09.09.2020rss_feed

Bundestags-Anhörung Bauausschuss: Gesetzentwurf für mehr Tierwohl stößt auf Kritik

Der Umsetzung höherer Tierwohlstandards steht bisher häufig das Bau- und Planungsrecht im Weg - Der vorgelegte Gesetzesentwurf soll Erleichterungen bringen, die konkrete Ausgestaltung stößt aber noch auf Kritik.

Der Umsetzung höherer Tierwohlstandards steht bisher häufig das Bau- und Planungsrecht im Weg - Der vorgelegte Gesetzesentwurf soll Erleichterungen bringen, die konkrete Ausgestaltung stößt aber noch auf Kritik.

Bei einer Anhörung im Bauausschuss des Bundestages äußerten Vertreter aus Landwirtschaft, Tierhaltung, Verwaltungs- und Baurecht sowie Kommunalpolitik ihre Kritikpunkte am Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung des Tierwohl in Tierhaltungsanlagen. Insbesondere die Praxistauglichkeit wurde angezweifelt, der noch zu viele Hürden, z.B. beim Baurecht und Immissionsschutz, im Weg stehen. Für Tierhalter bestehe somit nach wie vor keine Klarheit.

Am Montag dieser Woche wurden im Bundestags-Ausschuss für Bau, Wohnen, Stadtentwicklung und Kommunen Sachverständige aus den Bereichen Landwirtschaft, Tierhaltung, Verwaltungs- und Baurecht sowie Kommunalpolitik angehört. Das Ziel des Gesetzentwurfs zur Verbesserung des Tierwohl in Tierhaltungsanlagen, den die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebracht haben, lautet: Mehr Tierwohl, weniger bürokratische Hürden. Dieses Ziel wurde von den geladenen Experten durchweg unterstützt, die konkrete Ausgestaltung des vorgelegten Gesetzesentwurfs stieß jedoch mehrheitlich auf Kritik. Neben dem Gesetzentwurf lag zur Anhörung auch ein Antrag der FDP-Fraktion mit dem Titel Tierwohl baurechtlich ermöglichen vor.

 

Im Jahr 2013 war die Privilegierung bei der Errichtung gewerblicher Tierhaltungsanlagen im Außenbereich eingeschränkt worden. Danach sind gewerbliche Tierhaltungsanlagen, bei denen es sich nicht um landwirtschaftliche Betriebe handelt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht mehr im Außenbereich privilegiert. Zu ihrer Errichtung oder wesentlichen Änderung bedarf es seitdem eines Bebauungsplans oder eines Vorhabens- und Erschließungsplans. Die vor diesem Zeitpunkt errichteten Tierhaltungsanlagen können aufgrund der seinerzeitigen Bau- bzw. Immissionsschutzgenehmigungen weiterhin betrieben werden.

Mit dem Gesetzentwurf soll nun der § 245a des Baugesetzbuchs dahingehend geändert werden, dass diese Tierhaltungsanlagen, die von dieser Neuregelung betroffen waren, weiterhin nach den früher geltenden Bestimmungen verändert werden dürfen, soweit die Änderung der Verbesserung des Tierwohls dient und die Anzahl der Tierplätze nicht erhöht wird.

 

Fehlende Definition von Tierwohl

Kritisch merkten mehrere Sachverständige an, dass der Begriff des Tierwohls im Gesetzentwurf nicht definiert werde. Das erschwere die Auslegung, monierte etwa Peter Kremer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht: Tierwohlverbesserung ist ein äußerst dehnbarer Begriff. Solange es keine Konkretisierung gibt, lässt sich das Gesetz nicht anwenden. Damit widerspreche der Entwurf dem im Grundgesetz verankerten Bestimmtheitsgrundsatz, wonach die Anwendung von Gesetzen mit herkömmlichen Auslegungsmitteln möglich sein müsse.
Martin Schulz, Bundesvorsitzender der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft, schlug in seiner Stellungnahme zur Klärung des Tierwohl-Begriffs das geplante staatliche Tierwohllabel als Maßstab vor.

