
WORUM GEHT ES?
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, die Wild- und Hausschweine betrifft. Der erste Fall von Afrikanischer Schweinepest in Deutschland wurde am 10.09.2020 durch die Untersuchungen des Friedrich-Loeffler-Instituts bestätigt und von Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner bekannt gegeben. Es handelt sich um den ASP-Ausbruch bei Wildschweinen.
Der Ausbruchsort befindet sich in Brandenburg im Spree-Neiße-Kreis nahe der deutsch-polnischen Grenze, wo ein infizierter Kadaver gefunden worden. Der ASP-Ausbruch in Deutschland bei Wildschweinen hat bereits gravierende Restriktionen für Schweinehalter und Marktverwerfungen mit sich gebracht.
Die Hausschweinebestände in Deutschland sind frei von der Afrikanischen Schweinepest (ASP).
>> Die aktuellsten Entwicklungen zum Seuchengeschehen finden Sie am Ende dieser Seite oder unter Themen & Aktuelles
Wichtige Links und Merkblätter
Rund um die Afrikanische Schweinepest (ASP) gibt es mitterweile zahlreiche Merkblätter, Frage-Antwort-Kataloge oder auch Checklisten.
Hier finden Schweinehalter die wichtigsten Infos.
Bitte beachten Sie: Bestimmte Anforderungen an Schweinehalter können kurzfristig angepasst werden! Wir informieren Sie hier umgehend über Änderungen!
Mit unserer ISN-Checkliste können Sie als Schweinehalter überprüfen, ob Sie bereits alle wichtigen betrieblichen Maßnahmen getroffen haben.
Hier die Checkliste zum Download:
ASP-Checkliste: Sind Sie für einen ASP-Krisenfall vorbereitet?
Im ASP Ereignisfall – egal ob beim Haus- oder beim Wildschwein müssen Sie als Schweinehalter viel beachten. So müssen Sie beispielsweise bestimmte Nachweise zum Verbringen und Vermarkten von Schweinen erbringen, damit Sie lieferfähig bleiben. In den nachfolgenden Merkblättern haben wir den Fall eines ASP-Ausbruchs beim Wildschwein für Sie durchgespielt. Die Merkblätter sollen sie dabei unterstützen, die Anzahl an Auflagen zu erfüllen.
Wichtig: Als Tierhalter haben Sie die Pflicht zu Mitwirkung, Ihren Bestand vor einer Einschleppung und Verbreitung von Seuchenerregern zu schützen. Es gibt klare Spielregeln im Verhalten, die gesetzlich verankert sind. Ansonsten kann Ihnen das Halten von Schweinen durch das Veterinäramt untersagt werden.
Da die rechtlichen Grundlagen und darauf aufbauend die Merkblätter für den Krisenfall derzeit immer weiter angepasst werden, werden wir die Merkblätter für Sie erst online schalten, sobald es in Deutschland tatsächlich zu einem Krisenfall kommt. So stellen wir sicher, dass Sie im Krisenfall auch den dann aktuellen Stand der Merkblätter in der Hand halten.
A) Allgemeine Erstmaßnahmen und Konzepte bezüglich Restriktionen
- ISN-Merkblatt Nr.1_Restriktionen im ASP-Krisenfall
- ISN-Merkblatt Nr.2_Erstmaßnahmen für Schweinehalter
B) Spezifische Auflagen, die Sie beim Verbringen und Vermarkten erfüllen müssen
Die Merkblätter zu diesem Themenbereich werden freigeschaltet sobald alle Details final abgestimmt sind.
C) Vorbereitungsmaßnahmen für Untersuchungen
Die Merkblätter zu diesem Themenbereich werden freigeschaltet sobald alle Details final abgestimmt sind.
Um Schweine aus einem Restriktionsgebiet verbringen zu dürfen, ist eine behördliche Genehmigung erforderlich, die nur durch bestimmte Voraussetzungen erteilt wird. Schweinehaltende Betriebe haben durch das ASP-Früherkennungsprogramm schon jetzt die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis die Voraussetzungen dafür zu schaffen.
Welche Schritte im Einzelnen getätigt werden müssen, um Status-Betrieb
zu werden, haben wir in einer Checkliste für Sie zusammengestellt.
