12.02.2018rss_feed

Keine Düngung auf wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden

Die Güllelager sind mehr als gut gefüllt, doch die Witterungsbedingungen bereiten derzeit vielen Landwirten Kopfzerbrechen. Am 01. Februar endete für alle Landwirte die allgemeine Sperrfrist für N-haltige Düngemittel, so dass bei günstigen Bodenverhältnissen ab diesem Datum Grünland, Ackergras, sowie Wintergetreide und Winterraps mit Stickstoff versorgt werden konnten.

Doch wann ist die Aufnahmefähigkeit des Bodens wirklich gegeben? Und wie definiert die neue Düngeverordnung günstige Bodenverhältnisse?

 

Aus aktuellem Anlass hat die Landwirtschaftskammer Niedersachsen daher die Regeln zur Aufbringung von Düngern auf nicht aufnahmefähigen Böden aufgegriffen.

Grundsätzlich sollte der Ausbringzeitpunkt für die erste N-Gabe so gewählt werden, dass der Stickstoff zum Vegetationsstart zur Wirkung kommt, informiert die LWK Niedersachsen. Neben den fachlichen Gesichtspunkten seien aber auch rechtliche Vorschriften zu beachten, auch wenn auf vielen Höfen die Gülleläger z. Zt. bis zur Kapazitätsgrenze gefüllt seien.

 

Landwirte haben Pflicht zur Prüfung der Aufnahmefähigkeit des Bodens

Mit der im vergangenen Jahr in Kraft getretenen Novellierung der Düngeverordnung wurden Bedingungen zur Aufbringung von Düngern auf nicht aufnahmefähigen Böden konkretisiert.

Grundsätzlich dürfen gem. § 5 Abs. 1 der Düngeverordnung stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel, worunter neben Mineraldüngern auch Gülle, Jauche, Gärreste, Mist und Kompost fallen, nicht aufgebracht werden, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist.

In der Meldung gibt die Landwirtschaftskammer Beispiele unter welchen Umständen eben keine Düngemittel ausgebracht werden dürfen. So seien überschwemmte oder wassergesättigte Flächen daran erkennbar, dass auf freier, ebener Fläche (nicht Fahrspuren) Wasserlachen sichtbar sind oder beim Formen des Bodens (außer Sand) Wasser austrete.

Auch die Bedingungen wann eine Düngung bei gefrorenem oder schneebedecktem Boden zulässig ist, werden genau erläutert.

 

Abschließend weist die LWK darauf hin, dass jeder Landwirt die Pflicht hat, vor einer Aufbringung von Gülle und anderen stickstoffhaltigen Düngemitteln die Aufnahmefähigkeit des Bodens zu prüfen. Verstöße gegen die Regelungen sind bußgeldbewehrt und Cross Compliance relevant.

 


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