LWK Niedersachsen: Wer ist aufzeichnungspflichtig im Rahmen der Düngeverordnung?
Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen zeigt in einer übersichtlichen Darstellung, welche Betriebe der Aufzeichnungspflicht durch die neue Düngeverordnung unterliegen.
Bild: LWK Niedersachsen
Erläuterungen zum Schema:
- Zierpflanzen, Weihnachtsbaum-, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein-und Obstbaus, schnellwachsende Forstgehölze zur energetischen Nutzung, reine Weideflächen ohne N-Düngung wenn max. 100 kg N/ha aus Beweidung anfallen
Düngung
heißt aktive Düngung = Nährstoffzufuhr durch Mineraldünger, Gülle, Mist, Kompost etc. Ausbringverluste dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. Beweidung ist keine aktive Düngung.- Der N-Anfall aus eigener Viehhaltung ist mit Brutto-Anfall-Werten aus Anlage 1, Tab.1, Spalte 4 DüV zu berechnen, d.h. ohne Abzug von Stall- und Lagerungsverlusten.
- Die Aufnahme von Kompost, Klärschlamm, Mineraldünger und sonstigen organischen Düngern ist hier nicht relevant. Ausschlaggebend ist tatsächlich nur die Aufnahme von Wirtschaftsdüngern und/oder von Gärresten.
Betriebe, die gemäß diesem Schema keinen Nährstoffvergleich erstellen müssen, sind zudem von weiteren Aufzeichnungspflichten befreit, dies betrifft:
- Bodenuntersuchungsergebnisse,
- N-Mengen im Boden (Nmin-Richtwerte),
- Nährstoffgehalte der eingesetzten Düngemittel und
- Düngebedarfsermittlung