02.04.2024rss_feed

Bundesprogramm zur Förderung von Tierwohlställen – Teil 2: Förderung laufender Mehrkosten

Die laufende Förderung im Bundesprogramm Umbau Tierhaltung wird für die meisten konventionellen Schweinehalter nicht in Frage kommen. Trotzdem bietet es sich an, die Förderoptionen betriebsindividuell zu prüfen.

Die laufende Förderung im Bundesprogramm Umbau Tierhaltung wird für die meisten konventionellen Schweinehalter nicht in Frage kommen. Trotzdem bietet es sich an, die Förderoptionen betriebsindividuell zu prüfen.

Das Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung (BMEL) hat in einer Pressemitteilung darauf hingewiesen, dass gestern (01. April) auch die Richtlinie, die den Höfen laufende Mehrkosten fördert, die durch das Betreiben von Schweinehaltung mit höheren Haltungsanforderungen entstehen, in Kraft getreten ist. Konkret bedeutet das, dass nun zunächst Organisationen und Kontrollsysteme sich anerkennen lassen können. Erst danach werden Schweine haltende Betriebe frühestens auch die Förderung von laufenden Mehrkosten im Rahmen des Bundesprogramms zum Umbau der Tierhaltung beantragen können. Antragsstelle ist auch hier die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).

Obwohl davon auszugehen ist, dass die laufende Förderung für die meisten konventionellen Schweinehalter nicht in Frage kommt, rät auch hier die ISN, die Förderoptionen betriebsindividuell zu prüfen.


Das Bundesprogramm zum Umbau der Tierhaltung wurde Ende Februar / Anfang März im Bundesanzeiger veröffentlicht. Es besteht aus zwei Fördersäulen – der Förderung von Investitionskosten und der Förderung der laufenden Kosten.

Während die Förderung der Investitionskosten bereits seit 1. März beantragt werden kann, beginnt die Antragsphase für die laufende Förderung nach aktuellen Angaben der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) am 15. April – zunächst mit der Anerkennung der Organisationen und Kontrollsysteme. Ab dem 04. Juni können die Mitgliedsbetriebe der zugelassenen Organisationen und Kontrollsysteme dann ihren Antrag auf Förderung laufender Mehrkosten stellen. Die Antragstellung erfolgt jeweils bei der BLE.

Anfang März haben wir die Details zur Investitionsförderung dargelegt, nun wollen wir die Bedingungen für die Förderung der laufenden Kosten näher erläutern.

Wer sich tiefer informieren will, findet auf der Seite der BLE weitere Informationen: BLE - Bundesprogramm Umbau Tierhaltung

 

Erst müssen die Organisationen und Kontrollsysteme anerkannt werden

Mit der Förderung laufender Mehrkosten sollen Schweinhalter, die in ihren Haltungseinrichtungen die Premiumanforderungen an das Tierwohl erfüllen, finanziell unterstützt werden. Für einen Antrag auf Förderung der laufenden Mehrkosten ist es nötig, dass der landwirtschaftliche Betrieb von der BLE (einmalig) vorab als förderfähig anerkannt wurde, heißt es auf der Informationsseite der BLE. Dafür muss er Mitglied in einer ebenfalls zuvor anerkannten Organisation sein oder an einem anerkannten Kontrollsystem teilnehmen, innerhalb derer dann auch die Kontrolle der zu erfüllenden Kriterien sicherzustellen ist. Das heißt, dass zunächst die entsprechenden Organisationen oder Kontrollsysteme anerkannt werden müssen. Die Anerkennung hierfür soll ab 15. April laufen. Welche Organisationen und Kontrollsysteme zugelassen sind, soll dann auf der Seite der BLE veröffentlicht werden.