Merkblätter einzelner Bundesländer mit abweichenden Vorgaben
>> NRW Merkblatt ASP-Früherkennung
>> Nds. Information ASP-Früherkennung
>> Informationen zur ASP-Früherkennung in Bayern
>> Informationen zur ASP-Früherkennung in Baden-Württemberg
Das Bundeslandwirtschaftsministerium und die zuständigen Landesämter der Bundesländer informieren auf Spezialseiten zum Thema Afrikanische Schweinepest:
Informationen des Bundeslandwirtschaftsministeriums zum Thema ASP
Informationen des LAVES Niedersachsen zum Thema ASP
Informationen des LANUV Nordrhein-Westfalen zum Thema ASP
LAVES Krisenpläne der Wirtschaft
In umfangreichen Fragenkatalog erklären verschiedene Institutionen wie die Viruserkrankung übertragen wird, wie sie bei infizierten Tieren verläuft, welche Vorsichtsmaßnahmen nun besonders wichtig sind, was im Falle eines ASP-Ausbruchs in Deutschland geschehen würde und was ein Befall von Wild- und Hausschweinen mit ASP für Landwirte, Handel und Verbraucher bedeuten würde.
Frage-Antwort-Katalog der LWK Niedersachsen zur ASP
Fragen und Antworten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zur ASP
Häufig gestellte Fragen
Allein ein ASP-infiziertes Wildschwein in Deutschland hat Folgen für alle Schweinehalter in ganz Deutschland. Einerseits gibt es ökonomische Auswirkungen, weil der komplette Marktablauf durcheinandergewirbelt wird. Andererseits gibt es einzelbetriebliche Auswirkungen für die Betriebe, die in der Nähe des Ausbruchsortes liegen, da hier Restriktionsgebiete gebildet worden sind, in denen spezifische Auflagen für Schweinehalter gelten.
In dem momentan definierten gefährdeten Gebiet, in dem auch die Kernzone liegt, gelten u.a. Verbringungsverbote, Ernteverbote, Betretungsverbote, Umzäunung sowie das Durchführen einer verstärkten Fallwildsuche.
Starke Beeinflussung der Absatzströme des Schweinefleischmarktes
Der komplette Marktablauf wird durcheinandergewirbelt, was ökonomische Auswirkungen zu Folge hat. Innerhalb der Europäischen Union kann der Handel mit Schweinefleisch durch das Regionalisierungsprinzip bisher weitgehend aufrechterhalten werden. Für den Handel mit Ländern außerhalb der EU gelten hingegen andere Regeln. Für den Export von tierischen Produkten werden mit den einzelnen Ländern Handelsabkommen geschlossen, die an Gesundheitsauflagen geknüpft sind. Die aktuell geltenden Zertifikate für den Handel von Schweinefleisch mit China und anderen asiatischen Ländern fordern, dass kein ASP-Fall in Deutschland aufgetreten ist.
Viele Drittländer haben für deutsches Fleisch schnell Exportstopps verhängt. Daher können entsprechende Mengen nicht dorthin abfließen und hierfür müssen aktuell andere Absatzkanäle erschlossen werden. Im Inland herrscht somit zurzeit Preisdruck. Das Verhältnis von Angebot und Nachfrage hat sich verschoben und bringt Preisturbulenzen für die Betriebe mit sich.
Der Absatzmarkt in Drittländern ist wichtig für die nachhaltige Verwertung und Vermarktung des kompletten Produktes Schwein, da hierzulande nur bestimmte Teile des Schweins gegessen werden. In anderen Ländern gelten Teile wie Ohren, Schwänze oder Pfötchen als Delikatesse und gehen in den Export. Insbesondere von den asiatiensch Ländern werden diese Teile nachgefragt. Mit dem Export wird also die Verschwendung von Lebenmitteln vermieden und das Schwein kann nachhaltig verwertet werden.
Infolge des Nachweises der ASP bei Wildschweinen in Brandenburg sperrten sich wichtige Drittländer umgehend gegen Einfuhren von Schweinefleisch und Nebenerzeugnissen aus Deutschland. Diese können nun nicht mehr abfließen, wodurch es jetzt in Deutschland zum Preisdruck kommt.
