27.12.2021rss_feed

Stichtagsmeldungen zum Jahreswechsel - Daran sollten Sie denken!

Kleine Checkliste für den Start in das neue Jahr (© Canva)

Kleine Checkliste für den Start in das neue Jahr (© Canva)

Alljährlich zum Jahreswechsel steht den Schweine­haltern eine Vielzahl an erforderlichen Meldungen ins Haus.

Mit dem HITMELDER der ISW können Sie im gesamten Jahresverlauf digital das Bestandsregister aktuell führen und daraus Meldungen an HI-Tier erheblich vereinfachen.


1. Stichtagsmeldung an die HI-Tier

Zusätzlich zu den kontinuierlichen Meldungen von Bestandsveränderungen hat jeder Tierhalter gemäß der Viehverkehrsverordnung der zuständigen Behörde bis zum 14.01.2022 die Anzahl der am 1. Januar gehalte­nen Schweine zu melden.

Wie? Direkt online bei HI-Tier, schriftlich per Melde­bogen oder mit dem HITMELDER der ISW unter www.hitmelder.de.

 

2. Mitteilungen an die Antibiotika-Datenbank und für das Antibiotikamonitoring

Bis zum 14.01.2022 muss eine Mitteilung des Tierhalters zum Tierbestand/Bestandsveränderungen für den Zeitraum 1. Juli – 31. Dezember 2021 in der HIT-Datenbank erfolgen. Auch dies ist mit dem ISW-HITMELDER möglich.

Die Tierhalterversicherung muss jedes Halbjahr aufs Neue versendet werden. Wenn Ihre Therapiehäufigkeit im ersten Halbjahr 2021 über der Kennzahl 2 lag, müssen Sie gemeinsam mit Ihrem Tierarzt einen Maßnahmenplan aufstellen und unaufgefordert bis zum 31. Januar bei der zuständigen Behörde einreichen.

 

Tierhalter, die zur Meldung von Arzneimittelanwendungs- und -abgabebelegen an die HIT-Datenbank verpflichtet sind, müssen künftig auch melden, wenn sie in einem Kalenderhalbjahr keine Antibiotika angewendet haben. Tierhaltenden Betrieben bietet QS daher als Service an, ab dem 3. Januar 2022 auch die Nullmeldungen aus der QS-Antibiotikadatenbank an die HIT-Datenbank zu übertragen, um damit einen doppelten Meldeaufwand für die Tierhalter zu vermeiden. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass der Betrieb QS in der Tierhaltererklärung der HIT-Datenbank zur Meldung berechtigt hat.

 

3. Stichtagsmeldung an die Tierseuchenkasse

Außerdem sind die Tierhalter verpflichtet, ihren korrekten Tierbestand an die Tierseuchenkasse zu melden. Der Stichtag (rund um den 1. Januar) und die Fristen unterscheiden sich je nach Bundesland. Die Meldung kann schriftlich mit der Bestandsmeldekarte oder auf der Homepage der jeweiligen Tierseuchen­kasse erfolgen. Bei Bestands­veränderungen im laufenden Jahr bzw. Betriebs­neugründungen müssen Zugänge innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachgemeldet werden. Alternativ kann auch die Stichtagsmeldung mit dem Jahreshöchstbestand gemeldet werden.

 


ISW-HITMELDER: Einfach registrieren und los gehts!

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