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Stichtagsmeldungen zum Jahreswechsel – Schon registriert beim ISW-Hitmelder?

Header Stichtagsmeldungen 2023

Direkt nach dem Jahreswechsel startet für Tierhalter der alljährliche Meldungsmarathon. Mit dem kostenlosen ISW-HITMELDER vereinfacht sich die Führung des Bestandsregisters für Schweine und die Abgabe der Meldungen an HI-Tier gemäß Viehverkehrsverordnung (Zugänge, Bestand) bzw. Tierarzneimittelgesetz (TAM) deutlich. ISN-Mitglieder können sich kostenfrei unter www.hitmelder.de registrieren und dort ein Benutzerprofil einrichten. Die ISNApp, die neben dem ISW-HITMELDER auch noch aktuelle Meldungen und Preise bietet, können Sie mit Ihrem Smartphone kostenfrei im App-Store bzw. im Play-Store herunterladen.

 

An diese Meldungen sollten Sie Anfang 2023 denken:

 

1. Stichtagsmeldungen an die HI-Tier

Schweinehalter müssen die Stichtagsmeldung bei HI-Tier zwischen dem 1. bis 14. Januar vornehmen. Wenn zum 1. Januar keine Tiere im Bestand sind, zukünftig aber weiterhin Tiere gehalten werden sollen, ist ein Bestand von Null zu melden.

 

2. Mitteilungen an die Antibiotika-Datenbank und für das Antibiotikamonitoring

Schweinehalter müssen bis zum 14. Januar eine Mitteilung über die Verwendung von Antibiotika, den Tierbestand und die Tierbestandsveränderungen für das zweite Halbjahr an die amtliche Tierarzneimittel (TAM)-Datenbank über HI-Tier vornehmen. Das gilt bislang für alle Betriebe, die im vergangenen Halbjahr durchschnittlich mehr als 250 Mastferkel bis einschließlich 30 kg oder 250 Mastschweine über 30 kg haben. Hinweis: Aufgrund der Änderung des Tierarzneimittelgesetzes müssen ab 2023 Tierhalter von Nutzungsarten, die dem Antibiotikaminimierungs-konzept unterliegen, zukünftig nicht mehr nur auf Masttiere, sondern auch weitere Nutzungsarten melden, darunter Sauen mit Saugferkeln. Die Eingabe der Tierhalter-Versicherung ist letztmalig Anfang 2023 für das Halbjahr 2022/II erforderlich. Ab der Periode 2023/I entfällt diese Pflicht.

 

3. Stichtagsmeldung an die Tierseuchenkasse

Als Tierhalter sind Sie verpflichtet, ihren korrekten Tierbestand an die Tierseuchenkasse zu melden. Der Stichtag (rund um den 1. Januar) und die Fristen unterscheiden sich je nach Bundesland. Bei Bestandsveränderungen im laufenden Jahr besteht eine Nachmeldeverpflichtung. Alternativ kann auch die Stichtagsmeldung mit dem Jahreshöchstbestand gemeldet werden.


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