28.06.2021rss_feed

Bundesrat beschließt Gesetz zur baulichen Anpassung von Anlagen der Jungsauen- und Sauenhaltung

Der Bundesrat hat baurechtlichen Erleichterungen für Stallumbauten in der Sauenhaltung zugestimmt. ©ISN/Canva

Der Bundesrat hat baurechtlichen Erleichterungen für Stallumbauten in der Sauenhaltung zugestimmt. ©ISN/Canva

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am Freitag, 25.06.21 baurechtlichen Erleichterungen für Stallumbauten in der Sauenhaltung zugestimmt. Das Gesetz zur baulichen Anpassung von Anlagen der Jungsauen- und Sauhaltung hat damit nun alle parlamentarischen Hürden genommen.

ISN: Dieser bitter notwendiger Minimalkonsens ist gut, aber völlig unzureichend, auch wenn er zumindest einigen Sauenhaltern ein Stück weit bei der Umsetzung der neuen Haltungsvorgaben helfen dürfte. Diese Einigung darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass wesentlich mehr notwendig ist, um die Stallbaubremse wirklich zu lösen.

 

Nach langen und schwierigen Diskussionen, wie Stallumbauten zu mehr Tierwohl ermöglicht werden können, hatten sich die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD Anfang letzter Woche doch noch auf baurechtliche Erleichterungen für Stallumbauten geeinigt. Nach der Zustimmung im Bundestags-Bauausschuss hatte der Bundestag am Donnerstag das neue Gesetz beschlossen. Am Freitag hat nun auch der Bundesrat in seiner letzten Sitzung vor der parlamentarischen Sommerpause dem Gesetz zugestimmt.

 

Erleichterungen nur für den Umbau von Sauenställen

Anders als zunächst im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Baugesetzbuches vorgesehen, soll die Neuregelung allerdings nur für Sauenställe gelten. Mit dem neuen Gesetz sollen Umbauten ermöglicht werden, die durch die neuen Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und den dort festgelegten Ausstieg aus der Kastenstandhaltung notwendig geworden sind. Die final beschlossenen neuen Regelungen betreffen Anlagen zur Haltung von Jungsauen und Sauen, die infolge der Änderung des Baugesetzbuchs von 2013 ihre baurechtliche Privilegierung im Außenbereich verloren haben.

 

Hier einige Kernpunkte der nun beschlossenen Regelungen:

  • Die neuen Regelungen privilegieren Stallumbauten zugunsten des Tierwohls in bauplanungsrechtlicher Hinsicht.
  • Das Gesetz beschränkt die Erleichterungen auf Änderungen bei Sauenställen zur Umsetzung eines Betriebs- und Umbaukonzepts zur Umstellung der vorhandenen Haltungseinrichtungen zum Halten von Jungsauen und Sauen gemäß den Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung.
  • Die Tierart darf nicht geändert werden. Insofern muss es sich weiterhin um eine Anlage zur Haltung oder Aufzucht von Sauen einschließlich dazugehöriger Ferkel handeln. Ein Wechsel zu einer anderen Tierart ist nicht von der bauplanungsrechtlichen Privilegierung gedeckt.
  • Öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB müssen Umbauvorhaben entgegenstehen und nicht mehr nur beeinträchtigen, um ihre Verwirklichung in bauplanungsrechtlicher Hinsicht zu verhindern.
  • Ein Bebauungsplan ist für die Änderungen zugunsten des Tierwohls nicht erforderlich.
  • Erhöhungen der Tierplatzzahlen, die im Zuge der Tierwohlumbauten ggf. umgesetzt werden sollen, werden nicht in den Genuss der bauplanungsrechtlichen Privilegierung kommen.

 

Die ISN meint:

Nach langen und lähmenden Diskussionen haben es die Bundesregierung und die Koalitionsparteien kurz vor Ende der aktuellen Legislaturperiode doch noch geschafft, sich zu einer Änderung des Baurechts durchzuringen und in Bundestag und Bundesrat final zu beschließen. Dieser bitter notwendige Minimalkonsens ist gut, aber völlig unzureichend, auch wenn er zumindest einigen Sauenhaltern ein Stück weit bei der Umsetzung der neuen Haltungsvorgaben helfen dürfte.

Diese Einigung darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass wesentlich mehr notwendig ist. Zum einen bleibt z.B. die Schweinemast bei Tierwohlmaßnahmen außen vor und zum anderen befinden sich die Sauenhalter weiter in einem Dilemma, weil es auch für sie kein Gesamtkonzept gibt. Denn auch, wenn die Sauenhalter durch die nun erzielte Einigung vielleicht noch an den aktuellen Fördertopf des Bundeslandwirtschaftsministeriums zum Stallumbau kommen können, so ist auch dort nur eine Förderung von maximal 40 % der Kosten möglich – unabhängig vom begrenzten Volumen des Topfes.

Zu beachten ist außerdem, dass die nun beschlossenen Erleichterungen nur in bauplanungsrechtlicher Hinsicht wirken. Nicht enthalten sind die notwendigen begleitenden Änderungen umweltrechtlicher Vorgaben im Bundesimmissionsschutzgesetz bzw. Bundesnaturschutzgesetz. Weiterhin ist es zumindest auf Länderebene zwingend erforderlich, durch einheitliche Verwaltungsvorschriften eine gleichbleibende Genehmigungspraxis sicherzustellen.

Problematisch könnte ggf. die Errichtung zusätzlicher Gebäude (ohne eine Erhöhung der Tierplatzzahl) werden, die in dem Gesetz nicht genau benannt ist. Hier sind auf jeden Fall noch Klarstellungen notwendig, denn ein Stallumbau an die neuen Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wird in den meisten Sauen haltenden Betrieben wohl auch den Neubau bzw. Anbau von neuen Stallbereichen notwendig machen, um die aktuellen Tierzahlen auch weiterhin gesetzeskonform unterbringen zu können.


Mehr Infos auch unter: www.stallbaubremse-loesen.de

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