Wieviel Schweinefleisch wird aus Deutschland exportiert? Welche Länder sind die wichtigsten Abnehmer
Deutschland hat im Jahr 2019 insgesamt 1.415.643 Tonnen Schweinefleisch inkl. Nebenerzeugnissen exportiert. Davon gingen 938.760 t in die EU und 476.883 t in Drittländer. Zum wichtigsten Abnehmer für deutsches Schweinefleisch hat sich im vergangenen Jahr China entwickelt. Mit Schlachtnebenerzeugnissen (etwa 147.000 t) wurden im ersten Halbjahr 2020 ca. 380.000 t Schweinefleisch nach China geliefert, ca. 57 % mehr als im Vorjahreszeitraum. Damit machen die Lieferungen nach China mehr als ein Viertel des gesamten deutschen Schweinefleischexports aus. Danach folgen Italien, Niederlande und Großbritannien.
Gibt es alternative Märkte, die im ASP-Fall die Exportsperren ausgleichen können?
Von Seiten der EU gibt es das Marktinstrument der Förderung einer privaten Lagerhaltung (PLH), welches in der Vergangenheit hin und wieder genutzt worden ist. Dabei erfolgt eine finanzielle Unterstützung von Seiten der EU an Unternehmen, die Fleisch für einen bestimmten Zeitraum einlagern. Dieses Fleisch muss nach der festgelegten Lagerdauer wieder ausgelagert werden und gelangt dann wieder auf den Markt. Daher führt die PLH zwar zu einer vorübergehenden Marktentlastung, zum Zeitpunkt der Auslagerung kommt es jedoch wieder zu einer Belastung des Marktes. Dazu kommt, dass es in Deutschland gar nicht die benötigten Kühlhauskapazitäten gibt und außerdem die PLH nur für bestimmte Teilstücke gilt und nicht für Nebenprodukte, die überwiegend in Drittländer exportiert werden.
Damit die Krisenmaßnahmen schnell und effektiv ablaufen und auch greifen, ist der behördliche Austausch und die Abstimmung über die weitere Vorgehensweise notwendig. Vor allem eine gute und lückenlose Zusammenarbeit von Veterinärbehörden, Jägerschaften und Landwirten hat eine hohe Beudeutung.
In diesem Hinblick fordern wir die Einrichtung von Wildtierseuchen-Vorsorge-Gesellschaften, wie sie bereits in NRW installiert wurde. Über eine derartige Gesellschaft können beim einem Ausbruch in der jeweiligen Region aus einer Hand Zaunbau, Zaunkontrolle sowie die Suche nach Wildschwein-Kadavern mit speziellem Material und geschulten Kräften organisiert werden. Auch andere Bundesländer sollten diesem Beispiel schnellstmöglich folgen und ähnliche Regelungen beschließen.
Erfahrungen aus anderen Ländern haben gezeigt, dass mögliche Handelsbeschränkungen und die damit verbundenen ökonomischen Auswirkungen maßgeblich davon abhängen werden, wie strukturiert und konsequent mit dem Infektionsgeschehen umgegangen wird.
In einem umfangreichen Fragenkatalog hat die Landwirtschaftskammer Niedersachsen erklärt, wie die Viruserkrankung übertragen wird, wie sie bei infizierten Tieren verläuft, welche Vorsichtsmaßnahmen nun besonders wichtig sind, was im Falle eines ASP-Ausbruchs in Deutschland geschehen würde und was ein Befall von Wild- und Hausschweinen mit ASP für Landwirte, Handel und Verbraucher bedeutet.
Hier einige ausgewählte Fragen und Antworten aus dem Katalog:
Was passiert, wenn die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in Deutschland festgestellt wird?
Wird die Afrikanische Schweinepest bei Schwarzwild festgestellt, wird von der zuständigen Behörde ein sogenannter gefährdeter Bezirk festgelegt sowie eine Pufferzone eingerichtet. Die zuständige Behörde muss die Größe des Bezirkes entsprechend den Vor-Ort-Gegebenheiten und den epidemiologischen Erkenntnissen festlegen. Als Anhaltspunkt kann gelten, dass der gefährdete Bezirk einen Radius von 15 Kilometer um den Fundort oder Erlegungsort und die Pufferzone einen Radius von etwa 45 Kilometer um den Fundort oder Erlegungsort haben sollte.
