Stichtagsmeldungen - Daran sollten Sie direkt zum Jahresbeginn denken!
Der Jahreswechsel steht vor der Tür und damit stehen für die Schweinehalter einige wichtige Stichtage an!
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Stichtagsmeldung an die HI-Tier
- Zusätzlich zu den kontinuierlichen Meldungen von Bestandsveränderungen hat jeder Tierhalter – auch Hobbyschweinehalter - gemäß der Viehverkehrsverordnung der zuständigen Behörde bis zum 15. Januar 2019 die Anzahl der am 1. Januar gehaltenen Schweine zu melden
- schriftlich per Meldebogen oder auch im Internet unter hi-tier.de
- Zusätzlich zu den kontinuierlichen Meldungen von Bestandsveränderungen hat jeder Tierhalter – auch Hobbyschweinehalter - gemäß der Viehverkehrsverordnung der zuständigen Behörde bis zum 15. Januar 2019 die Anzahl der am 1. Januar gehaltenen Schweine zu melden
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Stichtagsmeldung an die Tierseuchenkasse
- Außerdem sind die Tierhalter verpflichtet, ihren Tierbestand an die Tierseuchenkasse zu melden. Der Stichtag (rund um den 1. Januar) und die Fristen unterscheiden sich je nach Bundesland.
- Die Meldung kann schriftlich mit der Bestandsmeldekarte oder auf der Homepage der jeweiligen Tierseuchenkasse der Bundesländer erfolgen
- Die Meldung kann schriftlich mit der Bestandsmeldekarte oder auf der Homepage der jeweiligen Tierseuchenkasse der Bundesländer erfolgen
- Bei Bestandsveränderungen im laufenden Jahr bzw. Betriebsneugründungen müssen Zugänge innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachgemeldet werden. Alternativ kann auch die Stichtagsmeldung mit dem Jahreshöchstbestand gemeldet werden
- Außerdem sind die Tierhalter verpflichtet, ihren Tierbestand an die Tierseuchenkasse zu melden. Der Stichtag (rund um den 1. Januar) und die Fristen unterscheiden sich je nach Bundesland.
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Mitteilungen an die Antibiotika-Datenbank und für das Antibitikamonitoring
- Mitteilung des Tierhalters zum Tierbestand/ Bestandsveränderungen für den Zeitraum 1. Juli – 31. Dezember 2018 in der HIT-Datenbank bis zum 14. Januar 2019
- Die Tierhalterversicherung muss jedes Halbjahr aufs Neue versendet werden. Für das zweite Halbjahr 2018 liegt die Einsendefrist an die zuständige Behörde vom 01. bis zum 14. Januar 2019.
- Damit versichert der Tierhalter bei der Behandlung nicht von der Behandlungsanweisung des Tierarztes abgewichen zu sein. Sie können diese ebenfalls im Mitgliederbereich herunterladen.
- Wenn Sie als Tierhalter keinen Dritten zur Eingabe der AuA-Belege beauftragt haben, müssen Sie diese Daten bis zum 14. Januar selbst eingeben.
- Wer sich diesen Schritt sparen möchte dem empfiehlt die ISN, den Bestandstierarzt zu beauftragen, die Antibiotikaabgaben bzw. -anwendungen in die QS-Datenbank zu melden und QS als sogenannten Dritten zu beauftragen, diese Daten an die staatliche Datenbank zu übertragen
- Wenn Ihre Therapiehäufigkeit im ersten Halbjahr 2018 über der Kennzahl 2 lag, müssen Sie gemeinsam mit Ihrem Tierarzt einen Maßnahmenplan aufstellen, mit dem die Tiergesundheit im Bestand so verbessert werden kann, dass eine Reduktion der Antibiotika möglich ist. Dieser Maßnahmenplan ist unaufgefordert bis zum 31. Januar bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Stichtagsmeldungen für das Inverkehrbringen von Wirtschaftsdünger
- In Niedersachsen müssen Betriebe, die mehr als 200 t Wirtschaftsdünger pro Jahr abgeben bzw. aufnehmen, diese Bewegungen halbjährlich melden. Bis zum 31. Januar 2019 sind daher die Wirtschaftsdüngermeldungen für das 2. Halbjahr 2018 bei der zuständigen Behörde einzureichen. In Schleswig-Holstein müssen diese Daten bis zum 31. März 2018 vorliegen.
- Die Wirtschaftsdüngernachweisverordnung (WDüngNachwV) in Nordrhein-Westfalen schreibt vor, dass jeder Inverkehrbringer von Wirtschaftsdünger die Abgabe der Mengen über das
Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW
online melden muss. Die Meldungen für Lieferungen im Jahr 2018 müssen bis spätestens 31. März 2019 in die Datenbank der Landwirtschaftskammer eingegeben werden.