeklaration nach Düngemittelverordnung (DüMV) notwendig.

 

Neu: Deklaration für alle Düngemittel und Pflicht zur Aufzeichnung, Aufbewahrung und Vorlage der Unterlagen

Bei der Anwendung organischer bzw. organisch-mineralischer Düngemittel (bspw. Wirtschaftsdünger, Komposte und Klärschlämme) galt diese Regelung bereits nach der alten Dünge-VO. Neu ist nun die Erweiterung der Deklarationspflicht für alle Düngemittel und sonstigen Stoffe nach DüMV sowie die ausdrückliche Pflicht zur Aufzeichnung, also Aufbewahrung und Vorlage der Unterlagen. Eine fehlende Aufzeichnung z.B. der N-Gehalte wird ab sofort mit einem Bußgeldverfahren und einem CC-Verstoß geahndet. Konkret: Schon bei der diesjährigen Herbstdüngung müssen im Prüfungsfall die beschriebenen Aufzeichnungen vorgelegt werden. Im Einzelfall kann hier auch die Vorlage eines Lieferscheins mit Angabe der Nährstoffgehalte ausreichen, dies setzt aber voraus, dass die Lieferbelege vor der Anwendung des Düngemittels vorliegen.

Seitens der nach Landesrecht zuständigen Stelle veröffentlichte Werte zu Nährstoffgehalten in mineralischen Düngemitteln werden als Aufzeichnungen anerkannt, sofern diese mit den sonstigen Aufzeichnungen nach zur Düngebedarfsermittlung vorhanden sind.

Hersteller sind verantwortlich für Warendeklaration

Die Pflicht zur Warendeklaration liegt in der Verantwortung der Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Düngemitteln. Diese Gruppe umfasst den Landhandel, Kläranlagen- und Kompostanlagenbetreiber, Biogasanlagenbetreiber, Tierhaltungsbetriebe, Lohnunternehmen, Maschinenringe etc.. Die düngemittelrechtliche Deklaration loser Düngemittel sollte in Form eines separaten Warenbegleitscheines erfolgen. Der Aufdruck auf einem Lieferschein oder einer Rechnung ist ebenfalls zulässig, setzt aber, wie schon ausgeführt, voraus, dass dieser Beleg vor der Aufbringung des Düngemittels beim Landwirt vorliegt.

Laut LWK Niedersachsen hat der Handel der gesetzlichen Pflicht zur Warendeklaration Folge zu leisten, damit die Landwirte ihrer Aufzeichnungspflicht nachkommen können. Sollte keine Deklaration vorhanden sein, muss diese von den Landwirten unverzüglich eingefordert werden, so die Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

 

Die ISN meint:

Die Novellierung von Düngeverordnung und Düngegesetz ist nach langer politischer Diskussion und unter großem Druck, vor allem durch die Klage der EU gegen Deutschland, in diesem Jahr verabschiedet worden. Nach langem Hin und Her wurde im März eine Einigung erzielt, die für die wirtschaftenden Betriebe eine enorme Herausforderung darstellt. Bei der Umsetzung der Verordnung wird nun das ganze Ausmaß der Änderungen deutlich, das von den verschiedenen landwirtschaftlichen Organisationen bei den Beratungen immer wieder als Argument gegen zu weitreichende Änderungen angeführt worden war. Durch die überzogenen Dokumentationspflichten vermiest man einmal mehr den Einsatz organischer Dünger bei den aufnahmebereiten Betrieben.


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