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Bundeskabinett beschließt Änderung der Schweinepest-Verordnung

ASP FLI 20022018

Das Bundeskabinett hat heute eine Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten beschlossen. Mit den beiden Änderungen bereitet sich Deutschland auf einen möglichen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) vor und stärkt die Prävention. Durch eine Fristverkürzung soll erreicht werden, dass die Verordnung bereits am 02.03.18 im Bundesrat verabschiedet werden kann.

ISN: Die Änderung der Verordnungen und die damit verbundenen Präzisierungen sind genau richtig!

 

Umsetzung von EU-Recht

Mit der Neuregelung wird der Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission zum Erlass tierseuchenrechtlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP in nationales Recht umgesetzt. Die Änderungen ermöglichen dem Bundeslandwirtschaftsministerium zufolge ein unverzügliches Eingreifen im Falle einer Einschleppung der Seuche nach Deutschland.

 

Neuregelungen für betroffene Gebiete

Bei Feststellung eines Krankheitsfalles greifen künftig zusätzliche Vorgaben.
- Fahrzeuge, die Speiseabfälle, Fleisch oder Ähnliches befördern, sollen desinfiziert werden müssen, bevor sie das betroffene Gebiet verlassen.
- Ferner sollen alle schweinehaltenden Betriebe aus dem betroffenen Gebiet, die ihre Tiere oder deren Erzeugnisse vermarkten wollen, das Fleisch oder die Tiere vorher untersuchen lassen müssen.
- Darüber hinaus sollen Behörden die Verwendung von Gras. Heu und Stroh aus einem gefährdeten Gebiet für Schweine verbieten können.


Schonzeiten für Wildschweine aufgehoben

Aufgehoben werden soll die Schonzeit für Keiler und Bachen. Vorgesehen ist, dass Beibachen in größeren Rotten mit nicht mehr gelb bestreiften Frischlingen bejagt werden dürfen. Durch eine ganzjährig ermöglichte Bejagung soll eine erhebliche Ausdünnung der Schwarzwildpopulation ermöglich werden.

Rahmenbedingungen für Vermarktung

Eine wichtige in dem Entwurf vorgesehene Änderung ist, dass im Falle eines ASP-Ausbruchs bei Wildschweinen anders als bisher Hausschweine aus gefährdeten Gebieten und der Pufferzone unter bestimmten Bedingungen verbracht werden dürfen und das Schweinefleisch nach Schlachtung mit dem normalen ovalen Stempel versehen werden darf und somit normal in Verkehr gebracht werden darf. Bisher war hier der sogenannte Kreuzinnenstempel vorgesehen, mit dem das Fleisch kaum verwertbar wäre.

 

ISN meint:

Die Änderung der Verordnungen ist genau der richtige Weg! Insbesondere die Vermarktungsregelungen sind ganz entscheidend für die Situation der Schweinehalter im Ernstfall. Die zahlreichen Sitzungen und Gespräche der vergangenen Monate in denen verschiedenen Verbände – inkl. der ISN – mit dem Bundeslandwirtschaftsministerium, den Länderministerien, den Behörden, den Tierseuchenkassen usw. auf den verschiedenen Ebenen das Thema ASP sehr intensiv von allen Seiten beleuchtet haben, tragen nun Früchte. Von Anfang an haben wir das Ansinnen, die Schweinepestverordnung anzupassen, unterstützt, da hiermit klare Regelungen für den möglichen Fall eines ASP-Ausbruchs in Deutschland und zur Verhinderung einer Ausbreitung geschaffen werden. Erfreulich ist auch, dass einige Punkte im Laufe der Diskussion nachgebessert wurden. So war man bei den geplanten Bestimmungen für die Verfütterung von Getreide, Gras, Heu und Stroh aus unserer Sicht zunächst über das Ziel hinausgeschossen. Hier war vorgesehen, dass die Verfütterung aller dieser Produkte, die in einem gefährdeten Gebiet gewonnen worden sind, an Schweine zu verbieten, wenn die Ernte weniger als 6 Monate vor der Festlegung des gefährdeten Gebietes erfolgt ist.

Zumindest beim Getreide scheinen die Einwände Berücksichtigung gefunden zu haben, denn dies ist nach derzeitigem Kenntnisstand aus der ursprünglichen Maßregelung herausgefallen.


Merkblätter zur Afrikanischen Schweinepest

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