 

Förderung anhand von Pauschalen

Wird ein Betrieb einmalig als förderfähig anerkannt, soll er jährlich einen Antrag auf Auszahlung einer Förderung stellen können. Anders als bei der Investitionsförderung sind die Kosten nicht an betriebsindividuellen Kosten, die nachgewiesen werden müssen, orientiert, sondern an Pauschalen. Die Höhen der jeweils gültigen Pauschalen wird jährlich durch das Thünen-Institut (TI) und das Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL) neu für die jeweiligen Haltungsstufen ermittelt. Die Höhen der ersten Pauschalen soll in Kürze auf der Seite der BLE veröffentlicht werden. Wer aber schon einmal eine Vorstellung von der Größenordnung bekommen will, findet auf der Seite des Thünen-Instituts eine entsprechende Berechnung: literatur.thuenen.de/digbib_extern/dn067684.pdf. Die Ergebnisse haben wir in nachfolgender Tabelle zusammengefasst.


Mehrkostenpauschale nach Berechnungen des Thünen-Instituts. Hiervon werden je nach Anzahl der gehaltenen Tiere 70-80% gefördert. Die finalen Höhen der Pauschalen werden auf der Seite der BLE veröffentlicht.

Mehrkostenpauschale nach Berechnungen des Thünen-Instituts. Hiervon werden je nach Anzahl der gehaltenen Tiere 70-80% gefördert. Die finalen Höhen der Pauschalen werden auf der Seite der BLE veröffentlicht.


Förderung nach Betriebsgröße gestaffelt

Die Höhe des Zuschusses ist je nach Anzahl der gehaltenen Tiere gestaffelt. Über die dargestellten Grenzen hinaus wird keine laufende Förderung gewährt. Trotzdem können Betriebe, welche diese Obergrenze überschreiten, für die Tiere bis zur Obergrenze eine laufende Förderung erhalten.


bis zu 50 Sauen 80 % Förderung bezogen auf die Mehrkostenpauschale
bis zu 1.500 erzeugte Aufzuchtferkel 80 % Förderung bezogen auf die Mehrkostenpauschale
bis zu 1.500 erzeugte Mastschweine 80 % Förderung bezogen auf die Mehrkostenpauschale
Über 50 bis 200 Sauen 70 % Förderung bezogen auf die Mehrkostenpauschale
Über 1.500 bis 6.000 erzeugte Aufzuchtferkel 70 % Förderung bezogen auf die Mehrkostenpauschale
Über 1.500 bis 6.000 erzeugte Mastschweine 70 % Förderung bezogen auf die Mehrkostenpauschale
Ein Beispiel: Ein Mastbetrieb mit 6500 erzeugten Mastschweinen mit den Premiumanforderungen der Haltungsstufe Auslauf könnte folgende laufende Zuwendung für das aktuelle Jahr bekommen: 1.500 Schweine X 29,99 €/Schwein X 80 % + 4.500 Schweine X 29,99 €/Schwein X 70 % = 130.456 €

Die laufende Förderung der Sauenhaltung, der Haltung der Aufzuchtferkel und der Mastschweinehaltung ist parallel möglich – sie muss dann jeweils separat beantragt werden.

 

Bewilligung nach Antragseingang

Übersteigt das Volumen der förderfähigen Anträge die vorgesehenen Haushaltsmittel, sind laut Richtlinie die Zuwendungen in der Reihenfolge zu bewilligen, die der kalendarischen Reihenfolge der Anerkennung der Betriebe als förderfähig entspricht. Soweit dabei die Mittel nicht ausreichen, um die Zuwendungen allen Betrieben zu bewilligen, deren Förderfähigkeit an demselben Tag anerkannt wurde, sind die Zuwendungen an diese Betriebe entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der Gesamtheit der zulässigen Zuwendungen an die betroffenen Betriebe zu bemessen.

