07.10.2021rss_feed

Finanzministerium will den Umsatzsteuer-Pauschalierungssatz auf 9,5 % senken

©Pixabay, Gerd Altmann

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Nach jahrelangem Streit zwischen der Bundesregierung und der EU, welche Betriebe pauschalieren dürfen und ob der aktuelle Steuersatz von 10,7 % zu hoch sei, will die Bundesregierung die pauschalierte Umsatzsteuer nach § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) künftig jährlich festlegen. Für 2022 sieht ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums eine Absenkung des gegenwärtigen Durchschnittssatzes von 10,7 auf 9,5 % vor. Die Ressortabstimmung über den Gesetzentwurf soll zügig erfolgen, berichtet AgE.

 

Die pauschalierte Umsatzsteuer nach § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) soll künftig jährlich festgelegt werden. Für 2022 sieht ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht eine Absenkung des gegenwärtigen Durchschnittssatzes von 10,7 % auf 9,5 % vor. Die Ressortabstimmung über den Gesetzentwurf soll zügig erfolgen. Die Kabinettsbefassung ist für den 13. Oktober vorgesehen. Das Gesetzgebungsverfahren muss bis Ende dieses Jahres abgeschlossen sein, um ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2022 zu gewährleisten.

 

Durchschnittssatz von 9,5 % von Bundesrechnungshof ermittelt

Das Finanzressort stützt sich bei seiner Entscheidung für einen Durchschnittssatz von 9,5 % auf den Bundesrechnungshof, der diesen Wert als zutreffend ermittelt habe. Der geplante Durchschnittssatz entspricht in etwa den Erwartungen. Bereits im Frühjahr dieses Jahres hatte Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner in einem Schreiben an die Unionsagrarier auf eine mögliche deutliche Reduzierung hingewiesen und dabei einen Wert von 9,6 % genannt.

 

Vorsteuerbelastung von pauschalierenden Landwirten muss jährlich überprüft werden

Mit dem Ende letzten Jahres vom Bundestag beschlossenen Jahressteuergesetz 2020 war die Umsatzgrenze, ab der landwirtschaftliche Betriebe zur Regelbesteuerung wechseln müssen, auf 600.000 Euro festgesetzt worden. Zudem schreibt das Gesetz vor, dass die Vorsteuerbelastung der pauschalierenden Landwirte jährlich anhand aktueller statistischer Daten überprüft werden muss. Die Vorsteuerbelastung gilt als wichtiges Kriterium, um den Pauschalierungssatz in zutreffender Höhe festzulegen.


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