24.01.2019rss_feed

Das Ende der Güllesperrfrist naht

Guelleausbringung Schleppschlauch 8211

Die Düngeverordnung schreibt über die Wintermonate bekanntlich eine Sperrfrist für die Ausbringung von Gülle vor, welche bald endet. Trotzdem gilt zu bedenken, dass auf durchgängig gefrorenen, wassergesättigten, überschwemmten und schneebedeckten Böden keine Gülle gefahren werden darf.

 

Nur bei Nährstoffbedarf ist eine Gülleausbringung sinnvoll

Über die Wintermonate ruht die Vegetation und die Pflanzen haben in diesem Zeitraum keinen Nährstoffbedarf. Daher sollte vor der Ausbringung hinterfragt werden, ob Boden und Pflanzen tatsächlich aufnahmebereit sind, vor allem bei angefrorenem Boden.

Ziel ist es, dass die Gülle schnell in den Boden eindringt und so gasförmige Nährstoffverluste reduziert werden.

Das Verbot für die Ausbringung von Gülle, gilt für folgende Zeiträume:

Ackerland: bis einschließlich 31. Januar

Grünland: in der Zeit vom 1. November bis einschließlich 31. Januar (Ausnahme für Betriebe, die einen Antrag zur Verschiebung der Sperrfrist gestellt hatten)

 

Damit eine bestmögliche Stickstoffausnutzung gewährleistet ist, gibt es einige Regeln, die Sie unbedingt beachten sollten:

  • Der Boden darf nicht durchgängig gefroren sein – er muss tagsüber auftauen, damit er aufnahmefähig wird
  • es darf keine Abschwemmgefahr in Oberflächengewässer oder Grundwasser bestehen
  • der Boden darf nicht wassergesättigt sein
  • der Boden darf nicht schneebedeckt sein

Wenn diese Regelungen berücksichtigt werden, sinkt die Geruchsbelastung deutlich. Es sollte unbedingt darauf geachtet werden, die geltenden Vorschriften zur Gülleausbringung einzuhalten. So können Sie unnötige Konflikte mit Behörden und Anwohnern vermeiden.


Nordrhein-Westfalen verschärft Anforderungen bei der Düngung

arrow_upward