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Was leistet eine Ertragsschadenversicherung im ASP-Fall?

© ISN/Jaworr

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Soweit Schweinehalter von einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) betroffen sind, ist ein hoher finanzieller Schaden möglich. In diesem Beitrag wird erörtert, inwieweit eine Tierertragsschadenversicherung die Folgen unter den aktuellen Rahmenbedingungen abfangen kann.

 

Soweit eine einzelbetriebliche Betroffenheit in Form von behördlichen Anordnungen in Restriktionsgebieten vorliegt, greifen grundsätzlich die Entschädigungsvorgaben einer betrieblichen Ertragsschadenversicherung.

Während der gesetzlich vorgegebene Leistungskatalog der Tierseuchenkassen darauf beschränkt ist, den gemeinen Wert der Schweine bei einer amtlich angeordneten Tötung zu entschädigen und darüber hinaus gegebenenfalls dadurch entstehende Kosten auszugleichen, leistet die Tierertragsschadenversicherung für Ertragsausfälle und Mehrkosten, insbesondere auch in nicht von einer Keulung direkt betroffenen Betrieben.

 

Aus den aktuellen ASP-Fällen lassen sich grundsätzlich zwei Betroffenheitsszenarien ableiten:

ASP beim Wildschwein festgestellt

Soweit sich der schweinehaltende Betrieb in einem Restriktionsgebiet aufgrund von Ausbrüchen bei Wildschweinen befindet, sind Mehrkosten und Ertragsausfälle aufgrund von Vermarktungsbeschränkungen bei den Hausschweinen zu erwarten. Zu nennen sind hier Untersuchungskosten und -gebühren, insbesondere aber Preisabschläge, Preismaskenverluste und Mehrkosten bei der Vermarktung der Tiere. Die aktuellen Schadenfälle zeigen hier beispielsweise eine Belastung von mehr als 10,- € je vermarktetem Schlachtschwein. Die zu erwartende Dauer von Restriktionsgebieten aufgrund ASP bei Wildschweinen liegt, auch bei einem optimalen Ausbruchsverlauf, bei deutlich über einem Jahr!

 

ASP im Hauschweinebestand

Soweit eine Betroffenheit durch Ausbrüche in Hausschweinebeständen vorliegt, werden entsprechende Restriktionsgebiete (sog. Sperrzonen III) eingerichtet und Maßregeln für Hausschweine und die Wirtschaft erlassen. Aufgrund neuerer Seuchenbekämpfungsvorgaben ist davon auszugehen, dass eine Sperrzone III mindestens drei Monate bestehen bleibt!

Das Verbringen von lebenden Tieren und Tieren unmittelbar zur Schlachtung aus dieser Zone ist aktuell ungelöst. Insoweit drohen neben großen Tierschutzproblemen (insbesondere in schweinedichten Regionen) sehr erhebliche wirtschaftliche Folgen, wenn Tiere nicht bzw. nicht zeitgerecht vermarktet werden können.

 

Eine Tierertragsschadenversicherung sichert insoweit insbesondere die direkten Folgen ab, die sich aus Vermarktungsbeschränkungen aufgrund amtlicher Anordnungen ergeben. Darüber hinaus natürlich auch weitere Ertragsschäden, beispielsweise durch Leerstand.

Wenn Sie als ISN-Mitglied Fragen zum Thema Ertragsschadenversicherungen haben, sprechen Sie gerne unsere Mitarbeiter bei der ISW Versicherungsmakler GmbH in Cloppenburg an!

Sie erreichen diese unter Tel. 04471/70088-20 oder per E-Mail info@isw-vsmakler.de

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