21.04.2023rss_feed

Umbau der Tierhaltung: Änderungen im Baugesetzbuch geplant

Der Bundestag hat gestern einen von den Ampel-Fraktionen vorgelegten Gesetzentwurf zur baulichen Anpassung von Tierhaltungsanlagen beraten. Dieser soll die durch das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz neu eingeführten Haltungsformen bauplanungsrechtlich aufgreifen.

ISN: Ein wichtiger aber nach wie vor nur kleiner Baustein, der den Umbau der Tierhaltung ermöglichen soll, ist auf dem Weg. Entscheidender ist, dass nun schnell die großen Genehmigungshürden im Emissions- und Umweltrecht aus dem Weg geräumt werden.

 

Nachdem der Agrar- und Ernährungsausschuss des Bundestags gestern am Mittwoch einem Gesetzentwurf für ein verbindliches Tierhaltungskennzeichnungsgesetz zugestimmt hat, ging es gestern im Plenum des Bundestages weiter ins Detail. Dort wurde ein von der Ampel-Fraktion vorgelegten Gesetzentwurf zur Erleichterung der baulichen Anpassung von Tierhaltungsanlagen an die Anforderungen des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes beraten. Im Anschluss an die Debatte wurde der Entwurf zur weiteren Beratung an den federführenden Bauausschuss überwiesen.

Mit den geplanten Änderungen im Baugesetzbuch wird ein wichtiger, aber nach wie vor nur kleiner Baustein angegangen, um den Umbau der Ställe überhaupt zu ermöglichen (Bild © ISN, Canva)

Mit den geplanten Änderungen im Baugesetzbuch wird ein wichtiger, aber nach wie vor nur kleiner Baustein angegangen, um den Umbau der Ställe überhaupt zu ermöglichen (Bild © ISN, Canva)


Auch gewerbliche Betriebe sollen Privilegierung für den Tierwohlumbau erhalten

Nach dem Entwurf der Regierungsparteien soll das Bauplanungsrecht entsprechend angepasst werden, um den damit gegebenenfalls einhergehenden tierwohlorientierten Umbau von bestimmten nicht dem Landwirtschaftsbegriff des § 201 BauGB unterfallenden baulichen Anlagen zur Tierhaltung, die vielfach im planungsrechtlichen Außenbereich liegen, zu unterstützen. Es geht im Klartext also um die gewerblichen Tierhaltungsanlagen im Außenbereich. Landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe im Sinne des Bauplanungsrechts unterliegen dagegen nach wie vor grundsätzlich der Privilegierung des § 35 Absatz 1 Nummer 1 BauGB und bedürfen daher keiner planungsrechtlichen Erleichterung für einen tierwohlgerechten Umbau, heißt es in dem Entwurf.

 

Umbau ohne zwingende Bestandsreduzierung?

Anders als im vorherigen Referentenentwurf soll es nun möglich sein, den Mehrplatz für höhere Haltungsformen für maximal die gleiche Tierzahl nicht nur durch Ausläufe, sondern auch durch eine Gebäudeerweiterung zu erreichen. Möglich soll nach dem neuen Entwurf nun zudem sein, dass ein Ersatzneubau an anderer Stelle erreichtet werden kann und nicht zwingend auf den Grundrissen des Altgebäudes. Damit soll es den Betrieben ermöglicht werden, während der Baumaßnahmen die bisherige Tierhaltung beizubehalten. Vorgesehen ist laut dem Entwurf, dass nach Fertigstellung die alten Stallanlagen beseitigt und mögliche Bodenversiegelungen zurückgebaut werden müssten.

 

Die ISN meint:

Mit dem Gesetzesentwurf wird ein wichtiger aber nach wie vor nur kleiner Baustein angegangen, um den Umbau der Ställe überhaupt zu ermöglichen. Für die landwirtschaftlich betriebenen Ställe ergibt sich dadurch beispielsweise keine Änderung. Die entscheidenden Genehmigungshürden im Emissions- und Umweltrecht sind für alle Betriebe noch in keiner Weise aus dem Weg geräumt. Positiv ist, dass wichtige Kritikpunkte, die wir in unserer Stellungnahme zum ersten Referentenentwurf zur Änderung des Baugesetzbuchs (BauGB) formuliert haben, nachgebessert worden sind. Dazu gehört, dass die Möglichkeit zum Halten des Tierbestandes geschaffen werden soll und der neue Stall nicht zwingend innerhalb der Grundmauern des alten Stalles erfolgen muss. Gut ist auch, dass Ersatzbauten demnach nun nicht mehr an gleicher Stelle erfolgen müssen. Weitere Kritikpunkte bleiben jedoch nach wie vor bestehen. So ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, warum das Altgebäude zwingend abgerissen werden muss und auch nicht anderweitig als für die Tierhaltung – z.B. als Lagerraum – genutzt werden kann.

Die beabsichtigte Änderung des BauGB ist einer von mehreren notwendigen Bausteinen! Damit darf nun nicht der Eindruck erweckt werden, dass nun die Genehmigungshürden beim Umbau der Tierhaltung in größerem Maße gelöst sind. Jetzt müssen zügig weitere Rechtsanpassungen folgen. Das gilt ganz besonders für die Bereiche Emissions- und Umweltrecht. Das Gesamtpaket ist die Grundvoraussetzungen für eine Weiterentwicklung der Schweinehaltung in Deutschland und um die bestehende ‚Tierwohl-Stallumbaubremse‘ endlich zu lösen. Erst dann bekommen die Betriebe die notwendige Planungssicherheit und Perspektive, ordnet ISN-Geschäftsführer Dr. Torsten Staack ein.


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