Gerichtsurteil: Wirtschaftsdünger muss gemeldet werden
Wer Wirtschaftsdünger, also zum Beispiel Gülle oder Gärreste aus Biogasanlagen, abgibt und auch aufnimmt, muss das melden.
Das wurde jetzt höchstrichterlich entschieden. Hintergrund ist eine seit vier Jahren verhandelte Verwaltungsrechtssache gegen einen Südoldenburger Unternehmer, in der der Landwirtschaftskammer Niedersachsen jetzt in allen Punkten Recht gegeben wurde. Ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Oldenburg, das vom Oberverwaltungsgericht in Lüneburg bestätigt wurde, ist damit rechtskräftig.
Nun steht endgültig fest, dass das Unternehmen seine Aufnahmen und Abgaben an Wirtschaftsdüngern ordnungsgemäß dokumentieren und fristgemäß melden muss,
kommentierte Gerhard Schwetje, Präsident der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, den Richterspruch. Die Kammer sehe sich durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg in ihrem hoheitlichen Auftrag, Nährstoffströme zu überwachen und bei der ordnungsgemäßen Düngung zu beraten, voll bestätigt.
Unternehmer hatte nicht gemeldet
Ein im Landkreis Vechta ansässiges Unternehmen, das sich mit Handel, Transport und Ausbringung von Wirtschaftsdüngern beschäftigt, hatte gegen die behördliche Anordnung der Kammer aus dem Jahre 2013 geklagt. Bei mehreren Kontrollen und behördlichen Abgleichen wurde festgestellt, dass erhebliche Mengen an Wirtschaftsdüngern in Verkehr gebracht wurden, ohne das aufzuzeichnen und zu melden, wie es per Verordnung vorgeschrieben ist. Daraufhin hatten die Prüfdienste der Kammer Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet und zudem das Unternehmen zur Meldung der Wirtschaftsdünger behördlich verpflichtet.
Bis heute beruft sich das Unternehmen darauf, dass es keine Meldungen machen müsse und die Landwirtschaftskammer Niedersachsen nicht zuständig sei. Der Kläger hatte als Begründung unter anderem ausgeführt, dass die Rechtsgrundlagen aus dem Düngerecht nicht verfassungsgemäß seien, die Gebührenregelungen nicht anwendbar wären und die Meldungen der Wirtschaftsdünger nicht erforderlich seien, da die in Verkehr gebrachten Stoffe nicht dem Düngerecht unterlägen.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hatte diese Klage mit Urteil vom 3. Februar 2016 nach umfassender Begründung abgewiesen. Über den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hatte das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden. Es stellte am 2. Februar 2017 fest, dass dieser Antrag voll umfänglich abgelehnt wird. Der Beschluss ist unanfechtbar und bestätigt das Urteil des Verwaltungsgerichtes Oldenburg, das damit sofort rechtskräftig wurde. Danach muss das Südoldenburger Unternehmen seine Aufnahmen und Abgaben an Wirtschaftsdüngern und Stoffen, die Wirtschaftsdünger als Ausgangsstoff haben oder enthalten
, ordnungsgemäß dokumentieren und fristgemäß in die Niedersächsische Meldedatenbank bei der Düngebehörde, der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, melden.