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Das A und O ist die Biosicherheit
Zur Verhinderung des Eintrags der ASP haben Schweinehalter
u.a. die Vorgaben der Schweinehaltungshygieneverordnung
umzusetzen – essentiell ist für jeden Schweinehalter die
Biosicherheit des Betriebs.
Für jeden Schweinehalter heißt es jetzt erst einmal Ruhe bewahren,
informieren und abklären, in wie weit er selbst durch den aktuellen
ASP-Fall in Brandenburg – z.B. über Lieferbeziehungen – betroffen ist.
Besondere Restriktionen gelten zunächst ausschließlich für die
Schweinehalter der betroffenen Landkreise, die im Umkreis von ca.
15 km um den Fundort und damit innerhalb der dort gebildeten
Restriktionsgebiete liegen. Für diese Zone gelten die von der Behörde
per Allgemeinverfügung angeordneten Verhaltensregeln. Sofern Ihr
Betrieb in diesem Gebiet liegt bzw. Sie mit einem dortigen Betrieb
Schweine bzw. Ferkel handeln, informieren Sie sich direkt vor Ort über
die genauen Vorgaben.
Biosicherheitsmaßnahmen prüfen
Eine hohe Priorität hat der Schutz weiterer schweinehaltender
Betriebe. Daher ist es jetzt besonders wichtig, dass die Biosicherheit
auf dem Betrieb und die Hygienemaßnahmen im Stall kontrolliert
werden, um einen ASP-Ausbruch bei Hausschweinen zu verhindern.
Der direkte und indirekte Kontakt von Haus- und Wildschweinen muss
durch den Schweinehalter verhindert werden. Prüfen Sie also kritisch
die bisherigen Maßnahmen Ihres Betriebes auf mögliche Lücken und
optimieren Sie diese bei Bedarf konsequent und unverzüglich! Ist der
Zaun um den Betrieb sicher oder könnten sich Wildschweine oder auch
betriebsfremde Personen Zutritt verschaffen? Auch das Futterlager
sollte entsprechend kontrolliert werden und gegen den Zugang von
Wildschweinen gesichert werden.
Eintritt nur durch Hygieneschleusen
Das A und O ist die Hygieneschleuse! Hier gilt in jedem Fall das
Einhalten des Schwarz-Weiß Prinzips, um den Hausschweinebestand
zu schützen. Wer als Schweinehalter auch Jäger ist, sollte besonders
vorsichtig sein. Jagdkleidung und Jagdutensilien oder (Jagd-) Hunde
sollten Sie nie mit in den Stall bringen. Sinnvoll ist es außerdem, wenn
Sie die Personen in Ihrem betrieblichen Umfeld hinsichtlich der
Übertragungsrisiken sensibilisieren.
Pflicht zur Mitwirkung
Gemäß der Schweinepest-Verordnung haben Tierhalter die Pflicht zur
Mitwirkung, Ihren Bestand vor einer Einschleppung und Verbreitung
von Seuchenerregern zu schützen. Fehlverhalten kann empfindliche
Konsequenzen zur Folge haben. Hinweise zu den Vermarktungs-
einschränkungen und Vermarktungsmöglichkeiten laut Schweinepest-
verordnung sind im „Muster-Krisenhandbuch Afrikanische
Schweinepest“ beschrieben. Die aktuelle Fassung kann u.a. im
www.schweine.netheruntergeladen werden.
Daten und Dokumente
Möglicherweise werden Sie auf Anordnung Ihrer
zuständigen Behörde dazu verpflichtet, die Anzahl der
aktuell gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer
Nutzungsart und ihres Standortes sowie verendete oder
erkrankte Schweine zu melden. Sie sollten daher die
Dokumentation der Tierbewegungen in der HIT-
Datenbank auf ihre Vollständigkeit überprüfen und ggf.
aktualisieren. Es ist wichtig, dass die Zahlen passen
und aktuell sind. Genauso sind Lieferbeziehungen klar
zu dokumentieren (Bezug bzw. Verkauf von Tieren, incl.
VVVO-Nummern, komplette Adressen).
Die ISN bietet Ihren Mitgliedern hierzu den kostenfreien
ISN-Hitmelder an, mit dem Sie bequem per Smartphone
über die ISN-App oder PC
(www.hitmelder.de) das
Bestandsregister führen und aus diesem die
notwendigen Tiermeldungen zu HI-Tier durchführen
können. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich gerne an
die ISN-Geschäftsstelle.
Kontrollieren Sie auch die Bestände, die Sie bei der
Tierseuchenkasse gemeldet haben. Bei Nachlässigkeit
kann es ansonsten ggf. zur Kürzung der Entschä-
digungssumme kommen.
Beantragung Statusbetrieb „Frei von der ASP“
Wir empfehlen Ihnen eindringlich, sich über die Vorteile
eines sogenannten Statusbetriebes zu informieren.
Durch die Erlangung eines sogenannten Status kann
die Anzahl der virologischen Untersuchungen vor der
Verbringung von Tieren außerhalb des gefährdeten
Gebietes insbesondere für Ferkelerzeuger deutlich
verringert werden. Bei Fragen wenden Sie sich an das
jeweils zuständige Veterinäramt.