19.12.2017rss_feed

LWK Niedersachsen: Wer ist aufzeichnungspflichtig im Rahmen der Düngeverordnung?

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen zeigt in einer übersichtlichen Darstellung, welche Betriebe der Aufzeichnungspflicht durch die neue Düngeverordnung unterliegen.


Bild: LWK Niedersachsen

Bild: LWK Niedersachsen


Erläuterungen zum Schema:

  1. Zierpflanzen, Weihnachtsbaum-, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein-und Obstbaus, schnellwachsende Forstgehölze zur energetischen Nutzung, reine Weideflächen ohne N-Düngung wenn max. 100 kg N/ha aus Beweidung anfallen
  2. Düngung heißt aktive Düngung = Nährstoffzufuhr durch Mineraldünger, Gülle, Mist, Kompost etc. Ausbringverluste dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. Beweidung ist keine aktive Düngung.
  3. Der N-Anfall aus eigener Viehhaltung ist mit Brutto-Anfall-Werten aus Anlage 1, Tab.1, Spalte 4 DüV zu berechnen, d.h. ohne Abzug von Stall- und Lagerungsverlusten.
  4. Die Aufnahme von Kompost, Klärschlamm, Mineraldünger und sonstigen organischen Düngern ist hier nicht relevant. Ausschlaggebend ist tatsächlich nur die Aufnahme von Wirtschaftsdüngern und/oder von Gärresten.

Betriebe, die gemäß diesem Schema keinen Nährstoffvergleich erstellen müssen, sind zudem von weiteren Aufzeichnungspflichten befreit, dies betrifft:

  • Bodenuntersuchungsergebnisse,
  • N-Mengen im Boden (Nmin-Richtwerte),
  • Nährstoffgehalte der eingesetzten Düngemittel und
  • Düngebedarfsermittlung

Hier können Sie sich die Grafik als pdf-Dokument herunterladen:

Stoffstrombilanzverordnung: Was haben die Betriebe im Detail zu beachten?

Neue Düngeverordnung heute in Kraft getreten

LWK Niedersachsen: Wer ist aufzeichnungspflichtig im Rahmen der Düngeverordnung?

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