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Aktuelle Notierungen Schlachtschweine
Vereinigungspreis
23.12.2020
1,19 €/IP 1,19 – 1,19 €
+- 0
ISB
29.12.2020
entfällt
ISN-Marktplatz
18.12.-24.12. 1,06 €
/kg
1,06 – 1,06 €
+1
VEZG -Sauenpreis
23.12.2020
0,65 €
/kg
0,65 – 0,65 €
+- 0
Amtliche Schlachtzahlen und Schlachtgewichte*
Woche
2020
2019
Vgl. Vorjahr
Ø-Gewicht
50
843.118
1.008.614
83,6 %
98,8 kg
51
859.247
930.721
92,3 %
98,6 kg
52
550.638
01-52
47.394.890
*Bei den Schlachtzahlen und -gewichten werden nur Schweine mit einem
Zweihälftengewicht zwischen 80 und 110 kg berücksichtigt
Quelle: BLE
Die amtlichen Schlachtzahlen der KW 52 lagen aufgrund der
Feiertage bei Redaktionsschluss noch nicht vor und werden
nachgereicht.
Preisnotierung VEZG vom 23.12.2020
Für den Zeitraum von Donnerstag 24.12. bis
Mittwoch 06.01.2021
nennt die "Vereinigung von Erzeugergemeinschaften für Vieh u.
Fleisch" einen mittleren AutoFOM-Preisfaktor (Median), den
„Vereinigungspreis“ von 1,19 €/Indexpunkt
(das sind +- 0 Cent
gegenüber der Vorwoche) in einer Spanne von 1,19 € bis 1,19 €; der
entsprechende FOM-Basispreis beträgt 1,19 €/kg SG.
Schlachtsauen
Der Schlachtsauenmarkt ist ebenso wie der Schlachtschweinemarkt
von limitierten Schlachtungen aufgrund fehlender Schlachttage
betroffen. Das Angebot an Schlachtsauen war bis zuletzt
umfangreich und die Disposition für die Feiertagswochen frühzeitig
abgeschlossen.
Der Handel mit Sauenfleisch zeigt einen saisonal typischen Verlauf,
berichtet ein Marktteilnehmer. Wie auch in anderen Jahren lägen
diverse Umbestellungen vor, das sei ein übliches Verhalten der
Industrie. Der jüngste Lockdown habe die Nachfrage nach
Sauenfleisch beispielsweise zur Rohwurstproduktion nicht
verschlechtert.
Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien einen guten Rutsch
in ein glückliches, gesundes und erfolgreiches Jahr 2021!
Neue Marktinformationen zum Schweinemarkt erhalten
Sie wieder am Montag ab ca. 14.30 Uhr.
ISN-Marktbericht von Mittwoch, 30.12.2020
Der Schlachtschweinemarkt nimmt wie erwartet einen
beträchtlichen Angebotsüberhang mit ins neue Jahr.
Die Schlachtungen in den Betrieben laufen dem Ver-
nehmen nach ohne außergewöhnliche Einschränkun-
gen. Die Rückkehr der Mitarbeiter nach Weihnachten
scheint insgesamt gelungen. Insgesamt zeigt sich
aktuell eine soweit stabile und ruhige Marktlage. Der
Start ins neue Jahr dürfte aus heutiger Sicht ohne
Überraschungen verlaufen.
Das Bundesverfassungsgericht hat heute mehrere Eil-
anträge auf einstweilige Anordnungen abgelehnt, mit
denen verhindert werden sollte, dass Teile des neuen
Arbeitsschutzkontrollgesetzes zum 01.01.2021 in Kraft
treten.
Stichtagsmeldungen zum Jahreswechsel
Alljährlich zum Jahreswechsel steht den Schweine-
haltern eine Vielzahl an erforderlichen Meldungen ins
Haus. Tipp: Mit dem HITMELDER der ISW können Sie
über das Jahr hinweg digital das Bestandsregister
führen und daraus Meldungen an HI-Tier erheblich
vereinfachen.
1.Stichtagsmeldung an die HI-Tier
Zusätzlich zu den kontinuierlichen Meldungen von
Bestandsveränderungen hat jeder Tierhalter gemäß der
Viehverkehrsverordnung der zuständigen Behörde bis
zum 14.01.2021 die Anzahl der am 1. Januar gehalte-
nen Schweine zu melden.
Wie? Direkt online bei HI-Tier, schriftlich per Melde-
bogen oder mit dem HITMELDER der ISW unter
www.hitmelder.de2.Mitteilungen an die Antibiotika-Datenbank und für
das Antibiotikamonitoring
Bis zum 14.01.2021 Mitteilung des Tierhalters zum
Tierbestand/ Bestandsveränderungen für den Zeitraum
1. Juli – 31. Dezember 2020 in der HIT-Datenbank.
Auch dies ist mit dem ISW-HITMELDER möglich.
Die Tierhalterversicherung muss jedes Halbjahr aufs
Neue versendet werden. Wenn Ihre Therapiehäufigkeit
im ersten Halbjahr 2020 über der Kennzahl 2 lag,
müssen Sie gemeinsam mit Ihrem Tierarzt einen
Maßnahmenplan aufstellen und unaufgefordert bis zum
31. Januar bei der zuständigen Behörde einreichen.
3.Stichtagsmeldung an die Tierseuchenkasse
Außerdem sind die Tierhalter verpflichtet, ihren
korrekten Tierbestand an die Tierseuchenkasse zu
melden. Der Stichtag (rund um den 1. Januar) und die
Fristen unterscheiden sich je nach Bundesland. Die
Meldung kann schriftlich mit der Bestandsmeldekarte
oder auf der Homepage der jeweiligen Tierseuchen-
kasse der Bundesländer erfolgen. Bei Bestands-
veränderungen im laufenden Jahr bzw. Betriebs-
neugründungen müssen Zugänge innerhalb der
vorgeschriebenen Frist nachgemeldet werden.
Alternativ kann auch die Stichtagsmeldung mit dem
Jahreshöchstbestand gemeldet werden.