03.06.2021rss_feed

Tarifvertrag in der Fleischwirtschaft unter Dach und Fach

Die Bezahlung in der Fleischwirtschaft wird in Zukunft über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen

Die Bezahlung in der Fleischwirtschaft wird in Zukunft über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen

Nach mehreren Verhandlungsrunden gab es beim Thema Tarifvertrag nun Einigung. Schritt für Schritt soll der Mindestlohn für Beschäftigte in der Fleischwirtschaft bis 2024 flächendeckend um 30% angehoben werden. Die Familienbetriebe in der Branche werden mit den Kostenerhöhungen vor Herausforderungen gestellt, berichtet Agra Europe (AgE).

 

Für die rund 160.000 Beschäftigten in Schlachthöfen und Unternehmen der Fleischwirtschaft wird es zukünftig einen flächendeckenden Tarifvertrag mit einem steigenden Mindestlohn geben. Wie der Verband der Ernährungswirtschaft (VdEW) und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) gestern mitteilten, brachte die vierte Verhandlungsrunde am 27. Mai den Durchbruch.

 

Schrittweise Anpassung des Mindestlohns

Der bis November 2024 laufende Tarifvertrag sieht vor, dass nach Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit durch das Bundesarbeitsministerium alle Beschäftigte in der Branche mindestens 10,80 Euro pro Arbeitsstunde erhalten. Laut VdEW könnte das ab August der Fall sein. Die Mindestlohnuntergrenze soll danach am 1. Januar 2022 auf 11,00 Euro sowie Anfang 2023 und 2024 auf 11,50 Euro beziehungsweise 12,30 Euro steigen. Damit liegt die Bezahlung in der Fleischwirtschaft über dem gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 9,50 Euro je Stunde

 

Herausforderung: Lohnsteigerung von 30%

Laut VdEW-Hauptgeschäftsführer Vehid Alemić steht vielen Betrieben im Vergleich zum aktuellen gesetzlichen Mindestlohn innerhalb von zweieinhalb Jahren eine Lohnsteigerung von rund 30 % bevor. Wir haben uns als Branche bis an die Decke gestreckt, so Alemić. Der Fleischwirtschaft werde damit viel zugemutet. Vor allem kleine und Familienbetriebe würden mit den Kostenerhöhungen schwer zu kämpfen haben. Doch zeige die Branche, dass sie geschlossen in die Zukunft gehe, ihre Tarifautonomie stärke und sich deutlich zu sozialpartnerschaftlichen Lösungen bekenne. Zudem bestehe nun Rechts- und Planungssicherheit.

Laut VdEW haben sich beide Parteien auch darauf geeinigt, eine verbindliche Arbeitnehmerüberlassungsquote durch einen zweiten Tarifvertrag zu regeln, der nur für Verbandsmitglieder gelten soll. Die Nutzungsoption der Arbeitnehmerüberlassung durch die Unternehmen gelte uneingeschränkt auf Basis der Regelungen des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten (GSA) in der Fleischwirtschaft. Das bedeute, dass zum Beispiel in Saisonzeiten maximal 8 % Leiharbeit in einem Zeitraum von bis zu vier Monaten zulässig sei.

 


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