23.10.2014rss_feed

Dioxin: Aufhebung eines Schadenersatzurteils durch BGH

Futtermittel Sackware 1

Vier Jahre nach dem Lebensmittelskandal mit überhöhten Dioxin-Werten hat ein Futtermittel-Verkäufer vor dem Bundesgerichtshof die Aufhebung eines Schadenersatzurteils erreicht.

 

Der Kläger, ein Legehennenhalter aus dem Landkreis Cloppenburg, konnte im Zuge des Dioxinskandals seine Eier nicht verkaufen und verlangt, dass ihm das Futtermittelunternehmen die Umsatzeinbußen von 43 000 Euro ersetzen muss. Nun entschied der VIII. Zivilsenat des Gerichts in Karlsruhe, dass sich das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg erneut mit dem Fall beschäftigen muss.

Das OLG hatte entschieden, dass ein Futtermittelunternehmer nach § 24 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches verschuldensunabhängig für Schäden haftet, die Abnehmern seines Futtermittels entstehen. Dies gelte auch dann, wenn lediglich ein Verdacht über die Mangelhaftigkeit des Futters bestehe. Der BGH hat das Urteil des OLG aufgehoben und den Fall zurückverwiesen. Nunmehr wird in Oldenburg neu zu verhandeln sein.

 

DVT begrüßt Entscheidung

Der Deutsche Verband Tiernahrung e. V. (DVT) begrüßt die Entscheidung des (BGH). In einer ersten Bewertung der BGH-Entscheidung teilt der Geschäftsführer des DVT, Peter Radewahn, die Verbandsauffassung bestätigt, dass eine verschuldensunabhängige Haftung in Verbindung mit einem bloßen Verdachtsmangel keine rechtliche Grundlage habe.

 

Haftung nur, wenn schuldhaft gehandelt

Wichtig sei, dass auch weiterhin ein Futtermittelunternehmer nur für solche Schäden uneingeschränkt zu haften hat, die objektiv nachgewiesen sind. Der bloße Verdacht eines Mangels, der nicht belegt ist oder sich nachträglich als ungerechtfertigt herausstellt, löst nur dann die Haftung aus, wenn der Futtermittelunternehmer die Schäden selbst zu vertreten, also schuldhaft gehandelt hat.


Hier finden Sie die Pressemeldung des BGH zum Urteil

Dioxin-Prozesse: Einer abgebrochen und einer eingestellt

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