25.05.2020rss_feed

Gerichtsbeschluss: Bekanntmachung der roten Gebiete in Bayern unzureichend

6Nitrat Guelle Fahren Schleppschlaeuche

Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach wurde die Allgemeinverfügung zur Ausweisung der roten Gebiete in Bayern bei ihrer Veröffentlichung nicht ordnungsgemäß durch die zuständige Behörde bekannt gemacht. Ein Landwirt hatte mit Unterstützung des Bayerischen Bauernverbandes (BBV) gegen die Allgemeinverfügung geklagt.


In Bayern wurde über die Ausweisung der roten Gebiete nicht ausreichend durch die zuständige Behörde informiert. Das teilte vergangene Woche der Bayerische Bauernverband (BBV) in einer Presseerklärung mit. Das Verwaltungsgericht in Ansbach hatte festgestellt, dass die Allgemeinverfügung zur Düngeverordnung 2017, die die Gebietskulisse für die roten Gebiete festlegt, mit ihrer Veröffentlichung durch die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) im Staatsanzeiger und auf der Website des LfL nicht wirksam bekannt gemacht wurde. Ein Landwirt hatte mit Unterstützung des BBV im Rahmen eines Widerspruchs- und Verwaltungsstreitverfahrens gegen die Allgemeinverfügung geklagt. Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass in diesem konkreten Fall die Allgemeinverfügung aber trotzdem wirksam geworden sei, da sich der Landwirt ausführlich informiert habe. Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach wurde Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt.

 

BBV: rote Gebiete in Bayern nie rechtskräftig in Kraft getreten

Nach Auffassung des BBV seien die roten Gebiete in Bayern dem Beschluss zufolge nie rechtskräftig in Kraft getreten, da die Allgemeinverfügung bisher nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde. Sie könne damit auch nicht als Grundlage für den Vollzug der Auflagen, Sanktionen oder Ordnungswidrigkeitsverfahren durch die Landwirtschaftsverwaltung sein, so der BBV. Nach eigenen Angaben sei der BBV sofort auf die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zugegangen. Weitere Informationen sollen folgen.


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