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Niedersachsen: Gülleausbringung in Notsituationen in Sperrfrist erlaubt

Guelleausbringung

Tierhalter dürfen in Niedersachsen jetzt Gülle auch innerhalb der geltenden Sperrfrist ausbringen, wenn sie in einer Notlage sind. Das haben die niedersächsischen Minister Barbara Otte-Kinast (Agrar) und Olaf Lies (Umwelt) am Donnerstag auf Basis des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) beschlossen.

 

Schlechte Witterungsverhältnisse begründen Sonderregelung

Durch extrem häufige Niederschläge in den vergangenen Wochen und Monaten konnten viele landwirtschaftliche Betriebe ihren Wirtschaftsdünger nicht ausbringen, da die Flächen nicht befahrbar waren. Die Güllelager auf vielen Höfen sind dadurch so gut wie voll. Nach den Sperrfristen der Düngeverordnung ist eine Ausbringung aber erst wieder ab 1. Februar 2018 möglich. Die beiden Minister haben daher am Donnerstag mit einem Erlass an die Wasserbehörden sowie die Düngebehörde reagiert.

 

Notfall-Maßnahmen nur nach Abstimmung mit Wasser- und Düngebehörde

Voraussetzung sei, dass die Betriebe nachweislich alle Alternativen geprüft haben, etwa die Lagerung der Gülle in Nachbarbetrieben, die Aufnahme bei einer Güllebörse oder durch Biogasanlagen, so Ministerin Otte-Kinast. Die Notfall-Maßnahmen dürfen nur nach einzelbetrieblicher Abstimmung mit den Wasserbehörden und der Düngebehörde und unter strengen Auflagen erfolgen. Hierzu gehört: Es kommen nur durchgängig bewachsene ebene Flächen für die Ausbringung in Betracht, Trinkwassergewinnungs- und Überschwem­mungsgebiete sind ausgenommen, es dürfen maximal zehn Kubikmeter pro Hektar bodennah ausgebracht werden und ein Mindestabstand von zehn Metern zu Gewässern ist einzuhalten. Bei Nichtbefahrbarkeit der Flächen ist auch der Bau von provisorischen Güllelagunen eine Möglichkeit.


Hier finden Sie die Originalpressemitteilung des Landwirtschaftsministeriums

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