30.05.2018rss_feed

Urteil: Tierschutzrechtliche Verfügungen müssen wieder aufgehoben werden

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat nunmehr in zwei Verfahren (Az. 11 A 3407/15 und 11 A 3408/15) durch Urteil vom 04.05.2018 tierschutzrechtliche Verfügungen eines Landkreises aufgehoben.

Tierhalter ohne weitere Beanstandung

Die Veterinärbehörde des Landkreises hatte den jeweiligen Tierhaltern, die in der Rechtsform einer GbR mehrere Hähnchenmastställe betrieben haben, durch tierschutzrechtliche Verfügung aufgegeben, künftig für eine trockene Einstreu in den Ställen Sorge zu tragen. Die Verfügungen wurden im Jahr 2015 erlassen. Im Anschluss daran hat der Landkreis keine negativen Feststellungen in den Maststellen getroffen.

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat beide Verfügungen aufgehoben. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Oldenburg hätte der Landkreis in regelmäßigen Abständen prüfen müssen, ob noch ein Anlass dafür besteht, die Verfügungen aufrechtzuerhalten. Dieses wird damit begründet, dass von den Verfügungen eine Dauerwirkung ausgeht, deren Fortbestehen der Rechtmäßigkeit dauerhaft zu überwachen sei.

 

Verfügungen kontrollieren – Zeitraum bleibt fallabhängig

Nachdem über einen Zeitraum von zwei Jahren keine weiteren tierschutzrechtlichen Auffälligkeiten festgestellt werden konnten, hätte die Kreisbehörde nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Oldenburg die Verfügungen wieder aufheben müssen, da kein Anlass mehr dafür gegeben war, diese fortbestehen zu lassen. Das Verwaltungsgericht Oldenburg begründet dieses mit dem Grundsatz des Übermaßverbotes.

Auf welchen Zeitraum konkret abzustellen ist, lässt das Verwaltungsgericht offen. Vielmehr sei im Rahmen einer Gesamtschau in einer wertenden Betrachtung zu ermitteln, ab welchem Zeitpunkt an der Aufrechterhaltung der Verfügung kein Interesse mehr bestehe. Den hier abgelaufenen Zeitraum von zwei Jahren sieht das Verwaltungsgericht als ausreichend an, um eine Verpflichtung der Behörde zur Aufhebung der Verfügungen anzunehmen.

 

Durch die Urteile wird eine Verpflichtung der Kreis-Veterinärbehörden begründet, tierschutzrechtlichen Verfügungen mit Dauerwirkung ständig auf ihre Rechtmäßigkeit zu beobachten. Für die Tierhalter ergibt sich daraus ein Anspruch auf Aufhebung der Verfügungen, wenn sich die Regelung erledigt hat. Von welchem Zeitraum auszugehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Die tierschutzrechtlichen Verfügungen enthalten auch die Prognose der tierschutzrechtlichen Unzuverlässigkeit und können daher im Fall der Wiederholung für den Tierhalter weitreichende Folgen, bis hin zum Tierhaltungsverbot haben. Durch die neuere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Oldenburg wird den Tierhaltern die Möglichkeit gegeben, die Unzuverlässigkeitsprognose zu beenden, die sich aus der tierschutzrechtlichen Verfügung ergibt.

Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

 

 

 

 

 

 


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