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Fördergeld für den Stallumbau: So können Sauenhalter die Investitionsförderung des Bundesministeriums nutzen

Header Reihe Umbau Sauenhaltung Teil 4

Die im Februar 2021 in Kraft getretene Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung macht für die meisten Betriebe erhebliche Umbaumaßnahmen im Deckzentrum und im Abferkelstall erforderlich. Schon jetzt ist klar: Die geforderten Anpassungen der Haltungsbedingungen stellen insbesondere Ferkelerzeuger vor große Herausforderungen – vor allem finanzieller Art, um die gesetzlichen Vorgaben fristgerecht umzusetzen. Wie die jüngste Umfrage der ISN zeigt, wollen viele Sauenhalter die Vorgaben nicht mehr umsetzen oder sind sich darüber noch im Unklaren, ob sie stattdessen aus der Sauenhaltung aussteigen. Vor dem Hintergrund der sehr hohen Investitionen, die notwendig werden, sind diese Ergebnisse nicht verwunderlich.

 

Im vergangenen Jahr ist das Bundesprogramm Umbau der Tierhaltung gestartet. Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) bietet damit einen Baustein zur finanziellen Unterstützung des Umbaus der Schweinehaltung an. Dabei zielt das Programm nicht nur auf den Umbau der Schweinemast, sondern besonders auch auf die vorzeitige Umsetzung der neuen Vorgaben im Sauenstall ab. Ob ein Förderantrag für Sauenhalter sinnvoll ist, muss jedoch jeder von ihnen individuell für den eigenen Betrieb prüfen.

 

Überblick über das Förderprogramm

Das Bundesförderprogramms konzentriert sich zunächst auf die Schweinehaltung. Über einen Förderzeitraum von sieben Jahren können entsprechende Fördermittel beantragt werden. Dabei umfasst die Förderung zwei voneinander unabhängige Förderstränge:

  • Investive Förderung für den Neu- oder Umbau von tiergerechten Schweineställen.
  • Förderung der laufenden Mehrkosten, die durch die Einhaltung höherer Tierhaltungsstandards entstehen.

Nachfolgend konzentrieren wir uns auf die Investive Förderung.

 

Die BLE als zuständige Anlaufstelle

Mit der Umsetzung des Förderprogramms wurde die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung beauftragt. Auf ihrer Internetseite – BLE - Investive Förderung – stellt die BLE umfangreiche und regelmäßig aktualisierte Informationen, eine FAQ-Liste sowie Checklisten und Merkblätter zur Verfügung.

 

Förderung von Stallbau und Technik

Im Rahmen der investiven Förderung werden Investitionen in den Neu- oder Umbau tierwohlgerechter Schweineställe bezuschusst. Während für Schweinemastställe Premiumhaltungsanforderungen der höheren Haltungsformen (z.B. Frischluft, Auslauf/Weide, Bio) gelten, sind für Sauenhalter in erster Linie die Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung maßgeblich – auch bereits vor Ablauf der gesetzlich festgelegten Übergangsfristen. Doch Vorsicht: Darüber hinaus sieht das Förderprogramm weitere Vorgaben auch für die Sauenhaltung vor. Hier gilt es genau hinzuschauen. Auch die Ferkelaufzucht ist mit entsprechenden Premiumanforderungen im Fokus des Förderprogramms.

 

Bis zu 60 % Förderung

Während der siebenjährigen Laufzeit des Förderprogramms kann pro Betrieb einmalig das maximales Fördervolumen beantragt werden. Bei eine maximal geförderten Investitionssumme von 5 Mio. Euro sind das maximal 1,95 Mio. Euro. Die tatsächliche Förderquote richtet sich nach der Höhe der Investitionskosten und ist wie folgt gestaffelt:


Bis 0,5 Mio. € Investition 60 % Förderung
Über 0,5 Mio. € bis 2,0 Mio. € Investition 50 % Förderung
Über 2,0 Mio. € bis 5,0 Mio. € Investition 30 % Förderung

Beispiel:

Bei einer Investitionssumme von 2.800.000 € ergibt sich ein Förderanteil von 1.290.000 € (500.000 € x 60 % + 1.500.000 € x 50 % + 800.000 € x 30 % = 1.290.000 €). Dies entspricht einer Förderquote von etwa 46 %.