Das BMEL wird mit einer Änderung der Schweinepestverordnung ermöglichen, dass im Ereignisfall die zuständige Behörde spezifische Maßnahmen in einem von ihr bestimmten Gebiet (unabhängig von der Einrichtung eines gefährdeten Bezirkes) anordnen kann. Das Verbringen von Hausschweinen sowie Schweinefleischerzeugnissen aus diesen Gebieten ist grundsätzlich verboten. Darüber hinaus greifen weitere seuchenhygienische Maßnahmen.
Was passiert, wenn die Afrikanische Schweinepest bei Hausschweinen in Deutschland festgestellt wird?
Beim Ausbruch in Hausschweinebeständen müssen alle Schweine der betroffenen Bestände getötet und in Tierkörperbeseitigungsanlagen unschädlich beseitigt werden. Von den zuständigen Behörden werden großflächige Sperrbezirke (Radius von mindestens 3 km um das Seuchengehöft) und Beobachtungsgebiete (Radius mindestens 10 km um das Seuchengehöft) eingerichtet, in denen das Verbringen von Tieren und deren Erzeugnissen in und aus den dort gelegenen Betrieben untersagt ist (Ausnahmen sind möglich). Sowohl Schweinebestände als auch Wildschweine in diesen Zonen müssen untersucht werden. Darüber hinaus werden umfangreiche Untersuchungen zur Einschleppung des Erregers durchgeführt.
Wie lange dauert es (nach dem letzten Virus-Nachweis) bis die Zonierung eines Gebietes aufgehoben bzw. es nicht mehr als Seuchengebiet gilt? Wer hebt den Status
auf?
Die zuständige Behörde des betroffenen Bundeslandes hebt angeordnete Maßnahmen auf, wenn die Afrikanische Schweinepest erloschen ist oder sich der Verdacht der Afrikanischen Schweinepest als unbegründet erwiesen hat. Im Falle eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen kann dies frühestens sechs Monate nach dem letzten Nachweis von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen erfolgen.
Wie wird überhaupt festgestellt, dass die Tierbestände einzelner Landwirte betroffen sind? Wie oft finden entsprechende Kontrollen statt?
Tierhalter sind verpflichtet, bereits jeden Verdacht auf eine anzeigepflichtige Tierseuche der zuständigen Behörde zu melden. Der Tierhalter ist insoweit in der Pflicht, sich mit den klinischen Anzeichen anzeige- und insoweit bekämpfungspflichtiger Schweineseuchen vertraut zu machen. Zudem ist er verpflichtet, sich im Hinblick auf die Übertragbarkeit anzeigepflichtiger Tierseuchen sachkundig zu machen. Auch die bestandsbetreuenden Tierärzte sind verpflichtet, einen Verdacht anzuzeigen.
Wichtiger denn je: Biosicherheitsmaßnahmen beachten!
Zum anderen ist aber auch jeder Schweinehalter gefragt, seine Hausaufgaben hinsichtlich der Biosicherheitsmaßnahmen im eigenen Betrieb zu machen. Das ist im Interesse aller Schweinehalter aber auch im eigenen Interesse des Betriebes. Wer sich zusätzlich gegen einen Ertragsausfall absichern will, sollte sich jetzt Gedanken darüber machen und nicht warten, bis es zu spät dafür ist.
Auch wenn Deutschland weiterhin keinen ASP-Fall zu verzeichnen hat, ist die betriebliche Biosicherheit für Schweinehalter hierzulande nach wie vor das A und O.
Die absolute Einhaltung der Schweinehaltungshygieneverordnung und die konsequente Umsetzung der Biosicherheitsmaßnahmen sind von entscheidender Bedeutung. Überprüfen Sie kritisch die eigenen Maßnahmen und bessern Sie gegebenenfalls nach.
Mit unserer ISN-Checkliste können Sie sich als Schweinehalter auf einen ASP-Krisenfall vorbereiten.
Hier die Checkliste zum Download:
ASP-Checkliste: Sind Sie für einen ASP-Krisenfall vorbereitet?