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BMEL: Verlängerte Antragsfrist für die Förderung zum Stallumbau tritt in Kraft

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Wie bereits angekündigt, wurde die Antragsfrist für das Bundesprogramm Stallumbau aus dem Corona-Konjunkturprogramm jetzt verlängert. Die Änderungsrichtlinie wird heute im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt morgen in Kraft. Förderanträge können dann noch bis zum 30.09.2021 gestellt werden.

ISN: Grundsätzlich ist es natürlich gut, dass die Fristen verlängert wurden. Allerdings sind diese mit Blick auf die Dauer der Planungs- und Genehmigungsverfahren für die meisten Betriebe nach wie vor nicht machbar. Die Betriebe sollten ihre Umbaumaßnahmen trotzdem ausreichend planen und einordnen, also nicht übereilen. Außerdem stehen die Bundesregierung und insbesondere die Bundesländer in der Pflicht, den Umbau auch zu ermöglichen!

 

Hintergrund

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat im vergangenen Jahr die Förderrichtlinie für das Bundesprogramm Stallumbau vorgelegt, das im Rahmen des Corona-Konjunkturprogramms der Bundesregierung für 2020 und 2021 insgesamt 300 Millionen Euro für den Umbau von Ställen zur Verfügung stellt. Das Programm dient der Umsetzung von mehr Tierwohl in den Ställen, u.a. soll es sauenhaltende Betriebe bei der Anpassung an die Neuregelung der Kastenstandhaltung finanziell unterstützen.

 

Antragsfrist bis zum 30. September 2021 verlängert

Das Programm war ursprünglich bis Ende 2021 befristet, Förderanträge konnten zunächst nur bis zum 15.03.2021 eingereicht werden. Damit sauenhaltende Betriebe auch Vorhaben finanzieren können, wenn der Abschluss des Umbaus erst in 2022 erfolgen wird, hat das BMEL die Fristen in der Förderrichtlinie nun verlängert. Eine Antragstellung ist nun noch bis zum 30.09.2021 möglich.

Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner bezeichnete die Verlängerung als wichtiges Signal an alle Betriebe, die ihre Ställe kurzfristig tierwohlgerechter umbauen wollen und erneuerte ihren Appell an die SPD, die notwendige Anpassung des Baugesetzbuchs nicht länger zu blockieren.

 

Der Förderantrag kann unter folgenden Voraussetzungen gestellt werden:

  • Die Förderintensität beträgt maximal 40 Prozent des Investitionsvolumens. Außerdem ist das Fördervolumen je Betrieb und Vorhaben auf maximal 500.000 Euro begrenzt.
  • Das Bauvorhaben darf nicht mit einer Vergrößerung des Tierbestandes verbunden sein.
  • Das Vorhaben muss bis Ende des Jahres 2022 abgeschlossen sein.
  • Förderfähig sind auch die einzelbetriebliche Beratung für die Erstellung eines Um- oder Ersatzbaukonzepts.

 

Weitere Details zur Antragstellung und zum Zeitplan finden Sie unter www.ble.de/stallumbau

 

Die ISN meint:

Grundsätzlich ist es natürlich gut, dass die Fristen verlängert wurden. Allerdings sind diese mit Blick auf die Dauer der Planungs- und Genehmigungsverfahren für die meisten Betriebe nach wie vor nicht machbar. Für die Betriebe heißt es nun Eile mit Weile. Sie sollten ihre Umbaumaßnahmen trotzdem ausreichend planen und einordnen, damit es nicht zu Schnellschüssen kommt, die sich im Nachhinein als Fehlinvestitionen erweisen. Entscheidend ist aber zudem, dass den Betrieben die Umsetzung der neuen rechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Genehmigungen aber auch ermöglicht werden muss, damit mehr als Einzelbetriebe die Förderung nutzen können. Hier stehen die Bundesregierung und insbesondere die Bundesländer in der Pflicht!

 


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