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Mecklenburg-Vorpommern: Erlass zu Notfalllagern für Gülle

Guelleausbringung

Nach Schleswig-Holstein und Niedersachsen reagiert nun auch Mecklenburg-Vorpommern auf die Notsituation bei der Lagerung von Gülle und Gärresten. Erlass ermöglicht befristete Notlager in Abstimmung mit den Behörden.

 

Notlager für Gülle und Gärreste

Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt in Mecklenburg-Vorpommern hat in dieser Woche einen Erlass zu Notfalllagern für Gülle und Gärreste an die unteren Wasser- und Naturschutzbehörden der Landkreise herausgegeben. Demnach können Landwirte und Biogasanlagenbetreiber, die sämtliche Alternativen zur Lagerung von Gülle und Gärresten, etwa in Fremdbetrieben oder in ungenutzten reaktivierten Behältern, geprüft und ausgeschöpft haben, ab sofort nach Anzeige und in Abstimmung mit den unteren Wasserbehörden der Landkreise befristet Notlager errichten, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Möglich sind flexible Tanks, Folienbecken in Silagelagern und mit Folien ausgekleidete Erdgruben. In allen Fällen müssen die Lagereinrichtungen dicht, standsicher und gegenüber den zu erwartenden Beanspruchungen und Einflüssen hinreichend widerstandsfähig sein.

Notsituation durch anhaltende Niederschläge

In der Begründung des Schweriner Landwirtschaftsministeriums heißt es: Notwendig werden kann die Errichtung von Notlagern, weil auf die durch anhaltende Niederschläge durchnässten Ackerflächen flüssige Wirtschaftsdünger im Herbst teilweise nicht ausgebracht werden konnten. Erschöpfte Lagerkapazitäten einerseits und das noch bis Ende Januar bestehende Ausbringungsverbot für organische Wirtschaftsdünger anderseits bergen ein erhöhtes Risiko für die Belastungen von Grund- und Oberflächenwasser etwa durch überlaufende oder berstende Lagerbehälter. Daraus ergibt sich nach Wasserrecht die Notwendigkeit zum Ergreifen von Gefahrenabwehrmaßnahmen.

 


Wichtige Hinweise zur Errichtung von Notlagern

Hier finden Sie die Originalpressemitteilung der Regierung in Mecklenburg-Vorpommern

Schleswig-Holstein: Habeck erlaubt provisorische Güllelager

Niedersachsen: Gülleausbringung in Notsituationen in Sperrfrist erlaubt

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