05.01.2023rss_feed

NRW verlängert Investitionsförderung im Bereich Tierwohl

Scheuerbürsten sind u.a. Gegenstand der Förderung (Bild: ISN/Jaworr)

Scheuerbürsten sind u.a. Gegenstand der Förderung (Bild: ISN/Jaworr)

Die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen hat die Förderung von Investitionen, die der Verbesserung des Tierwohls und der Tiergesundheit in bestehenden Ställen dienen, bis Ende 2024 verlängert. Förderfähig für Schweinehalter aus NRW sind unter anderem offene Tränken, Scheuerbürsten oder Raufen für organisches Beschäftigungsmaterial.

 

Schweinehalter in Nordrhein-Westfalen können auch über das Jahr 2022 hinaus Zuschüsse für Investitionen zur Verbesserung des Tierwohl und der Tiergesundheit in ihren Ställen erhalten. Mit einer Richtlinienänderung, die zum 22.12.2022 in Kraft getreten ist, hat das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW die Investitionsförderung für landwirtschaftliche Unternehmen bis zum 31.12.2024 verlängert.

 

Was wird gefördert?

Nach Angaben der Landwirtschaftskammer NRW werden unter anderem Anlagen zur Kühlung von Tierhaltungsanlagen, offene Tränken in Schweineställen, Scheuerbürsten und Vorrichtungen zur Bereitstellung von verzehrbarem organischem Beschäftigungsmaterial in Schweineställen gefördert inklusive der Montagekosten. Nicht förderfähig sind hingegen Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen, der Erwerb von gebrauchten Gegenständen sowie Mieten, Pachten oder Leasing von Gegenständen und Planungs- und Vorbereitungsleistungen.

 

Das sind die Antragsvoraussetzungen

Einen Antrag können all diejenigen Unternehmen stellen, die primär landwirtschaftliche Erzeugnisse produzieren und ihren Sitz und Investitionsstandort in NRW haben. Als Zuwendung gibt es 40 % Zuschuss der förderfähigen Nettoausgaben, der mindestens 1.000,01 Euro betragen muss. Die Förderung ist begrenzt auf einen Höchstbetrag von 20.000 Euro Zuschuss innerhalb von drei Steuerjahren.

Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderungsprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden. Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank oder der Förderbanken der Länder ist hingegen möglich.

Der Antrag muss bei der jeweils zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer eingereicht werden. Dort erhalten Tierhalter außerdem Beratung und Unterstützung bei der Antragsstellung.

 

Weiterführende Informationen und die erforderlichen Formulare zur Antragsstellung sowie eine Zuordnung der zuständigen Kreisstellen finden Sie bei der Landwirtschaftskammer NRW unter nachfolgendem Link: www.landwirtschaftskammer.de/foerderung/laendlicherraum/tierwohlinvestitionen/index.htm


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