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INFOREIHE BIOSICHERHEIT TEIL 6 – TIERÄRZTLICHE BESTANDSBETREUUNG

Eine Gesundheitskontrolle und die Bestandsbetreuung durch den Tierarzt ist für den Tierhalter Pflicht ©Canva

Eine Gesundheitskontrolle und die Bestandsbetreuung durch den Tierarzt ist für den Tierhalter Pflicht ©Canva

Das Biosicherheitskonzept eines Schweine haltenden Betriebes gliedert sich in unterschiedliche Handlungsbereiche. Zum Schutz vor einem direkten Kontakt mit potenziellen Krankheitsüberträgern müssen gemäß den rechtlichen Vorgaben unterschiedliche Maßnahmen umgesetzt werden. Hierzu zählen unter anderem die in den vorherigen Teilen erläuterten Bereiche des Schwarz-Weiß-Konzepts, der Einfriedung sowie einer ordnungsgemäßen Kadaverlagerung und Schädlingsbekämpfung. Ein weiteres wesentliches Handlungsfeld bildet sich in der Gesundheitskontrolle durch einen Tierarzt ab.

 

Tierärztliche Kontrollen

Die Anforderungen, die im Rahmen der Gesundheitskontrolle durchgeführt werden müssen, sind in der Schweinehaltungshygiene-Verordnung verankert. Demnach ist jeder Tierhalter dazu verpflichtet, seinen Schweinebestand durch einen Fachtierarzt im Bereich der Schweinegesundheit betreuen zu lassen. Ziel der tierärztlichen Bestandsbetreuung ist es, den Tierhalter insofern zu beraten, dass der Gesundheitsstatus des Bestandes aufrechterhalten und im Bedarfsfall verbessert wird. Hierzu sind neben den augenscheinlichen Kontrollen auch klinische Untersuchungen vorgegeben, die frühzeitige Anzeichen auf Tierseuchen widerspiegeln sollen. Diese müssen regelmäßig, mindestens jedoch zweimal im Jahr oder einmal je Mastdurchgang erfolgen.


©ISN/Jaworr

©ISN/Jaworr

 

Dokumentationspflicht

Die Ergebnisse der tierärztlichen Untersuchungen müssen unverzüglich durch den Tierarzt mit dem entsprechenden Datum, den eingeleiteten weiteren Untersuchungen sowie den durchgeführten Maßnahmen in das Bestandsregister bzw. eine sonstige Bestandsdokumentation eingetragen werden.

 

Besondere Untersuchungen

Stellt der Tierhalter gesundheitliche Probleme in seinem Tierbestand fest, so muss er unverzüglich durch den Tierarzt die Ursache feststellen lassen. Diese besonderen Untersuchungen sind bei nachfolgenden Auffälligkeiten erforderlichen:

 

1. Gehäuftes Auftreten von verendeten Schweinen in einem Stall

Treten in einem Stall innerhalb von 7 Tagen gehäuft verendete Schweine auf, so müssen tierärztliche Untersuchungen unverzüglich eingeleitet werden. Die Grenzwerte sind abhängig vom Altersabschnitt der Schweine. Demnach ergibt sich ein besonderer Handlungsbedarf nach folgenden Verlustraten:

  • Mehr als 15 % verendete Tiere während der ersten Lebenswoche im Abferkelbereich bzw. mehr als 5 % Verluste im Verlauf der restlichen Säugephase
  • Mehr als 2 % verendete Schweine in Mast- oder Zuchtbetrieben
  • Mehr als 15 % verendete Tiere während der ersten Lebenswoche im Abferkelbereich bzw. mehr als 5 % Verluste im Verlauf der restlichen Säugephase.

2. Gehäuftes Auftreten von Kümmerern

Sind bei den aufgezogenen Ferkeln der letzten zehn Würfe mehr als 15 Tiere bzw. mehr als 7 % oder mehr als 30 Tiere betroffen, so sind besondere Untersuchungen erforderlich.


3. Gehäuftes Auftreten von fieberhaften Erkrankungen über 40,5 °C in einem Stall

Fieberhafte Erkrankungen müssen bei einer Häufigkeit innerhalb von 7 Tagen von mehr als 10 % bzw. mehr als 10 Tieren in Mast- oder Aufzuchtbetrieben oder mehr als 3 Tiere auf Sauenbetrieben vom Tierarzt untersucht werden. Auf Betrieben mit Freilandhaltung sind Untersuchungen bei mehr als 10 % bzw. wenigstens 30 Tiere Fieber erforderlich.


4. Totgeburten oder Todesfälle ungeklärter Ursache bei Schweinen in einem Stall

 

5. Erfolglose höchstens zweimalige antimikrobielle Behandlung

 

Zusätzliche Anforderungen an Zuchtbetriebe

Sauenbetriebe müssen für den Gesundheitsnachweis weitere Daten dokumentieren. Hierzu zählen das Belegungsdatum, ein Nachweis über den zur Zucht eingesetzten Eber sowie das Auftreten von Umrauschern und Aborten. Außerdem müssen die Wurfgröße mit den gesamt geborenen und totgeborenen Ferkeln sowie die lebendgeborenen und aufgezogenen Ferkel pro Wurf festgehalten werden. Steigt innerhalb von 4 Wochen die Umrauscherquote auf über 20 % oder das Auftreten von Aborten auf über 2,5 %, so sind entsprechende Untersuchungen durch den Tierarzt zu veranlassen.

 

 

 


Inforeihe Biosicherheit Teil 1 - Zutrittsbeschränkungen und Einfriedung

Inforeihe Biosicherheit Teil 2 – Schwarz-Weiß-Trennung

Inforeihe Biosicherheit Teil 3 - Zugangsbeschränkungen zum Tierbereich

Inforeihe Biosicherheit Teil 4 - Aufbewahrung verendeter Tiere

Inforeihe Biosicherheit Teil 5 - Ordnungsgemäße Schädlingsbekämpfung

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