Niedersachsen: Weiterer Filtererlass verschärft Regelungen für Abluftreinigungsanlagen
In Niedersachsen wird der bestehende Erlass aus dem Jahr 2013 zum Einbau von Filteranlagen für Schweinehaltungsanlagen mit dem Filtererlass II nun erweitert und verschärft.
Mit dem Erlass werden Mindestabscheidegrade für Gerüche, Ammoniak und Staub festgelegt.
Außerdem sei die Funktionsfähigkeit der Abluftreinigungsanlagen laut dem niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz nicht immer gegeben. Daher wird eine Drei-Jahres bzw. jährliche Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit der Abluftreinigungsanlagen durch eine akkreditierte Messstelle vorgeschrieben.
Die ISN meint:
Die ISN lehnt eine gesetzlich festgelegte Untergrenze der vorgegebene Prüfkriterien der Abscheidegrade von Ammoniak, Staub sowie die Geruchsminderung ab. Zertifizierungen von Anlagen, deren Reduktionswerte von den vorgegebenen Daten abweichen, werden nicht berücksichtigt und die betroffenen Herstellerfirmen werden aus dem Markt verdrängt.
Vielmehr müssen die Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen in den Betrieben ganzheitlich betrachtet werden. Grundsätzlich stellen Abluftfilterreinigungsanlagen das kostenintensivste Verfahren dar und dürfen nicht als alleinstehende Lösung missbraucht werden, sondern dienen lediglich der Einzelfallbetrachtung zur Standortsicherung.