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Verbandsklagerecht: Bundesverwaltungsgericht weist Beschwerde von PETA ab

© Bundesverwaltungsgericht Foto: Michael Moser

© Bundesverwaltungsgericht Foto: Michael Moser

Im Ringen um die Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation in Baden-Württemberg hat die Tierrechtsorganisation PETA eine weitere juristische Niederlage hinnehmen müssen. Trotz einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bleibt der Organisation das Verbandsklagerecht versperrt, berichtet Agra Europe (AgE).

ISN: Richtig so! Wir bleiben bei unserem Standpunkt, dass ein Verbandsklagerecht für Tierschutzverbände weder fachlich noch juristisch zu rechtfertigen ist.

 

Wie das Stuttgarter Landwirtschaftsministerium letzte Woche mitteilte, hat das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der Tierrechtsorganisation PETA zurückgewiesen. Das vorhergehende Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei somit rechtskräftig und PETA bleibe in seiner gegenwärtigen Organisationsstruktur der Weg zur Anerkennung als verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation versperrt.

 

Hintergrund

PETA hatte sich an das Bundesverwaltungsgericht gewandt, nachdem der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof im März 2020 entschieden hatte, dass die Organisation aufgrund der sehr geringen Zahl von nur sieben ordentlichen Mitgliedern keinen Anspruch auf Zugang zur Verbandsklage hat. Eine Revision wurde nicht zugelassen; daraufhin wurde Beschwerde in Leipzig eingereicht. Nach deren Abweisung gelte dem Ministerium zufolge weiterhin, dass Fördervereine mit einer Struktur wie PETA nicht die vom baden-württembergischen Gesetz geforderte Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten.

 

Ministerium skeptisch gegenüber Organisationsstruktur

Das Ministerium hatte nach eigenen Angaben immer wieder darauf hingewiesen, dass mit der Anerkennung einer Tierschutzorganisation als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigt gewährleistet sein müsse, dass die Befugnisse der Tierschutzorganisation zumindest zu einem erheblichen Teil gerade durch stimmberechtigte ordentliche Mitglieder wahrgenommen würden. Für Vereine, die sich gegen eine vereinsrechtlich abgesicherte Mitbestimmung ihrer Mitglieder sperrten und darüber hinaus für den Beitritt als stimmberechtigtes ordentliches Mitglied allzu hohe Hürden aufstellten, werde es auch in Zukunft keine Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation geben. Den sieben stimmberechtigten ordentlichen Mitgliedern stehen bei PETA laut Ministerium nahezu 22.000 Fördermitglieder gegenüber.

 

Die ISN meint:

Richtig so! Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und auch der Vorinstanz sind aus unserer Sicht absolut korrekt und nachvollziehbar. Ein Verein, der lediglich die vom Vereinsrecht mindestens notwendige Anzahl von 7 stimmberechtigten Mitglieder hat, kann wohl kaum als passende und akzeptable Organisation für die Zulassung zu einem Verbandsklagerecht angesehen werden. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die ganze Zahl an Fördermitgliedern von den Entscheidungen eines Vereins ausgeschlossen werden und neben den zu zahlenden Beiträgen kaum Rechte haben.

Aber auch über diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinaus bleiben wir bei unserem Standpunkt, dass ein Verbandsklagerecht für Tierschutzverbände weder fachlich noch juristisch zu rechtfertigen ist. Schließlich kann es nicht sein, dass Tierschutzvereinen ohne jeglichen Nachweis eine höhere Sachkompetenz in Sachen Tierhaltung zugesprochen wird, als ausgebildeten Landwirten, Tierärzten und Fachgremien.

 

 


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