 

Was sind förderfähige Investitionen?

Zu den förderfähigen Investitionen zählen die Errichtung oder Modernisierung von Stallgebäuden, inklusive der Planungsleistungen, Erschließungsarbeiten sowie die Bauleitung. Außerdem können Maschinen oder technische Anlagen, die für die Produktion erforderlich sind (anteilig) mit über das Bundesprogramm gefördert werden. Hierzu zählen beispielsweise Stroh-, Mist- und Güllelager sowie Maschinen zur Entmistung, Einstreutechnik Mahl- und Mischanlagen, Viehwagen oder Futtersilos.

Ersatzinvestitionen, Kosten für den Grundstückserwerb, Lieferrechte und ähnliche Kostenpunkte können nicht gefördert werden. Auch Doppelförderungen sind ausgeschlossen.

 

Erst die Baugenehmigung abwarten!

Voraussetzung für die Förderung ist ein Vorhabenskonzept, das von einer sachverständigen Person erstellt wurde. Hieraus müssen die baulichen Umsetzungen in Bezug auf die Haltungsanforderungen sowie deren Betrieb hervorgehen. Ganz wichtig: Sofern Baugenehmigungen oder sonstige Genehmigungen notwendig sind, müssen diese vorliegen, bevor der Förderantrag eingereicht wird! Positiv geprüfte Anträge werden von der BLE in der Reihenfolge der Eingänge bewilligt.

 

Keine Aufstockung des Schweinebestands

Auch wenn es bei dem Tierbestand keine Obergrenze gibt, so ist für die Förderung eine weitere Aufstockung der gehaltenen Schweine grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen hiervon sind bei Neugründungen oder einer betrieblichen Diversifizierung zu finden, sofern folgende Bestandsgrenzen eingehalten werden:

- Maximal 250 Sauenplätze je Betrieb

- Maximal 2.000 Aufzuchtplätze je Betrieb

- Maximal 2.000 Mastplätze je Betrieb.

Eine Diversifizierung liegt vor, wenn auf dem Betrieb vorher keine Schweine gehalten wurden. Ein neu geplanter Sauenstall auf einem bislang reinen Schweinemastbetrieb, der zu einer Aufstockung der Tierzahlen führen würde, wäre also beispielsweise nicht förderfähig.

 

Förderfähige Betriebsstrukturen

Als Zuwendungsempfänger kommen grundsätzlich alle Betriebe mit Sitz in Deutschland in Frage, die eine Einrichtung zur Haltung von Schweinen betreiben oder betreiben wollen. Auch eine steuerliche Einordnung als Gewerbebetrieb steht der Förderung nicht entgegen.

Bei mehreren steuerlichen Betriebseinheiten ist jedoch eine genaue Prüfung gefragt. Hierbei geben die Hinweise der BLE in ihrer FAQ-Liste hilfreiche Einschätzungen. Relevant hierbei sind vor allem die Fragen, ob die Einheiten über ein gemeinsames Management verfügen und ob eine gemeinsame Nutzung von Produktionsmitteln vorliegt.


© ISN

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Fördervoraussetzungen für Sauenhaltung

Gemäß der Richtlinie wird die Förderung für die Umsetzung von Premiumhaltungsanforderungen gewährt. Für Ferkelerzeuger gelten als Grundlage u.a. die Anforderungen der neuen Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung die bei Förderung ohne Nutzung der Übergangsfristen komplett umgesetzt werden müssen. Dennoch können die Fördermittel auch dann für Investitionsmaßnahmen gewährt werden, wenn lediglich einzelne Haltungsbereiche umgebaut werden. Dies ist zulässig, wenn es sich bei den Stallbereichen um voneinander getrennte Haltungsbereiche handelt. Doch Sauenhalter müssen hierbei aufpassen: Liegen Deckzentrum, Abferkelstall und Wartebereich in einem Gebäude, so werden diese i.d.R. nicht als getrennte Bereiche angesehen. Demzufolge müssen dann alle Produktionsbereiche entsprechend der Fördervorgaben umgebaut werden.

