28.04.2014rss_feed

Bundeseinheitliche Vorgaben für Güllebehälter noch nicht vom Tisch

Abgedeckter Güllebehälter vor Schweinestall

Bundesweit einheitliche Anforderungen an den Bau und die Unterhaltung von Jauche-, Gülle- und Sickersaftbehältern (JGS-Anlagen) bleiben weiter auf der Tagesordnung.

 

Zwar hat sich ein vom Bundesratsagrarausschuss eingesetzter Unterausschuss in seiner Empfehlung mit knapper Mehrheit gegen eine Aufnahme der JGS-Anlagen in die Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) ausgesprochen; gleichzeitig hat der Unterausschuss des federführenden Umweltausausschusses eine Entscheidung darüber vertagt und entsprechende Anträge zu Protokoll gegeben. Wie der Umweltausschuss bei seiner Sitzung am 8. Mai entscheiden wird, gilt als offen. Die Länderkammer wird aller Voraussicht nach am 23. Mai zu der Verordnung Stellung nehmen, berichtet Agra Europe.

 

Verschärfungen befürchtet

Die Bundesregierung hatte sich nach längeren Diskussionen zwischen dem Bundeslandwirtschafts- und dem Bundesumweltministerium gegen eine Aufnahme in der JGS-Anlagen die AwSV ausgesprochen. Das Agrarressort befürchtet eine Verschärfung der Anforderungen insbesondere für Güllebehälter, sollten die bestehenden Länderregelungen in der Bundesverordnung vereinheitlicht werden. Der Deutsche Bauernverband (DBV) warnt seit Jahren vor massiven Investitionskosten und gravierenden Folgen für tierhaltende Betriebe, sollten bestehende JGS-Anlagen nachgerüstet werden müssen.

 

Biogasanlagen aus der Schusslinie

Spürbare Verbesserungen zeichnen sich indes hinsichtlich der geplanten Vorschriften für Biogasanlagen ab. Beide Unterausschüsse fordern eine Klarstellung, dass keinesfalls jede Anlage zum Lagern von Gärsubstraten oder Gärresten Bestandteil einer Biogasanlage sei. Vielmehr müssten Gärrestlager in einem funktionalen und räumlichen Zusammenhang zur Biogasanlage stehen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Güllebehälter von Landwirten, die ihre Gülle an eine Biogasanlage liefern, nicht im Sinne der AwSV als Biogasanlage mit den entsprechenden Auflagen eingestuft werden.

 



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