26.07.2017rss_feed

Neue Düngeregelungen betreffen auch Cross-Compliance

Guelleausbringung

Die Neuregelungen zur Düngeverordnung (DüV), die seit dem 2. Juni 2017 gültig ist, und zur Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), die am 1. August 2017 in Kraft tritt, haben auch Auswirkungen auf Cross-Compliance. Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat nun eine Übersicht veröffentlicht, mit welchen Änderungen die Landwirte schon in diesem Jahr konfrontiert sind.

 

Sowohl die Düngeverordnung als auch die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dienen insbesondere der Umsetzung der EG-Nitrat-Richtlinie. Die Regelungen zur Umsetzung der EG-Nitrat-Richtlinie werden bei den entsprechenden Cross-Compliance-Kontrollen überprüft.

 

Die Änderungen, die bereits 2017 im Rahmen von Cross-Compliance zu beachten sind, betreffen nachfolgende Punkte:

  • die nunmehr geforderten Aufzeichnungen zur Düngebedarfsermittlung für die jeweilige Kultur;
  • die erweiterten Verpflichtungen, den Nährstoffgehalt der Düngemittel vor der Aufbringung zu ermitteln und aufzuzeichnen;
  • die verschärften Regelungen zu den Sperrzeiten;
  • die erweiterten Abstandsregelungen zu oberirdischen Gewässern;
  • die verschärften Regelungen zur Düngung auf gefrorenem Boden;
  • die Einbeziehung der Gärrückstände in die 170 kg-Obergrenze für organische und organisch-mineralische Düngemittel und
  • die bundeseinheitliche Regelung zur Mindestlagerkapazität für flüssige Wirtschaftsdünger, Gärrückstände, Festmist und Kompost.

Die vollständige Übersicht finden Sie hier


Sperrfristen für die Ausbringung von Düngemitteln

Übersicht des BMEL zu den Änderungen bei Cross Compliance

Neue Düngeverordnung heute in Kraft getreten

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