 

Antrag jedes Jahr neu stellen

Die Beantragung der Fördermittel erfolgt zweistufig. Mit einem Erstantrag muss zunächst einmal die Förderfähigkeit anerkannt werden. Diese wird bei Zustimmung bis zum Ende des Förderzeitraumes (31.12.2030) gewährt. Für diesen Zeitraum verpflichtet sich der Betrieb dann auch zur Umsetzung der Kriterien. Im zweiten Schritt muss für jedes Haushaltsjahr die Zuwendung neu beantragt werden. Der Antrag auf Zuwendung muss jedes Jahr bis zum 31.03. des Auszahlungsjahres für das vorangegangen Förderjahr gestellt werden. Eine Kombination der laufenden Förderung mit der Investitionsförderung ist grundsätzlich möglich.

 

Keine Doppelförderung

Ausgeschlossen sind Doppelförderungen – hier wird es einen Abgleich der Daten mit anderen Mittelgebern geben.

 

Auch gewerbliche Betriebe förderfähig

Generell antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Betriebe mit Niederlassung in Deutschland, die mindestens eine Einrichtung zur Haltung von Schweinen betreiben oder betreiben wollen. In den Erläuterungen der BLE heißt es, dass auch die steuerrechtliche Einordnung als Gewerbebetrieb der Förderfähigkeit nicht entgegensteht und auch Nebenerwerbsbetriebe förderfähig sind.

 

Tierhaltung an die Fläche gebunden

Um die Förderung erhalten zu können, darf der Viehbesatz des gesamten landwirtschaftlichen Unternehmens grundsätzlich 2,0 GVE je Hektar selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Fläche nicht überschreiten. Wird diese Viehbesatzdichte überschritten, kann jedoch im Einzelfall dargelegt werden, dass die im Rahmen der Stoffstrombilanzverordnung zulässigen betrieblichen Bilanzwerte nicht überschritten werden. Bei der Berechnung der Viehbesatzdichte können Flächen im Betriebsverbund und vertraglich vereinbarte Ausbringungsflächen angerechnet werden. Grundsätzlich können nach demnach auch flächenlose Betriebe eine investive Förderung erhalten, sofern sie die entsprechenden Bedingungen einhalten.

 

Teilbetriebe förderfähig

Eine förderfähige Premium-Haltungseinrichtung kann aus einem Stall, einer Gruppe von Stallgebäuden oder den Haltungseinrichtungen eines landwirtschaftlichen Betriebes in ihrer Gesamtheit bestehen. Abteile eines Stallgebäudes können dagegen keine Premium-Haltungseinrichtung sein. Förderfähig sind also auch Teilbetriebe, in denen die Premiumanforderungen umgesetzt werden. Hat beispielsweise ein Schweinemäster zwei Ställe, von denen er in dem einen nach gesetzlichem Standard produziert und indem anderen nach der Premiumanforderungen der Stufe Auslauf, dann ist letzterer förderfähig hinsichtlich der laufenden Mehrkosten.

 

Deckzentrum und Abferkelstall im getrennten Stall?

Besonders ins Gewicht fällt für die Sauenhalter, dass sie die laufende Förderung nur bekommen, wenn sie die Übergangsfristen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung nicht mehr nutzen – sie also sowohl den Umbau von Deckzentrum als auch Abferkelstall schon vollzogen haben. Allerdings greift auch bei der Sauenhaltung die stallweise Betrachtung im Rahmen der laufenden Förderung, die im Einzelfall doch eine Teilumsetzung ermöglicht. Das heißt, befinden sich Deckzentrum und Abferkelstall nicht im gleichen Gebäude (unter einem Dach), dann ist es auch hier möglich, die laufenden Kosten in einem Teilbereich fördern zu lassen, obwohl der andere Teilbereich noch nicht umgesetzt ist.

 

Striktes Kupierverbot und Fortbildungsverpflichtung

Die Förderkriterien für die laufende Förderung sind in weiten Teilen deckungsgleich zu denen der investiven Förderung, sie gehen aber an einzelnen Stellen dennoch deutlich weiter. Entscheidende Voraussetzung für die laufende Förderung ist z.B. die strikte Umsetzung des Kupierverbots. Vorgegeben ist sogar eine Mindesterfolgsquote für intakte Ringelschwänze, die bis zur Schlachtung zu erreichen ist. Verboten ist darüber hinaus auch der Einsatz von Hormonen für zootechnische Maßnahmen. Hinzu kommt die Fortbildungsverpflichtung für die bestandsbetreuende Person.

