02.06.2025rss_feed

Bundesrat in Österreich stimmt Übergangsfrist zu: Schweinehaltung auf Vollspaltenböden bis 2034

© Pixabay

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Österreichs Schweinehalter haben endlich Planungssicherheit was die zukünftigen Regelungen bezüglich der Haltung auf Vollspaltenböden angeht. Der Wiener Bundesrat hat grünes Licht für die Novelle des Tierschutzgesetzes gegeben, die damit wie vorgesehen zum 1. Juni in Kraft treten kann. Die für bestehende Ställe zunächst vorgesehene Übergangsfrist wurde um sechs Jahre verkürzt. Ab dem 1. Juni 2034 ist die Schweinehaltung nur noch in sogenannten strukturierten Vollspaltenbuchten erlaubt, die zu einem Drittel aus Liegefläche bestehen müssen, berichtet Agra Europe.

 

Der Novelle des österreichischen Tierschutzgesetzes steht nichts mehr im Weg. Der Wiener Bundesrat hat am Dienstag (27.5.) grünes Licht für die Neuregelung gegeben, die damit wie vorgesehen zum 1. Juni in Kraft treten kann. Die Regierungskoalition von ÖVP, SPÖ und NEOS hatte sich Anfang Mai auf einen Gesetzesentwurf für eine Übergangsfrist beim Verbot von Vollspaltenböden in der Schweinehaltung geeinigt.

 

Übergangsfrist um 6 Jahre verkürzt

Die Novelle gibt den Schweinehaltern in dem Alpenland nach einem juristischen Paukenschlag durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) im Januar 2024 endlich Planungssicherheit. Die Verfassungsrichter hatten die ursprünglich bis Ende 2039 reichende Übergangsfrist für ein Verbot von Vollspaltenböden in der Schweinehaltung gekippt. Begründung: Die Frist sei zu lang und zudem sachlich nicht gerechtfertigt. Deshalb musste eine neue Übergangszeit festgelegt werden.Nun wurde der für bestehende Ställe zunächst vorgesehene Übergangszeitraum um sechs Jahre verkürzt.

 

Buchtenstrukturierung: Ab 2034 ein Drittel Liegefläche vorgeschrieben

Ab dem 1. Juni 2034 ist die Schweinehaltung nur noch in sogenannten strukturierten Vollspaltenbuchten erlaubt, die zu einem Drittel aus Liegefläche bestehen müssen. Für Betriebe, die zwischen Juni 2018 und Dezember 2022 in neue Ställe investiert haben, gibt es eine individuelle Übergangsfrist von 16 Jahren, abhängig von der Fertigstellung der baulichen Maßnahmen.
Bereits ab dem 1. Juni 2029 sollen zudem erste Verbesserungen auch in bestehenden Ställen umgesetzt werden, und zwar in Bezug auf das Platzangebot sowie die Ausstattung mit zusätzlichem organischem Beschäftigungsmaterial wie Stroh. Außerdem ist vorgesehen, auf Basis der Ergebnisse des Forschungsprojekts IBeST+ neue Mindeststandards für die Haltung von Mastschweinen zu erarbeiten.

 


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