NRW-Verbandsklagerecht - Tierschutzverein hat kein Recht auf Einsicht in Akten des Veterinäramts
Das Verwaltungsgericht Münster hat die Klage eines Tierschutzvereins abgewiesen, der vom Kreis Steinfurt verlangt hatte, ihm die Einsichtnahme in Verfahrensakten des Veterinäramts zu gewähren.
Der Tierschutzverein habe kein Recht darauf, über laufende Untersuchungen des Veterinäramts informiert zu werden oder gar die Akten einzusehen urteilte das VG Münster.
ARIWA will Klage gegen Schweinehalter vorbereiten
Die Tierrechtsorganisation Animal Rights Watch (ARIWA) hatte den Kreis Steinfurt im September 2014 auf mögliche Verstöße gegen den Tierschutz in einem Schweinezuchtbetrieb im Tecklenburger Land hingewiesen. Mit Berufung auf das Verbandsklagerechts für Tierschutzverbände wollen die Tierrechtler gegen die Haltung von Zuchtsauen in Kastenständen vorgehen.
Um die Klage vorbereiten zu können, verlangte ARIWA über die Ermittlungen gegen den Betrieb auf dem Laufenden gehalten zu werden. Der Kreis Steinfurt lehnte dies ab und bekam nun vor dem Verwaltungsgericht Recht.
Tierrechtler fürchten das Verbandsklagerecht nun gekippt wird
Das Gesetz schließe bewusst eine Beteiligung von Tierschutzverbänden an laufenden Untersuchungen aus, urteilten die Münsteraner Richter. Trotzdem könne ein Verband jederzeit mit einer Klage gegen einen Betrieb vorgehen. Auf Grundlage des für jedermann geltenden Informationsfreiheitsgesetzes könnten Einzelpersonen Einsicht in Behördendokumente beantragen.
In einem gegen einen Tierhalter geführten Verwaltungsverfahren sei ein Tierschutzverein grundsätzlich nicht Beteiligter, sondern nicht beteiligter Dritter. Daher wäre für die von ARIWA begehrte Akteneinsicht eine Änderung des Gesetzes nötig. Dies fordern die Tierrechtler nun auch vom Gesetzgeber.
Ohne die Möglichkeit, Informationen über mögliche Tierschutzrechtsverstöße zu erhalten, bleibt das Gesetz aber ein zahnloser Tiger
, sagt Sandra Franz, Pressesprecherin von ARIWA. Das Informationsfreiheitsgesetz reiche nicht aus, um die notwendigen Informationen zu beschaffen, wie vom Verwaltungsgericht in der Urteilsbegründung angeführt wurde. Denn die Behörden können so leicht die Auskunft mit Verweis auf die Verletzung von Betriebsgeheimnissen verweigern, ist sich ARIWA sicher.
Da das Verbandsklage-Gesetz vorläufig auf fünf Jahre befristet sei und nur verlängert werde, wenn Ergebnisse vorliegen, bestehe die ernsthafte Gefahr, dass das Gesetz 2017 gekippt werde, fürchten die Tierrechtler.
Die ISN meint:
Fürchtet die Tierrechtsorganisation ARIWA etwa um sein Geschäftsmodell: Stimmung zu Lasten der Tierhalter machen, zum Vorteil für die eigene Vereinskasse!?
Echte
Tierschutzorganisationen, wie der Deutsche Tierschutzbund oder ProVieh bringen sich in die Diskussion um die zukünftige Gestaltung bzw. Veränderungen der Nutztierhaltung ein und machen immerhin Vorschläge – egal wie praktikabel, sinnvoll oder ökonomisch umsetzbar diese dann auch sein mögen. Wenigstens kann man mit ihnen streiten und diskutieren. Bei ARIWA hingegen beschränken sich alle Handlungen auf das laut proklamierte Ziel: die Tierhaltung in Gänze abschaffen. Da ist man an Lösungen wohl nicht interessiert.
Die ISN hält das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen – wie schon oft geäußert – für so überflüssig, wie einen Kropf. Die Kontrolle der Tierhaltung ist und bleibt Aufgabe der zuständigen Fachbehörden - Fachverstand statt Laienwissen!
Das Verwaltungsgericht hat genau richtig entschieden! Es geht nicht, dass permanent auf den Rechten der Tierhalter herumgetrampelt wird!