29.07.2020rss_feed

Bundeskabinett stimmt Änderung des Arbeitsschutzkontrollgesetzes zu

Das Bundeskabinett hat heute ein sogenanntes „Arbeitsschutzprogramm für die Fleischwirtschaft“ beschlossen.

Das Bundeskabinett hat dem Vorschlag von Arbeitsminister Hubertus Heil zugestimmt und damit das Verbot von Werkverträgen und Leiharbeit an Schlachthöfen beschlossen. Ausgenommen von dem Verbot sind Unternehmen des Fleischerhandwerks mit bis zu 49 Beschäftigten.

Ausnahme für kleinere Betriebe des Fleischerhandwerks

Das Bundeskabinett hat dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz zugestimmt. Unter anderem ist vorgesehen, dass bereits ab dem 1. Januar 2021 im Bereich des Kerngeschäfts der Fleischwirtschaft, der Schlachtung, der Zerlegung und der Fleischverarbeitung, kein Fremdpersonal mehr eingesetzt werden darf. Der Einsatz von Werkvertrags- sowie Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern ist mit dem Beschluss künftig nicht mehr zulässig. Ausgenommen von dem Verbot sind Unternehmen des Fleischerhandwerks mit bis zu 49 Beschäftigten.

 

Mindestbesichtigungsquote und elektronische Zeiterfassung

Darüber hinaus umfasst der Gesetzesentwurf eine Mindestbesichtigungsquote der zuständigen Arbeitsschutzbehörden sowie Bestimmungen für eine digitale Arbeitszeiterfassung. Die Arbeitszeiten in den Betrieben sind zukünftig elektronisch zu erfassen, um Kontrollen zu erleichtern. Hinzu kommen Bußgelder bei Verstößen gegen die Regeln.

 

Die Maßnahmen im Detail:

  • Es wird verboten, Fremdpersonal im Kerngeschäft der Fleischindustrie einzusetzen. Der Schlachthofbetreiber ist für alle Arbeitnehmer in seinem Kerngeschäft zuständig. Dies gilt für Werkverträge ab dem 1. Januar 2021, für Leiharbeit ab dem 1. April 2021. Ausgenommen hiervon sind nur Unternehmen des Fleischerhandwerks mit bis zu 49 tätigen Personen.
  • Es werden für die Bundesländer einheitliche verbindliche Kontrollquoten gelten und es soll Schwerpunktkontrollen in Risikobranchen geben. Durchgeführt werden die Kontrollen durch die Arbeitsschutzbehörden.
  • Für die Unterbringung der Beschäftigten gelten Mindeststandards, auch außerhalb des Betriebsgeländes.
  • Arbeitgeber werden verpflichtet, die zuständigen Behörden über Wohn- und Einsatzort aller Arbeitskräfte zu informieren. So werden effektivere Kontrollen möglich.
  • Um die Einhaltung der Mindestlohnvorschriften der Beschäftigten wirksam zu überprüfen, gilt eine Pflicht zur digitalen Arbeitszeiterfassung in der Fleischindustrie.
  • Bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz drohen künftig höhere Bußgelder. Der entsprechende Rahmen wird von 15.000 Euro auf 30.000 Euro verdoppelt.
  • Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll ein Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit gebildet werden, um u.a. Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die rechtlichen Anforderungen erfüllt werden können.

Dem Regelwerk müssen nun noch Bundestag und Bundesrat zustimmen.

Die ISN meint:

Natürlich müssen in der Fleischwirtschaft Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz für alle Mitarbeiter gewährleistet sein. Dafür müssen die Schlachtunternehmen Verantwortung übernehmen. Mehrere Unternehmen der Fleischwirtschaft haben bereits Umsetzungsstrategien verkündet, die den neuen Rahmenbedingungen entsprechen. Teilweise werden die verschiedenen Maßnahmen schon freiwillig vor Jahresende eingeleitet.

Wichtig ist, dass bei den neuen Regelungen nicht überzogen werden darf und bei Umsetzung der Anforderungen nicht die Kapazitäten für die Schlachtung und Zerlegung darunter leiden. Sonst droht ein fataler Strukturbruch, nicht nur in der Fleischwirtschaft, sondern auch in der gesamten Veredlungswirtschaft. Bereits jetzt ist am Schlachtschweinemarkt überdeutlich zu erkennen, welche Auswirkungen die fehlenden Schlacht- und Zerlegekapazitäten auf den gesamten Schweinebereich haben.

 


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