 

Bestehende bau- und immissionsschutzrechtliche Hindernisse

Anders als Kremer und Schulz vermisste Petra Nüssle, Deutscher Bauernverband, keine Tierwohl-Definition. Sie lobte sogar ausdrücklich, dass der Gesetzentwurf keine Definition vorgebe. Die Definition von Tierwohl entwickle sich dynamisch. Es könne aber nicht bei jeder Veränderung das Baugesetzbuch geändert werden. Zudem seien unbestimmte Rechtsbegriffe im Baurecht gar nichts Ungewöhnliches. Es sei auch nicht so, dass das Fachrecht nicht zum Tierwohl beitrage. Schauen Sie sich die Diskussion um die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung an. Das war Tierwohl pur. Der vorliegende Gesetzentwurf werde aber dennoch den Herausforderungen bei der Weiterentwicklung der Tierhaltung nicht gerecht, bemängelte Nüssle und verwies auf weiterhin bestehende bau- und immissionsschutzrechtliche Hindernisse.

Letztere betonte auch Martin Kamp, Immissionsschutzexperte der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen. Auch er sah in der Praxis erhebliche Hürden für die Verbesserung des Tierwohls. Das Problem sei aber nicht nur das Baurecht: Vor allem brauche es Erleichterungen im Immissionsschutz. Dieser sei in den vergangenen Jahren durch strengere Grenzwerte zum scharfen Schwert geworden.

 

Begriff der baulichen Änderung unklar

Jens Meißner, Leiter des Referats Baurecht im Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, beurteilte den Gesetzentwurf der Koalition grundsätzlich als geeignet, bestehende baurechtliche Hürden abzubauen, die einer Verbesserung des Tierwohls entgegenstehen. Allerdings sah auch er mögliche Auslegungsprobleme: Er empfahl daher unter anderem, den Begriff der baulichen Änderung klarzustellen.

Darauf drängten auch andere Sachverständige wie Torsten Mertins, Referent beim Deutschen Landkreistag, und Johann Wimberg, Landrat aus dem Landkreis Cloppenburg. Wimberg warf die Frage auf, wie umfangreich eine bauliche Änderung geplant werden dürfe. In der Praxis sei der Neubau eines Stalls meist wirtschaftlicher als die umfangreiche Sanierung eines älteren Stalls. Aber sei diese von dem Begriff der baulichen Änderung noch gedeckt? Bestehe für den Ersatzneubau noch der Bestandsschutz? Solche Rechtsunsicherheiten müssten ausgeschlossen werden. Ähnlich argumentiert auch Mertins: In seiner Stellungnahme wies er zudem daraufhin, dass auch die Anzahl der Tierplätze konkretisiert werden müsse.

 

Tierhalter brauchen Klarheit

Für mehr Klarheit plädierte auch Stefan Teepker, Vorsitzender des Bundesverbands bäuerlicher Hähnchenerzeuger. Diese bräuchten Tierhalter dringend - zum einen, wenn es um die konkrete Nutzung von Flächen gehe, zum anderen bei der Berechnung der Futtergrundlage. Es müssen ihnen aber auch mehr Flexibilität ermöglicht werden: Eine Nutzungsänderung von Anlagen, etwa beim Wechsel einer Tierart, sei bislang nicht so einfach möglich, monierte Teepker.

 

Gesetzentwurf schränkt Planungshoheit der Gemeinden ein

Einen weiteren Kritikpunkt brachte Lothar Säwert, Abteilungsleiter im Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung in Mecklenburg-Vorpommern, in die Diskussion ein: Er bemängelte, dass mit dem Gesetzentwurf die Planungshoheit der Gemeinden eingeschränkt werde. Dies bedeute weniger Mitsprache für Gemeindevertreter und Bürger vor Ort bei Genehmigungsverfahren für Tierhaltungsanlagen. Er zog zudem in Zweifel, ob das Ziel der Tierwohlverbesserung diese Einschränkung rechtfertige.

 

ISN meint:

Es ist guter erster Schritt, dass die Bundesregierung mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die Entwicklung von Betrieben in Richtung mehr Tierwohl ermöglichen will. In den von dieser Regelung betroffenen Betrieben können damit Anpassungen bzw. Umbauten in Richtung mehr Tierwohl genehmigungsrechtlich einfacher umgesetzt werden. Wie bei der Anhörung des Bundestagsausschusses deutlich wurde, sind jedoch noch Änderungen am vorliegenden Gesetzentwurf erforderlich, um das gewünschte Ziel für die Betriebe zu ermöglichen. Außerdem sind noch weitere Schritte notwendig, wie beispielsweise in den Bereichen Umwelt- und Immissionsschutzrecht. Auch diese Bereiche müssen schnell angepasst werden, um die Grundvoraussetzungen für eine Umsetzung von höheren Tierschutzanforderungen sowie eine Weiterentwicklung der Schweinehaltung in Deutschland zu schaffen.


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