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Aktuelle Notierungen Schlachtschweine:
Vereinigungspreis
21.10.2020
1,27 €/IP
1,27 – 1,27€
+-0
ISB
23.10.2020
entfällt
ISN-Marktplatz
16.10.-22.10. 1,15 €
/kg
1,135 – 1,15 €
+ 1
VEZG -Sauenpreis
21.10.2020
0,71 €
/kg
0,71 – 0,71 €
+- 0
Auktionsergebnis Internet Schweinebörse
Aufgrund der Verunsicherung vieler Marktteilnehmer in
Zusammenhang mit dem Corona-Infektionsgeschehen sowie den
bestätigten ASP-Fällen in Brandenburg wird die Auktion der Internet
Schweinebörse weiter ausgesetzt.
Der Handel auf dem Marktplatz der Internet Schweinebörse ist
weiterhin jederzeit möglich.
ISN Marktplatz vom 16.10. bis 22.10.2020
Auf dem Marktplatz der Internet Schweinebörse wurden im Zeitraum
vom 16.10. bis 22.10. Schlachtschweine zu Basispreisen zwischen
1,135 € und 1,15 € im medianen Mittel zu
1,15 €/kg SG
(das ist
+1 Cent gegenüber der Vorwoche) bei 4,60 € Vorkosten gehandelt.
VEZG Sauen-Notierung von Mittwoch 21.10.2020
Für Schlachtsauen der Handelsklasse M nennt die „Vereinigung der
Erzeugergemeinschaften für Vieh und Fleisch“ im Zeitraum von
Donnerstag, 22.10.20 bis Mittwoch, 28.10.20 einen
Ab-Hof-Preis von
0,71 €/kg SG
(das sind +- 0 Cent gegenüber der Vorwoche) in einer
Spanne von 0,71 € bis 0,71 €.
Schlachtsauen
Notierung
KW 40
KW 41
KW 42
KW 43
KW 44
amtl. Not. NRW
Mo-So
0,86 €
0,86 €
0,86 €
VEZG Do-Mi
Ab-Hof-Preis
0,71 €
0,71 €
0,71 €
0,71 €
Von den Schlachtbetrieben Tönnies und Westfleisch lag bis
Redaktionsschluss des ISN-Marktberichts kein Schlachtsauenpreis für die
aktuelle Schlachtwoche von Do.22.10. bis Mi. 28.10. vor.
VEZG Ferkelpreis von Freitag, 23.10.2020
Die „Vereinigung der Erzeugergemeinschaften für Vieh und Fleisch“
nennt für die kommende Kalenderwoche vom 26.10. bis 01.11. einen
Ferkelpreis von 27,00 €
(das sind +- 0 € gegenüber der aktuellen
Woche) für 25 kg Ferkel in 200er Gruppen.
Neue Marktinformationen zum Schweine- und Ferkelmarkt
erhalten Sie wieder am Montag ab ca. 14.30 Uhr.
ISN-Marktbericht von Freitag, 23.10.2020
Der Schlachtschweinemarkt steckt nach wie vor in der
Krise. Nach sechs Wochen bei 1,27 € und bei steigen-
dem Angebotsdruck sowie spürbar ansteigenden
Schlachtgewichten könnte die Stimmung auf den
landwirtschaftlichen Betrieben nicht angespannter sein.
Die Schlachtkapazitäten sind weiterhin stark einge-
schränkt. Unterstützung kommt nach wie vor vom
stabilen Fleischmarkt, wo sich Angebot und Nachfrage
im Inland ausgeglichen gegenüberstehen.
Schweinestau:
Lösbar – aber nur, wenn man auch will
Der Überhang an schlachtreifen Schweinen in
Deutschland beträgt aktuell fast eine halbe Million
Schweine. Wöchentlich kommen durch die Corona-
Einschränkungen bei den Schlachtungen ca. 80.000
Schweine dazu. Um den Schweinestau aufzulösen,
müssten weit mehr als 100.000 Schweine pro Woche
zusätzlich geschlachtet werden. Dies wäre machbar,
wenn die stark eingeschränkten Schlachtbetriebe
endlich wieder ihre Kapazitäten hochfahren dürften und
auch durch Flexibilisierung der Arbeitszeiten
(Verlängerung der Schichten, Schlachten an Sonn- und
Feiertagen o.ä.) mehr Kapazitäten schaffen könnten. Im
Klartext: Der Abbau des Schweinestaus wäre machbar,
wenn die zuständigen Behörden nur wollten. Das gilt
sowohl für das Hochfahren der Kapazitäten an den
eingeschränkten Schlachtstandorten – das gilt aber
auch für die Flexibilisierung der Arbeitszeiten.
Was nützt die zeitlich begrenzte Erlaubnis zur Arbeit an
Sonn- und Feiertagen, wenn man gleichzeitig alle
anderen Einschränkungen aufrecht erhält, die einen
Betrieb dann doch verhindern? So liegt uns als
Negativbeispiel ein Merkblatt des niedersächsischen
Sozialministeriums vor, in dem verschiedene Punkte
aufgeführt werden, die bei den Ausnahmen vom Verbot
der Sonn- und Feiertagsarbeit zu beachten sind. Darin
erkennt das Ministerium zwar die Notsituation in den
schweinehaltenden Betrieben an, beharrt aber
gleichzeitig darauf, dass die Bestimmungen und
Beschränkungen zum Arbeitszeitrecht und zum
Immissionsschutz eingehalten werden müssen. „Das
macht uns fassungslos“, kommentiert ISN-
Geschäftsführer Dr. Torsten Staack. „Ohne
gleichzeitige zeitlich befristete Ausnahmen bei der
Arbeitszeit und bei den Immissionsgrenzen bringen
Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit