13.08.2020rss_feed

Einheitliche Ausweisung roter Gebiete: Bundeskabinett beschließt Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Neu geregelt: auf 50 Quadratkilometer muss es künftig mindestens eine Grundwasser-Messstelle geben. (Bild: Pixabay)

Neu geregelt: auf 50 Quadratkilometer muss es künftig mindestens eine Grundwasser-Messstelle geben. (Bild: Pixabay)

Mit einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) soll das Vorgehen bei der Ausweisung der roten Gebiete in den Bundesländern vereinheitlicht werden. Gestern wurde die AVV im Bundeskabinett beschlossen.

ISN: Wenn Restriktionen zur Düngung vorgegeben werden, müssen diese fachlich fundiert und belastbar sein. Es muss unbedingt verhindert werden, dass ordnungsgemäß wirtschaftende Betriebe aufgrund einer unpräzisen Binnendifferenzierung in rote Gebiete geraten und ungerechtfertigt mit Bewirtschaftungsauflagen belegt werden.

 

Seit dem 01.05.2020 ist die neue Düngeverordnung (DüV) in Kraft. Im Zuge der Änderung müssen die Bundesländer auch anhand der nun verpflichtenden Binnendifferenzierung ihre nitrat- und phosphatbelasteten Gebiete (rote Gebiete) bis Ende diesen Jahres ausweisen. Die Europäische Kommission hatte bemängelt, dass die Bundesländer dabei bisher uneinheitlich vorgehen und auch bei landwirtschaftlichen Betrieben hatte dies zu Kritik geführt.

 

Mehr Fairness, Verursachergerechtigkeit und Nachvollziehbarkeit

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift, die am gestrigen Mittwoch (12.08.2020) vom Bundeskabinett beschlossen wurde, schreibt deshalb künftig die Kriterien für die Ausweisung roter Gebiete durch die Länder verbindlich vor und soll auch bei den Messstellen für eine verbesserte Qualität und Quantität sorgen. Festgelegt wurden unter anderem höhere Anforderungen an eine Grundwasser-Messstelle sowie eine Mindestdichte: auf 50 Quadratkilometer muss es künftig mindestens eine Messstelle geben. Die Ausweisung der roten Gebiete soll außerdem in Zukunft alle vier Jahre überprüft werden.

Nach Aussage von Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner soll durch die bundeseinheitlichen Kriterien mehr Fairness, Verursachergerechtigkeit und Nachvollziehbarkeit entstehen. Keiner will zu Unrecht für etwas verantwortlich gemacht werden. Hier sorgen wir nun für Transparenz. Das ist entscheidend, um unser Grundwasser sauber zu halten, so Klöckner.

Die Befassung des Bundesrats mit der AVV soll am 18. September 2020 erfolgen, so dass sie nach Möglichkeit noch Ende September 2020 in Kraft treten kann.

 

 

Was soll sich ändern?

  • Künftig werden für die Ermittlung mit Nitrat belasteter Gebiete nicht nur die Nitratgehalte im Grundwasser zu Grunde gelegt, sondern auch die Standortfaktoren (etwa Bodenart oder die Grundwasserbildung) sowie die Nährstoffflüsse aus der landwirtschaftlichen Nutzung mit in die Berechnung einbezogen.
  • Um eine bessere Datengrundlage zu erhalten, wird für die Festlegung der zu betrachtenden Messstellen ein Ausweisungsmessnetz verbindlich festgeschrieben, das sich aus den verschiedenen Messnetzen zusammensetzt.
  • Beim Ausweisungsmessnetz sollen nur die ‚landwirtschaftlich beeinflussten Messstellen‘ Verwendung finden.
  • Je 50 Quadratkilometer soll mind. eine Messstelle vorhanden sein
  • Hinsichtlich der Eutrophierung durch Phosphor wird transparent festgelegt, ab wann Einträge aus landwirtschaftlichen Quellen signifikant werden und ein belastetes Gebiet ausgewiesen werden muss.
  • Signifikante Nährstoffeinträge aus landwirtschaftlichen Quellen liegen vor, wenn der Anteil der Phosphoreinträge aus landwirtschaftlichen Quellen am Gesamtphosphoreintrag größer als 20 Prozent ist. Zusätzlich werden Schwellenwerte für den tolerierbaren Bodenabtrag eingeführt.
  • Durch Phosphat eutrophierte Gebiete müssen nicht ausgewiesen werden, wenn der Eintrag überwiegend aus Punktquellen (z.B. Ablauf einer Kläranlage) stammt und zusätzliche düngebezogene Maßnahmen keine Verbesserung erwarten lassen.
  • Die Ausweisung der belasteten Gebiete soll künftig alle vier Jahre überprüft werden. Die dabei zugrunde gelegten Daten dürfen nicht älter sein als 48 Monate. In diesem Turnus ist die AVV dann deckungsgleich mit dem Turnus der EU-Nitrat-Richtlinie zu evaluieren. Das sorgt dafür, dass die Anstrengungen der Landwirtinnen und Landwirte zur Verbesserung der Nährstoffeffizienz bei der Ausweisung auch berücksichtigt werden können.
  • Es können einzelbetriebliche Daten bei der Ausweisung genutzt werden, soweit diese validiert sind. Dies könnte perspektivisch helfen, einzelne Flächen von Betrieben aus der Kulisse auszunehmen.

 

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Düngeverordnung: www.bmel.de/SharedDocs/Gesetzestexte/DE/avv-gebietsausweisung.html

 

ISN meint:

Wenn Restriktionen zur Düngung vorgegeben werden, müssen diese fachlich fundiert und belastbar sein. Die Landwirtschaft wird von den verschärften Regelungen der Düngeverordnung hart getroffen. Da ist es nur verständlich, dass sich vor allem durch die unterschiedliche Handhabung bei der Ausweisung der roten Gebiete in den Ländern Landwirte ungerecht behandelt fühlen. Von daher ist es zu begrüßen, dass hier nochmal nachgearbeitet wurde und für künftig einheitliche Bedingungen und insbesondere mehr Nachvollziehbarkeit beim Messtellennetz gesorgt wird.

Die Bundesländer müssen nun ihre Hausaufgaben machen und sich – soweit das noch nicht geschehen ist – intensiv mit der Binnendifferenzierung beschäftigen und die roten Gebiete soweit es geht, passgenau abgrenzen. Es muss unbedingt verhindert werden, dass ordnungsgemäß wirtschaftende Betriebe aufgrund einer unpräzisen Binnendifferenzierung in rote Gebiete geraten und ungerechtfertigt mit Bewirtschaftungsauflagen belegt werden.

 


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