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Das A und O ist die Biosicherheit

Zur Verhinderung des Eintrags der ASP haben Schweinehalter

u.a. die Vorgaben der Schweinehaltungshygieneverordnung

umzusetzen – essentiell ist für jeden Schweinehalter die

Biosicherheit des Betriebs.

Für jeden Schweinehalter heißt es jetzt erst einmal Ruhe bewahren,

informieren und abklären, in wie weit er selbst durch den aktuellen

ASP-Fall in Brandenburg – z.B. über Lieferbeziehungen – betroffen ist.

Besondere Restriktionen gelten zunächst ausschließlich für die

Schweinehalter der betroffenen Landkreise, die im Umkreis von ca.

15 km um den Fundort und damit innerhalb der dort gebildeten

Restriktionsgebiete liegen. Für diese Zone gelten die von der Behörde

per Allgemeinverfügung angeordneten Verhaltensregeln. Sofern Ihr

Betrieb in diesem Gebiet liegt bzw. Sie mit einem dortigen Betrieb

Schweine bzw. Ferkel handeln, informieren Sie sich direkt vor Ort über

die genauen Vorgaben.

Biosicherheitsmaßnahmen prüfen

Eine hohe Priorität hat der Schutz weiterer schweinehaltender

Betriebe. Daher ist es jetzt besonders wichtig, dass die Biosicherheit

auf dem Betrieb und die Hygienemaßnahmen im Stall kontrolliert

werden, um einen ASP-Ausbruch bei Hausschweinen zu verhindern.

Der direkte und indirekte Kontakt von Haus- und Wildschweinen muss

durch den Schweinehalter verhindert werden. Prüfen Sie also kritisch

die bisherigen Maßnahmen Ihres Betriebes auf mögliche Lücken und

optimieren Sie diese bei Bedarf konsequent und unverzüglich! Ist der

Zaun um den Betrieb sicher oder könnten sich Wildschweine oder auch

betriebsfremde Personen Zutritt verschaffen? Auch das Futterlager

sollte entsprechend kontrolliert werden und gegen den Zugang von

Wildschweinen gesichert werden.

Eintritt nur durch Hygieneschleusen

Das A und O ist die Hygieneschleuse! Hier gilt in jedem Fall das

Einhalten des Schwarz-Weiß Prinzips, um den Hausschweinebestand

zu schützen. Wer als Schweinehalter auch Jäger ist, sollte besonders

vorsichtig sein. Jagdkleidung und Jagdutensilien oder (Jagd-) Hunde

sollten Sie nie mit in den Stall bringen. Sinnvoll ist es außerdem, wenn

Sie die Personen in Ihrem betrieblichen Umfeld hinsichtlich der

Übertragungsrisiken sensibilisieren.

Pflicht zur Mitwirkung

Gemäß der Schweinepest-Verordnung haben Tierhalter die Pflicht zur

Mitwirkung, Ihren Bestand vor einer Einschleppung und Verbreitung

von Seuchenerregern zu schützen. Fehlverhalten kann empfindliche

Konsequenzen zur Folge haben. Hinweise zu den Vermarktungs-

einschränkungen und Vermarktungsmöglichkeiten laut Schweinepest-

verordnung sind im „Muster-Krisenhandbuch Afrikanische

Schweinepest“ beschrieben. Die aktuelle Fassung kann u.a. im

www.schweine.net

heruntergeladen werden.

Daten und Dokumente

Möglicherweise werden Sie auf Anordnung Ihrer

zuständigen Behörde dazu verpflichtet, die Anzahl der

aktuell gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer

Nutzungsart und ihres Standortes sowie verendete oder

erkrankte Schweine zu melden. Sie sollten daher die

Dokumentation der Tierbewegungen in der HIT-

Datenbank auf ihre Vollständigkeit überprüfen und ggf.

aktualisieren. Es ist wichtig, dass die Zahlen passen

und aktuell sind. Genauso sind Lieferbeziehungen klar

zu dokumentieren (Bezug bzw. Verkauf von Tieren, incl.

VVVO-Nummern, komplette Adressen).

Die ISN bietet Ihren Mitgliedern hierzu den kostenfreien

ISN-Hitmelder an, mit dem Sie bequem per Smartphone

über die ISN-App oder PC

(www.hitmelder.de

) das

Bestandsregister führen und aus diesem die

notwendigen Tiermeldungen zu HI-Tier durchführen

können. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich gerne an

die ISN-Geschäftsstelle.

Kontrollieren Sie auch die Bestände, die Sie bei der

Tierseuchenkasse gemeldet haben. Bei Nachlässigkeit

kann es ansonsten ggf. zur Kürzung der Entschä-

digungssumme kommen.

Beantragung Statusbetrieb „Frei von der ASP“

Wir empfehlen Ihnen eindringlich, sich über die Vorteile

eines sogenannten Statusbetriebes zu informieren.

Durch die Erlangung eines sogenannten Status kann

die Anzahl der virologischen Untersuchungen vor der

Verbringung von Tieren außerhalb des gefährdeten

Gebietes insbesondere für Ferkelerzeuger deutlich

verringert werden. Bei Fragen wenden Sie sich an das

jeweils zuständige Veterinäramt.