03.06.2015rss_feed

Landwirte klagen gegen Geruchsbelästigung – Gericht in NRW fällt Grundsatzurteil

Schweinemaststall

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Nordrhein-Westfalen hat am Montag mit Grundsatzurteilen die Klagen von Anwohnern gegen drei gewerbliche Geflügelmastanlagen auf dem Gebiet der Stadt Geldern bzw. der Gemeinde Weeze abgewiesen. Wer in ländlicher Umgebung wohnt, muss mit Geruchsbelästigungen durch Tierhaltungen rechnen.

 

Kläger waren Landwirte

Die Anwohner - selbst aktive bzw. ehemalige Landwirte - hatten gegen die den Betreibern erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen geklagt und geltend gemacht, die zu erwartenden Geruchsimmissionen überstiegen das ihnen zumutbare Maß.

Die Richter am OVG vertraten in den Grundsatzurteilen die Auffassung, dass Anwohner, die in spärlich bewohnten Gebieten auf dem Land wohnen, mehr Gestank ertragen müssen als zum Beispiel in Siedlungen. Vorausgesetzt Tiergerüche haben dort Tradition, das heißt sie sind ortsüblich.

In spärlich bewohnten Gebieten gelten nach dem Urteil höhere Grenzwerte für Geruchsbelästigungen aus der Tierhaltung als sonst im ländlichen Raum.

Im Außenbereich liege die Grenze des Zumutbaren grundsätzlich bei einem Wert von 15% sogenannten Jahresgeruchsstunden. Im Einzelfall seien bei landwirtschaftlichen Gerüchen (aus Tierhaltungsanlagen) auch Werte bis zu 25 % zumutbar.

 

In den hier vorliegenden Fällen erwiesen sich die prognostizierten Geruchshäufigkeiten der Geflügelmastanlagen von maximal 25 % nach Auffassung des OVG als noch zumutbar. Die Umgebung sei jeweils von einer Vielzahl tierhaltender Betriebe auf engem Raum geprägt. Zu der damit einhergehenden Geruchsbelastung durch Tierhaltung hätten die Kläger als Landwirte zumindest in der Vergangenheit selbst in erheblichem Maß beigetragen.

 

Aktenzeichen: 8 A 1760/13, 8 A 1487/14 und 8 A 1577/14 (I. Instanz: VG Düsseldorf 3 K 5158/12, 3 K 5877/11 und 3 K 356/13)


Hier lesen Sie die offizielle Pressemeldung des OVG zu dem Urteil

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