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Düngerecht: NRW hebt Landesdüngeverordnung nach Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf

© ISN

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Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hebt nun auch Nordrhein‑Westfalen seine Landesdüngeverordnung vollständig auf. Für die Landwirte soll das vorerst mehr Rechtssicherheit schaffen – gleichzeitig bleibt der Bund gefordert, eine neue rechtliche Grundlage für die Gebietsausweisung zu schaffen.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Ausweisung nitratbelasteter Gebiete in Bayern für unwirksam erklärt und klargestellt, dass der Bund eine neue, verfassungskonforme Grundlage für die Gebietsausweisung schaffen muss. Vor dem Hintergrund des Urteils hat das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen daher entschieden, die Landesdüngeverordnung aufzuheben.
Mit der Aufhebung entfallen in NRW die Ausweisung nitratbelasteter und eutrophierter Gebiete und damit sowohl die strengen Düngeauflagen in den roten Gebieten als auch abweichende Anforderungen in den nicht belasteten Gebieten.

 

Rechtssicherheit für Landwirte

Landwirtschaftsministerin Silke Gorißen begrüßt die Entscheidung als Schritt zu mehr Klarheit und verweist auf den bereits im Dezember ausgesetzten Vollzug der Auflagen. Mit der Aufhebung bestehe nun endgültige Rechtssicherheit für die Betriebe. Zugleich fordert sie den Bund auf, so schnell wie möglich den notwendigen Rechtsrahmen und Klarheit bei der Ausweisung besonders nitratbelasteter Gebiete zu schaffen. Eine Notfallverordnung lehnt das Ministerium ab, da sie zusätzliche Unsicherheiten erzeugen würde. Wir drängen bereits seit Jahren auf eine verursachergerechte, betriebsbezogene Differenzierung düngerechtlicher Anforderungen. Bei nachgewiesen umweltverträglicher Düngung dürfen nicht die gleichen Anforderungen gelten wie bei Betrieben mit hohem Handlungsbedarf. Das ist auch aus Sicht des Gewässerschutzes wesentlich effektiver als eine flächenbezogene Differenzierung. Hier muss dringend nachgebessert werden, erklärt Gorißen.

 

Gewässerschutz bleibt weiterhin verpflichtend

Das MLV NRW weist darauf hin, dass alle Betriebe dennoch im Interesse des Grundwasser- und Gewässerschutzes gehalten sind, zusätzlich zu den rechtlichen Mindestvorgaben der Düngeverordnung weiterhin die erforderlichen Maßnahmen zum bestmöglichen Schutz des Grund- und Oberflächenwassers umzusetzen. Denn die Ziele der Nitratrichtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie müssen auch unabhängig von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erreicht werden.


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