04.01.2019rss_feed

Urteil des Bundesgerichtshofs zur Verbreitung von rechtswidrig erstellten Fotos

Als Konsequenz aus dem BGH-Urteil ist es zu empfehlen, an allen Zugangsmöglichkeiten zu Stallanlagen gut sichtbar Schilder anzubringen, die eindeutig auf das Verbot von Foto- und Filmaufnahmen hinweisen

Als Konsequenz aus dem BGH-Urteil ist es zu empfehlen, an allen Zugangsmöglichkeiten zu Stallanlagen gut sichtbar Schilder anzubringen, die eindeutig auf das Verbot von Foto- und Filmaufnahmen hinweisen

Der Bundesgerichtshof hat kurz vor Weihnachten eine sehr interessante Entscheidung in einem Fall getroffen, der zwar nicht direkt aus der Landwirtschaft stammt, jedoch durchaus Auswirkungen auf andere Verfahren im Bereich der Landwirtschaft, wie z.B. rechtswidrig beschaffte Aufnahmen aus Ställen, haben könnte.

 

Fotografiert, obwohl Hinweisschilder dies verboten

Der I. Zivilsenat des BGH hat in der Entscheidung Museumsfotos zu Gunsten der Stadt Mannheim als Museums-Eigentümerin bzw. der dort gezeigten Gemälde entschieden und eine Verbreitung von Fotografien untersagt, die der Betreiber eines Internetportals in dem Museum erstellt hatte, obwohl Hinweisschilder auf ein Fotografierverbot hingewiesen hatten.

Die vollständigen Entscheidungsgründe des Urteils sind zwar noch nicht veröffentlicht. Deshalb ist aktuell noch nicht klar, ob der I. Zivilsenat dem OLG Stuttgart als Vorinstanz auch darin folgt, dass bereits das Fotografieren als solches eine Verletzung des Eigentums als solches darstellt, die ein Verwertungsverbot an den Aufnahmen nach sich zieht.

 

Bisher widersprüchliche Rechtssprechung zur Verwertung der Fotos

Aber: Selbst wenn der I. Zivilsenat in seinem vollständigen Urteil eine Eigentumsverletzung verneinen oder nicht erörtern sollte und allein auf ein vertragliches Fotografierverbot abstellen sollte, würde die Entscheidung des VI. Zivilsenats vom April 2018 in einem eklatanten Widerspruch zu dem jetzt verkündeten Urteil des I. Zivilsenats stehen. Denn hätte die Entscheidung des VI. Zivilsenats vom April Bestand, würde das bedeuten, dass derjenige, der eine Eintrittskarte kauft und dann (nur) vertragswidrig fotografiert/filmt, einem Verwertungsverbot unterliegt, während derjenige, der sich einschleicht und einen strafbaren Hausfriedensbruch begeht, die so beschafften Aufnahmen mangels Vertrag frei verbreiten könnte. Dass ein derartiges Ergebnis einen Verstoß gegen die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung bedeuten würde und so nicht stehen bleiben kann, ist mehr als naheliegend.

 

Tipp an alle Schweinehalter: Verbotsschilder anbringen

Als Konsequenz aus diesem BGH-Urteil ist es aus unserer Sicht zu empfehlen, an allen Zugangsmöglichkeiten zu Stallanlagen gut sichtbar Schilder anzubringen, die eindeutig auf das Verbot von Foto- und Filmaufnahmen hinweisen. Damit hätte man im Ernstfall ggf. eine Möglichkeit zu einem rechtlichen Vorgehen gegen Tierrechtler.

Die Schilder könnten z.B. so beschriftet werden:

Wertvoller Tierbestand - Betreten verboten - Fotografieren und Filmen verboten!

Hier finden Sie die Original-Pressemeldung des Bundesgerichtshofs zu dem Urteil

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