15.12.2016rss_feed

Oberverwaltungsgericht NRW entscheidet: Keine Pflicht zur Nachrüstung von Güllebehältern

Tierhaltende Betriebe sind aktuell nicht dazu verpflichtet, ihre Güllebehälter mit einer Abdeckung nachzurüsten

Tierhaltende Betriebe sind aktuell nicht dazu verpflichtet, ihre Güllebehälter mit einer Abdeckung nachzurüsten

Kurz vor Weihnachten erreicht die Schweinehalter in Nordrhein-Westfalen noch eine gute Nachricht: Betreiber von tierhaltenden Betrieben sind aktuell nicht dazu verpflichtet, ihre Güllebehälter mit einer Abdeckung nachzurüsten, um Ammoniak- und Geruchsemissionen zu mindern.

 

Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen vergangene Woche in drei einzelnen Urteilen bestätigt und damit dem sogenannten Tierhaltungserlass des Umweltministeriums NRW widersprochen.

 

Stand der Technik: TA Luft vs. Tierhaltungserlass NRW

Gefochten wurde im Detail um den Stand der Technik. Bundesweit gilt seit 2002 die TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft), nach welcher Flüssigmist in geschlossenen Behältern gelagert werden soll. Alternativ müssen die Gülleemissionen mittels gleichwertiger Maßnahmen um mindestens 80% gemindert werden.

Der sogenannte Tierhaltungserlass des Umweltministeriums NRW von 2013 sieht darin nicht den aktuellen Stand der Technik und fordert zum Zweck der Emissionsminderung für offene Güllebehälter eine finanziell zumutbare Abdeckung mit einem Zeltdach, einer Schwimmfolie oder Schwimmkörpern, welche den Ammoniakausstoß um mindestens 85 % reduzieren würde. Die Kreise in NRW hatten deshalb die Tierhalter mit immissionsschutzrechtlichen Anordnungen dazu aufgefordert, ihre Güllebehälter nachzurüsten. Das OVG NRW hatte nun drei Fälle zu verhandeln, wo Landwirte aus den Kreisen Unna, Warendorf und Steinfurt gegen die Anordnungen vor Gericht gezogen waren.

 

Verschnaufpause, keine langfristige Lösung

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun in zweiter Instanz Urteile der Verwaltungsgerichte Gelsenkirchen und Münster, dass in diesem Streitfall die TA Luft und nicht der Tierhaltungserlass verbindlich sei. Unabhängig von der tatsächlich erlaubten Emissionshöchstmenge für Ammoniak, welche in Deutschland überschritten werde, könne nur ein gesicherter technischer Erkenntnisfortschritt die Bewertungen der TA Luft aus den Angeln heben. Im vorliegenden Fall hätten dies neue Erkenntnisse zur Leistungsfähigkeit und zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit einer Abdeckung bedeutet, welche nicht gegeben waren.

Die ISN meint

Mit diesem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hat NRW-Landwirtschaftsminister Johannes Remmel eine herbe Niederlage einstecken müssen. Damit ist ein wesentlicher Punkt seines Tierhaltungserlasses hinfällig.

Die TA-Luft wird derzeit zwar vom Bundesumweltministerium überarbeitet und soll Anfang nächsten Jahres in die Ressortabstimmung gehen. Aber wie das OVG bestätigt hat, ist die aktuelle TA-Luft derzeit immer noch gültig und auch anzuwenden. Minister Remmel muss nun endlich erkennen, dass sein Erlass unrechtmäßig ist und ihn schnellstmöglich zurücknehmen.


Hier finden Sie die Originalpressemeldung des OVG Nordrhein-Westfalen

Entwurf zur Novelle der TA Luft: Filterpflicht auch für Erweiterungen?

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