Düngegesetz: BMLEH will Stoffstrombilanz noch vor der Sommerpause abschaffen
Das Bundeslandwirtschaftsministerium treibt die Abschaffung der Stoffstrombilanz weiter voran. Die Verordnung soll noch vor der politischen Sommerpause über eine sogenannte Ministerverordnung aufgehoben werden. Das Vorgehen ist allerdings mit rechtlichen Risiken verbunden, berichtet AgE.
Das Bundeslandwirtschaftsministerium drückt bei der geplanten Abschaffung der Stoffstrombilanz aufs Tempo. Der vorgelegte Entwurf einer Verordnung zur Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung soll bereits am 24. Juni vom Kabinett beschlossen werden. Vorgesehen ist weder eine Beteiligung des Bundesrates noch des Bundestages. Die seit 2018 geltende Stoffstrombilanzverordnung könnte damit noch vor der Sommerpause Geschichte sein. Die Ressorts müssen bis Donnerstag (12.6.) dem Bundeslandwirtschaftsministerium mitteilen, wenn sie mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sind. Dem Vernehmen nach ist damit nicht zu rechnen.
Abschaffung über Ministerverordnung
Trotz der augenscheinlichen Einigkeit innerhalb der Bundesregierung ist die Abschaffung der Stoffstrombilanz über eine Ministerverordnung rechtlich riskant. Einzelheiten zur betrieblichen Stoffstrombilanz werden laut Düngegesetz vom Bundeslandwirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Umweltressort mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Ausdrücklich sieht das Gesetz im Hinblick auf die Stoffstrombilanzverordnung zudem einen sogenannten Parlamentsvorbehalt
vor. Danach ist die Verordnung dem Bundestag zuzuleiten, bevor sie an die Länderkammer geht.
Bundestag kann Verordnung noch ablehnen
Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden
, heißt es in § 11a des Düngegesetzes. Der Bundestag hat demzufolge drei Sitzungswochen Zeit, sich mit der Verordnung zu befassen. Tut er das nicht, wird sie dem Bundesrat zugeleitet. Angesichts dieses aufwändigen Verfahrens beim Erlass der Stoffstrombilanzverordnung scheint zumindest fraglich, ob es lediglich einer Ministerverordnung bedarf, sie wieder aufzuheben.
Gesetzliche Düngevorgaben bleiben bestehen
Unabhängig davon bleibt es auch bei einer Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung bei der gesetzlichen Vorgabe. Das Düngegesetz schreibt vor, dass ab 1. Januar 2023 Betriebe mit mehr als 20 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche oder mehr als 50 Großvieheinheiten (GVE) die Zu- und Abfuhr von Nährstoffen in einer Stoffstrombilanz erfassen und bewerten müssen. Zuvor galt die Regelung bereits für Betriebe mit mehr als 50 GVE oder 30 Hektar LF bei einer Besatzdichte von mehr als 2,5 GVE je Hektar.