27.01.2023rss_feed

Ringelschwanzprämie Niedersachsen: Neue Vorgaben ab 2023

©ISN

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Die 2015 erstmals eingeführte niedersächsische Tierwohlförderung – die sogenannte Ringelschwanzprämie – soll mit deutlich veränderten Vorgaben im Förderzeitraum bis 2027 weitergeführt werden. Der Richtlinienentwurf für die jährlich zu beantragende Prämie mit den entsprechenden Förderkriterien und -leistungen ist nun veröffentlicht worden.

 

Auch wenn die Richtlinie für die Nachfolgeregelung der niedersächsischen ELER-Tierwohlförderung noch als Entwurf vorliegen, so geht man laut den Veröffentlichungen auf den Internetseiten des niedersächsischen Ministeriums für Landwirtschaft Ernährung und Verbraucherschutz und der Landwirtschaftskammer Niedersachsen davon aus, dass es keine Änderungen an den Bedingungen zu den einzelnen Maßgaben mehr geben wird. Insgesamt sind sowohl die Vorgaben als auch die Prämienhöhe für die Maßnahme deutlich erhöht worden.

Erster Maßnahmenbeginn mit den neuen Vorgaben ist der 01.12.2023. Das heißt, die Beantragung der Prämie muss bereits in diesem Frühjahr (ab dem 15. März bis spätestens zum 15. Mai) erfolgen. Im Einzelnen geht es um drei Fördermaßnahmen, die unabhängig voneinander beantragt und umgesetzt werden.

  1. Tiergerechte Haltung von Mastschweinen
  2. Tiergerechte Ferkelaufzucht
  3. Tiergerechte Sauenhaltung

 

21 € Grundförderung je Mastschwein für höhere Haltungsvorgaben mit Kupierverzicht

Anders als bei der bisherigen Ringelschwanzprämie ist die neue Prämie nicht nur an dem erfolgreichen Kuperverzicht geknüpft, sondern auch an konkrete Haltungsvorgaben. Die Umsetzung gilt jeweils für einen gesamten Stall oder mehrere Ställe.

Um die Grundförderung von 21 € je geschlachtetem Mastschwein zu erhalten, müssen im gesamten Stall ausschließlich unkupierte Mastschweine gehalten werden. Es ist im gesamten Umsetzungszeitraum jederzeit zu gewährleisten, dass mindestens 70 % der Tiere einen intakten Ringelschwanz haben. Fest vorgegeben ist auch ein deutlich erhöhtes Platzangebot u.a. 1,1 m² für Mastschweine bis 110 kg (entsprechend ~+47 %). Zudem müssen die Tiere Zugang zu langfaserigem Raufutter im Tier:Raufutterplatz-Verhältnis von maximal 4:1 haben. Neben einigen weiteren Vorgaben z.B. zu Schulungen für erstmalige Teilnehmer und Aufzeichnungen müssen Kriterien aus den drei Themenblöcken: Strukturierung, Möglichkeiten der Thermoregulation sowie Beschäftigung, Raufutter, Versorgung der Tiere und Management ausgewählt werden. Hierzu steht ein Katalog an Kriterien zur Verfügung, die mit einem Punkteschema bewertet sind.

 

Zusatzförderung von 37 € je Mastschwein bei Auslauf

Zusätzlich zur Grundförderung können Mastbetriebe, die den Tieren einen Auslauf gewähren, die Förderung um 37 € je Mastschwein aufstocken. Voraussetzung ist dann allerdings, dass der Auslauf eine Größe von 0,5 m² je Tier hat.

 

9 € Grundförderung je Aufzuchtferkel und zusätzliche 8 € bei Auslauf

Die Fördermaßnahme für die Ferkelaufzucht erfolgt analog zur Mast. Auch hier ist der Kupierverzicht stallweise umzusetzen, allerdings müssen in diesem Bereich 80 % der Ringelschwänze jederzeit intakt sein. Die Platzvorgabe liegt hier u.a. für den Gewichtsbereich bis 30 kg bei 0,45 m² je Tier (entsprechend knapp 29 % über Gesetz). Fix vorgegeben sind auch in der Aufzucht langfaseriges Raufutter und verschiedene andere Bedingungen sowie eine Liste von weiteren Kriterien, von denen eine Auswahl eingehalten werden muss.

