Gerichtsurteil: Vertrieb von Wirtschaftsdüngern ohne Nachweis
verboten
Ein Unternehmen aus dem Landkreis Vechta hatte in landwirtschaftlichen Wochenzeitungen die Lieferung von Gülle und Mist ohne Nachweis
angeboten. Mit diesem oder gleichbedeutenden Zusätzen für den Vertrieb von Wirtschaftsdüngern zu werben, verstößt gegen das Düngerecht und darf mit sofortiger Wirkung untersagt werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg Anfang Februar entschieden.
Darüber hinaus muss das Unternehmen erklären, wohin 3.700 m3 Mastschweinegülle und Flüssiggärreste abgegeben wurden, die das Unternehmen aufgenommen hat.
Geklagt hatte die Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Sie untersagte dem Unternehmer im Dezember 2017 mit Bescheid, die Lieferung von Gülle und Mist ohne Nachweis
anzubieten. In dem Bescheid war die sofortige Vollziehung angeordnet worden. Für den Fall der Zuwiderhandlung setzte die LWK Niedersachsen ein Zwangsgeld von 5.000 Euro fest.
Die Übernahme und Anwendung von Gülle und Mist ohne Nachweis
stelle einen Verstoß gegen die sich aus den düngerechtlichen Vorschriften ergebenden Dokumentationspflichten dar und verhindere die Möglichkeit zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwertung der so in Verkehr gebrachten Gülle- und Mistlieferungen, stellt das Verwaltungsgericht Oldenburg dazu fest. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei aus Natur- und Umweltschutzgesichtspunkten, insbesondere aufgrund des Gewässerschutzes erforderlich gewesen. Die Verletzung der Meldepflichten entziehe die Ausbringung der Lieferungen vorsätzlich einer düngerechtlichen Überprüfung durch die Landwirtschaftskammer.
Die im Kern finanziellen Interessen des Antragstellers, nämlich zusätzliche Kunden zu werben sowie Abgaben und Aufnahmen von Wirtschaftsdünger nicht im Rahmen des Meldeprogrammes Wirtschaftsdünger Niedersachsen
anzuzeigen, müssen gegenüber dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter wie Boden und Grundwasser zurückstehen, begründet das Gericht sein Urteil.
VG Oldenburg, Beschluss vom 1.2.2018, Az. 5 B 494/18
Das VG Oldenburg hatte bereits im vergangenen Jahr entschieden: Wer Wirtschaftsdünger, also zum Beispiel Gülle oder Gärreste aus Biogasanlagen, abgibt und auch aufnimmt, muss das melden.