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Neue Düngeverordnung heute in Kraft getreten

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Am gestrigen Donnerstag, 01.06.2017 wurde die neue Düngeverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Änderungen, die in den vergangenen Monaten zwischen der Bundesregierung, den Bundesländern und den Koalitionsfraktionen in langwierigen Gesprächen ausgehandelt worden waren, treten somit ab heute in Kraft.

 

Stoffstrombilanz-Verordnung steht noch aus

Damit wird die jahrelange Verhandlungsphase und teilweise ziemliche Hängepartie zum sogenannten Düngepaket aus Düngegesetz, Düngeverordnung und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) nun abgeschlossen. Die Änderungen beim Düngegesetz wurden bereits am 15.05.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und sind somit schon in Kraft getreten.

Für die in diesem Paket noch fehlende Stoffstrombilanz-Verordnung liegt seit einigen Wochen ein Entwurf des Bundeslandwirtschaftsministeriums vor, der sich derzeit in der Verbändeanhörung – u.a. auch der ISN - befindet.

 

Was ändert sich durch die novellierte Düngeverordnung?

  • Die Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Acker- und Grünland wird bundeseinheitlich geregelt und konkretisiert.
  • Für die Stickstoffdüngung werden ertragsabhängige, standort- und kulturartenbezogener Obergrenzen eingeführt. - Die Vorgaben für das Aufbringen von stickstoff- und phosphathaltigen Düngemitteln auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden werden präzisiert.
  • Zeiträume, in denen keine Düngemittel ausgebracht werden dürfen, verlängern sich grundsätzlich (Ackerland: nach der Ernte der Hauptfrucht bis 31.01.; Grünland: 01.11. – 31.01., Einführung einer Sperrzeit für die Aufbringung von Festmist und Kompost: 15.12. – 15.01.; die zuständigen Behörden können Beginn/Ende jeweils um bis zu vier Wochen verschieben).
  • Die zulässige Stickstoffgabe im Herbst wird auf 30 kg Ammoniumstickstoff oder 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar beschränkt.
  • Die Abstände für die Stickstoff- und Phosphatdüngung in der Nähe von Gewässern und im hängigen Gelände vergrößern sich.
  • Die Kontrollwerte für die Differenz von Zu- und Abfuhr im Nährstoffvergleich (ab 2020 sind nur noch 50 kg N je Hektar zulässig) werden verringert.
  • Bundeseinheitliche Vorgaben für das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und flüssigen Gärrückständen aus dem Betrieb einer Biogasanlage (grundsätzlich größer als die benötigte Kapazität zur Überbrückung der Sperrfristen, mindestens jedoch sechs Monate, Betriebe mit hohem Tierbesatz oder ohne eigene Ausbringungsflächen müssen ab 2020 mindestens neun Monate Lagerkapazität vorweisen) sowie Festmist, festen Gärrückständen und Kompost (zwei Monate) werden eingeführt.
  • Die Länder werden verpflichtet, in Gebieten mit hoher Nitratbelastung sowie in Gebieten, in denen stehende oder langsam fließende oberirdische Gewässer durch Phosphat, was nachweislich aus der Landwirtschaft stammt, eutrophiert sind, mindestens drei zusätzliche Maßnahmen aus einem vorgegebenem Katalog zu erlassen.

 

Folgende Änderungen sind bereits durch das angepasste Düngegesetz wirksam geworden

  • Ab 2018 müssen tierhaltende Betriebe mit mehr als 2,5 GV je Hektar und mehr als 30 ha landwirtschaftliche Nutzfläche oder mehr als 50 GV eine Stoffstrombilanz erstellen; ab 2023 gilt dies für alle Betriebe mit mehr als 20 ha landwirtschaftliche Nutzfläche oder mehr als 50 GV. Für beide Varianten gilt: Sobald dem Betrieb im jeweiligen Wirtschaftsjahr Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben zugeführt wird, muss eine Stoffstrombilanz erstellt werden.
  • Der Bußgeldrahmen gegen bestimmte Verstöße der Düngeverordnung wird auf bis zu 150.000 Euro erhöht.
  • Eine Befugnis der zuständigen Länderbehörden zum Datenabgleich mit Erhebungen aus anderen Rechtsbereichen soll für düngerechtliche Überwachungszwecke eingeführt werden. (z. B. Daten aus InVeKos, der HIT-Datenbank oder bestimmte Daten, die bei den bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden vorliegen).
  • Schaffung eines bundesweit einheitlichen Rahmens, auf dessen Grundlage ein freiwilliges Qualitätssicherungssystem für Wirtschaftsdünger aufgebaut werden kann. Die Länder können die hierfür erforderlichen konkretisierenden Regelungen bei Bedarf in einer Rechtsverordnung erlassen, sofern der Bund von seiner Verordnungsermächtigung keinen Gebrauch macht.
  • Biogasgärreste werden in die 170 kg N/ha Regelung aufgenommen.

Die ISN meint:

Auch wenn die die Vorgaben der EU-Nitratrichtlinie sowie des bereits laufenden Strafverfahrens der EU gegen Deutschland eine Anpassung der deutschen Gesetzgebung notwendig gemacht haben, es bleibt dabei: Aus unserer Sicht ist man bei der Umsetzung deutlich über das Ziel hinausgeschossen. So ist das Gesamtpaket für die Betriebe eine enorme Herausforderung und somit schwer zu stemmen. Ein Ärgernis ist es auch, dass man es verpasst hat, die Vorzüglichkeit des wertvollen organischen Düngers gegenüber dem mineralischen Dünger zu fördern. Hiermit wäre man einen wirklichen Schritt in der Nährstoffthematik vorangekommen. Noch schlimmer: Der Einsatz organischer Dünger wird den aufnahmebereiten Betrieben durch überzogene Dokumentationspflichten vermiest. Auch ist zu befürchten, dass es durch Ländererlasse in belasteten Gebieten zukünftig noch böse Überraschungen für die Landwirte geben wird. Der Druck auf die Tierhaltung wird einmal mehr erhöht und der Strukturwandel weiter angeheizt.


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