 


Generelle Förderkriterien für alle Schweine

  • Fortbildungsverpflichtung der bestandsbetreuenden Person (mind. 8 Stunden je Jahr)
  • Schweinehaltung im Ökolandbau erfüllt per se die für die Förderung erforderlichen Anforderungen an die Haltung.
  • Das Außenklima muss einen wesentlichen Einfluss auf das Stallklima haben – alternativ zählt auch ein Stall mit Auslauf. Diese Regelung gilt auch für die Gruppenhaltung der Sauen - nicht aber für den Abferkelstall.
  • Für alle Tiere muss ein wärmeisolierter Rückzugsbereich insbesondere bei niedrigen Außentemperaturen eingeplant werden. Dies ist bei wärmeisolierten Ställen mit Auslauf nicht notwendig.
  • Alle Schweine müssen Zugang zur aktiven oder passiven Kühlmöglichkeit haben.
  • Bei Neubauten sind Güllesysteme auf langfaserige organische Materialien auszulegen.

Tabelle Mindesplatzangebot

Zusätzliche spezielle Förderkriterien für Absatzferkel, Zuchtläufer und Mastschweine

  • Mind. 3 % Tageslichtfläche
  • Planbefestigte (max. 7 % Schlitzanteil), weiche oder elastisch verformbare Liegefläche
  • Buchtenstruktur muss die Trennung der Funktionsbereiche erlauben.
  • Mindestbodenfläche im Auslauf planbefestigt
  • Offene Tränken / max. 12 Tiere je offenen Tränkeplatz - zusätzlich mind. eine Zapfentränke für 12 Tiere
  • Kein Halten von Schweinen mit kupierten Ringelschwänzen – mind. 70 % intakte, unkupierte Ringelschwänze bis zur Schlachtung
  • Kastration mind. nach deutschem gesetzlichen Standard – entweder keine chirurgische Kastration oder Kastration unter Schmerzausschaltung
  • Bei den Platzvorgaben wird zwischen 2 Stallformen unterschieden: Den Außenklimastall und den Stall mit Auslauf (s. Tabelle)

Zusätzliche spezielle Förderkriterien für Jungsauen, Sauen und Zuchteber

  • Planbefestigte, weiche oder elastisch verformbare Liegefläche in der Gruppenhaltung
  • Im Abferkelbereich: Teil des Liegebereiches der Sau bzw. Jungsau als Komfortliegefläche (z.B. Gummimatte)
  • 3,5 m Gangbreite hinter Fressliegebuchten in der Gruppenhaltung der Sauen bzw. Jungsauen nach der Besamung bis eine Woche vor dem Abferkeltermin
  • 20 % Mehrplatz für Sauen bzw. Jungsauen in der Gruppenhaltung (außer Deckzentrum mit 5 m²)
  • 20 % Mehrplatz für die Zuchteber in Einzelhaltung
  • Sauenhaltung gemäß neuer Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – keine Nutzung der Übergangsfristen
  • Zusätzlich! zu den Tränken gemäß Tierschutznutztierhaltungsverordnung: Offene Tränken / max. 12 Tiere je offenen Tränkeplatz
  • Bei freier Abferkelung: Größe der Abferkelbucht mind. 7,5 m² uneingeschränkt zugängliche Fläche
    Für Bewegungsbuchten gemäß aktueller Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gilt die dort festgeschriebene Mindestgröße von 6,5 m²
  • Kein Einsatz von Hormonen zu zootechnischen Zwecken

Bundesprogramm zur Förderung von Tierwohlställen – Teil 1: Investitionsförderung

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