Wer die genannten Förderbedingungen einhält, bekommt ein Tierwohlentgelt in Höhe von 9 € je aufgezogenem Ferkel. Wie in der Mast ist es auch in der Ferkelaufzucht möglich, bei Gewährung von Auslauf die Prämie aufzustocken – nämlich um weitere 8 €. Der Auslauf muss dann eine Größe von 0,2 m² je Ferkel haben.

 

Bis zu 756 € je Sau bei freier Abferkelung, mehr Platz, längerer Säugezeit und Auslauf

Die mögliche Förderung für die tiergerechte Sauenhaltung besteht aus drei Komponenten. Einer Grundförderung von 515 € je Sau, einer Zusatzförderung für Auslauf in Höhe von 150 € je Sau und einer weiteren Zusatzförderung für Saugferkel in Höhe von 91 € je Sau. In der Summe könnten also bis zu 756 € je Sau an Förderung beantragt werden.

 

Neben den üblichen Pflichten wie der förderspezifischen Dokumentation ist die Messlatte der Kriterien, die zum Einhalt dieser Prämien berechtigt, hoch gelegt. Die Vorgaben beziehen sich auf den ganzen Betrieb. Beispielsweise ist eine Fixierung der Sauen in allen Haltungsbereichen untersagt. Das heißt also auch, die Vorgabe zur freien Abferkelung und keine Fixierung im Deckzentrum. Alle Sauen müssen zudem jederzeit Zugang zu einem planbefestigten, trockenen und weichen Liegebereich von jeweils 1,3 m² (z.B. mit Stroh oder Gummimatte) haben. Auch müssen allen Sauen jederzeit 2 verschiedene Raufutter zur Verfügung stehen, vorzugsweise über den Boden oder in entsprechenden Gerätschaften mit einem Tier:Raufutterplatzverhältnis von maximal 4:1. Bei den Flächenvorgaben muss die Abferkelbucht mindestens 6,5 m² groß sein und im Wartestall sind den Sauen mindestens 3 m² zur Verfügung zu stellen. Weitere Vorgaben werden beispielsweise zum Nestbaumaterial oder zur Säugezeit, die im Mittel mindestens 26 Tagen betragen muss, gemacht.

 

Eine Zusatzprämie Auslauf wird dann gezahlt, wenn allen Sauen in der Gruppenhaltung ein Auslauf von mindestens 2,5 m² je Tier zur Verfügung steht.

 

Die Zusatzförderung Saugferkel ist an mehrere Bedingungen geknüpft. So muss beispielsweise die Säugezeit dann im Mittel mindestens 33 Tage betragen, das Schleifen der Zähne ist untersagt, der planbefestigte Liegebereich für die Ferkel von 1,5 m² je Abferkelbucht ist genauso vorgegeben, wie offene Tränken für Sau und Ferkel in der Abferkelbucht. Den Saugferkeln ist ab dem ersten Lebenstag Raufutter anzubieten und ab dem 14. Lebenstag muss ein gleichzeitiges Fressen von Sau und Ferkel ermöglicht werden.

 

Die Richtlinien und Vorgaben zu den einzelnen Fördermaßnahmen sind auf den folgenden Seiten abrufbar. Aktuell wird eine FAQ-Liste ausgearbeitet, in der noch einmal detaillierter auf offene Fragestellungen eingegangen wird und Ausführungshinweise gegeben werden.


ML Niedersachsen: ELER-Förderung zum Tierwohl (ab 2023)

Landwirtschaftskammer Niedersachsen: Tierwohlförderung (Ringelschwanzprämie)

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