22.12.2017rss_feed

Niedersachsen: Gebührenregelung in der amtlichen Futtermittelüberwachung rechtswidrig

Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in vier Berufungsverfahren am 20. Dezember 2017 entschieden, dass die Erhebung von Gebühren für amtliche Kontrollen in der Futtermittelüberwachung rechtswidrig ist.

 

Futtermittelunternehmen hatten geklagt

Kläger waren laut Pressemeldung des Oberverwaltungsgerichtes verschiedene in Niedersachsen ansässige Futtermittelunternehmen. Beklagter sei das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES), das in Niedersachsen die amtliche Futtermittelüberwachung durchführt. Seit dem18. April 2014 gilt eine Gebührenordnung für die amtliche Kontrolle von Futtermitteln, für die Probenahme einschließlich Untersuchung der Probe und für die amtliche Kontrolle einschließlich Probenahme und Untersuchung der Probe bei Einfuhr. Danach werden pauschale Gebühren in Höhe von 510 EUR je Kontrolle, 845EUR je Probenahme und Untersuchung bzw. 0,10 EUR je Tonne importierter Futtermittel erhoben.

 

Gebührenordnung rechtswidrig

Diese Gebührenregelungen seien nach den Entscheidungen des 13. Senats rechtswidrig und daher unwirksam. Zwar dürften Futtermittelunternehmer zu den Kosten für die Durchführung der genannten Kontrollmaßnahmen in der Futtermittelüberwachung herangezogen werden, aber die Struktur der Gebührenregelungen und die Höhe der Pauschalgebühren verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Mit der Bestimmung der pauschalen Gebührensätze habe der Verordnungsgeber den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum überschritten. Etwaige mit der Pauschalierung verbundene Vorteile für die öffentliche Hand stünden in keinem angemessenen Verhältnis zu den hiermit verbundenen teilweise erheblich nachteiligen Folgen für die Abgabepflichtigen, begründet das Gericht seine Entscheidung.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht jeweils nicht zugelassen.


Hier finden Sie die Originalpressemitteilung des Oberlandesgerichts Niedersachsen

Gebühren für Routinekontrollen im Futtermittelbereich rechtlich zulässig

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