10.08.2021rss_feed

NRW fördert spezielle Investitionen zum Tierwohl

Scheuerbürsten sind u.a. Gegenstand der Förderung (Bild: ISN/Jaworr)

Scheuerbürsten sind u.a. Gegenstand der Förderung (Bild: ISN/Jaworr)

Nordrhein-Westfalen (NRW) fördert mit dem ehemaligen Corona-Konjunkturprogramm spezielle Maßnahmen zum Tierwohl in bestehenden Tierhaltungsanlagen. Eine Förderung ist ab sofort möglich. Die Zuwendung können Unternehmen der Landwirtschaft mit Sitz und Investitionsstandort in Nordrhein-Westfalen erhalten, welche in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. Es werden 40 % der förderfähigen Nettoinvestitionsausgaben als Zuschuss gewährt. Bei nicht ausreichenden Haushaltsmitteln wird per Windhund-Verfahren entschieden.

 

In einer Pressemitteilung gab die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (LWK NRW) bekannt, dass NRW den Tierwohlstandard in landwirtschaftlichen Betrieben deutlich erhöhen möchte. Daher können Landwirte ab sofort erneut Zuschüsse für spezielle Investitionen in mehr Tierwohl beantragen. Der Startschuss für das Programm war am 07.08.2021.

 

Gegenstand der Förderung

  • Anlagen zur Kühlung von Tierhaltungsanlagen
  • Offene Tränken in Schweineställen
  • Scheuerbürsten
  • Vorrichtungen zur Bereitstellung von verzehrbarem organischem Beschäftigungsmaterial in Schweineställen

 

Alle genannten Vorhaben sind inklusive Montagekosten förderfähig.

 

Von der Förderung ausgeschlossen sind die Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen, Planungs- und Vorbereitungsleistungen, der Erwerb von gebrauchten Gegenständen sowie das Mieten, Pachten oder Leasen von Gegenständen.

 

Zuwendungshöhe 40%

Einen Antrag auf Gewährung der Zuschüsse können landwirtschaftliche Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, einreichen. Darüber hinaus können nur landwirtschaftliche Betriebe mit Betriebssitz und Investitionsstandort in NRW gefördert werden. Es werden 40 % der förderfähigen Nettoinvestitionsausgaben als Zuschuss gewährt. Der Mindestförderbetrag beläuft sich auf 1 000,01 Euro. Die Förderung ist begrenzt auf den nach Verordnung 1408/2013 (De-minimis-Beihilfen) festgelegten Höchstbetrag von 20.000 Euro Zuschuss in einem Zeitraum von drei Steuerjahren.

Für alle Vorhaben zum Tierwohl in bestehenden Tierhaltungsanlagen ist ein Antrag nach dem von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Muster einschließlich der erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise bei der jeweils zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer NRW einzureichen.

 

Windhundverfahren

Die Bewilligung von vollständig eingereichten Anträgen erfolgt in der Reihenfolge der Antragseingänge, erst nach erteilter Bewilligung darf mit der beantragten Maßnahme begonnen werden. Aktuell stehen der Landwirtschaftskammer sowohl Kassenmittel für das Jahr 2021 als auch Mittel für das Jahr 2022 zur Verfügung. Bei nicht ausreichenden Haushaltsmitteln entscheidet das Datum des Antragseingangs über die Reihenfolge der Bewilligung.

 

Weitere Details, Formulare zum Antragsverfahren gibt es hier:

www.landwirtschaftskammer.de/foerderung/laendlicherraum/tierwohlinvestitionen/index.htm

 

 


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