 

Flächenbindung

Um eine Förderung zu erhalten, darf der Viehbesatz des gesamten landwirtschaftlichen Betriebs 2,0 Großvieheinheiten (GVE) je Hektar selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Fläche nicht überschreiten. Sollte diese Viehbesatzdichte überschritten werden, besteht im Einzelfall die Möglichkeit nachzuweisen, dass die gemäß Stoffstrombilanzverordnung zulässigen betrieblichen Bilanzwerte dennoch eingehalten werden. Bei der Berechnung der Viehbesatzdichte können sowohl Flächen innerhalb eines Betriebsverbundes als auch vertraglich gesicherte Ausbringungsflächen berücksichtigt werden. Somit ist es grundsätzlich auch flächenlosen Betrieben möglich, eine investive Förderung zu erhalten, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Zweckbindung und Nutzungsauflagen

Für geförderte Stallbauten gilt eine Zweckbindungsfrist von 12 Jahren, für angeschaffte Technik beträgt sie 5 Jahre. Nach Ablauf von fünf Jahren ist eine Erweiterung der Tierkapazitäten förderunschädlich möglich. Innerhalb der Zweckbindungsdauer dürfen der Verkauf, die Stilllegung oder der Abriss der geförderten Einrichtung nur mit vorheriger Zustimmung der BLE erfolgen. In solchen Fällen muss sich der Käufer zur Fortführung der Förderkriterien verpflichten. Eine Zustimmung wird lediglich in besonders gelagerten Ausnahmefällen erteilt. Eine Verpachtung ist zulässig, sofern der Pächter sich ebenfalls zur Einhaltung aller Vorgaben verpflichtet. Grundsätzlich sind auch Pachtställe förderfähig, unter der Voraussetzung, dass der Pächter die Förderbedingungen vollumfänglich erfüllt.

 

Mehr Tierwohl, mehr Förderung – Diese Premiumanforderungen zählen

Um das Förderangebot des Bundesministeriums in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Anforderungen, die laut Richtlinie eine tierwohlgerechte Haltung von Schweinen unterstützen, umgesetzt werden. In Bezug auf das Stallkonzept sind somit die Anforderungen der höheren Haltungsformen zu erfüllen, die über die Vorgaben der gesetzlichen Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung hinausgehen.

 

Grundsätzlich gelten zunächst folgende Haltungsanforderungen:

  • Das Außenklima muss einen wesentlichen Einfluss auf das Stallklima haben – alternativ kann dazu auch ein geschlossener Stall mit einem Auslauf ergänzt werden, der den Schweinen den Zugang zum Außenklima ermöglicht.
  • Ausgenommen vom Außenklimareiz ist der Abferkelstall.
  • Bei Außenklimaställen muss den Schweinen insbesondere bei niedrigen Außentemperaturen ein wärmeisolierter Rückzugsort angeboten werden.
  • Um Hitzestress vorzubeugen, müssen alle Schweine Zugang zu einer aktiven oder passiven Kühlmöglichkeit haben.
  • Bei Stallneubauten ist das Güllesystem so zu planen, dass dieses den Einsatz von langfaserigen, organischen Materialien erlaubt.

 

Für die Haltung von Jungsauen, Sauen und Zuchtebern gelten zusätzlich weitere Förderkriterien, die über das Maß der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung hinausgehen:

  • Sauenhaltung gemäß Vorgaben der neuen Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung.
  • Planbefestigte, eingestreute, weiche oder elastisch verformbare Liegefläche in der Gruppenhaltung.
  • Im Abferkelbereich muss ein Teil der Liegefläche als Komfortliegefläche ausgestattet sein.
  • Für Sauen ab der Besamung bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin (also insbesondere in der Gruppenhaltung im Wartestall) mit Fress-Liegebuchten muss hinter den Fress-Liegebuchten eine Gangbreite von mindestens 3,5 m erfüllt werden.
  • Für Sauen und Jungsauen in der Gruppenhaltung gilt ein um 20 % erhöhtes Platzangebot (ausgenommen 5 m² im Deckzentrum).
  • 20 % höheres Platzangebot für Eber in Einzelhaltung.
  • Zusätzlich zu den gesetzlich geforderten Tränken muss eine offene Tränke mit max. 12 Tieren je offenen Tränkeplatz angeboten werden.
  • Bei freier Abferkelung muss die für die Sau uneingeschränkt zugängliche Bodenfläche mindestens 7,5 m² betragen.

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